Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 40, S. 134:
Art. 4 und 12 ANAG; Art. 13, 28 und 36 BVO; Art. 65 GOG.
Die Begrenzungsverordnung enthält lediglich Vorschriften, welche die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einschränken, nicht aber zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (Erw. 4c). Unterscheidung zwischen Ausweisung und Wegweisung (Erw. 4d).
Art. 38 und 39 BVO; Art. 3 Abs. 3 ANAG; Art. 9 Abs. 2 ANAV.
Ein Familiennachzug kommt erst in Frage, wenn dem Saisonnier oder Kurzaufenthalter eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Erwerbstätigkeit der zuziehenden Familienmitglieder besteht, muss der Ausländer im Zeitpunkt der Zulassung selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen, um seine ganze Familie zu unterhalten (Erw. 3c und 4e).
Wahrung der Verhältnismässigkeit durch Anweisung an die Fremdenpolizei, einen "angemessenen" Ausreisetermin festzusetzen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1995
Sachverhalt:
Der 1960 geborene jugoslawische Staatsangehörige H.F. hielt sich mit Unterbrüchen seit 1980 als Saisonnier im Kanton Obwalden auf. Er arbeitete während den Jahren 1980 und 1981 sowie von 1985 bis 1988 jeweils zwischen 2 und 8 Monaten als Saisonnier. Seinen Wohnsitz hatte er bis am 30. November 1985 in der Einwohnergemeinde Giswil. Seit dem 29. Mai 1986 wohnt er in Sarnen. Am 15. Juli 1987 erlitt er einen Arbeitsunfall. Er wurde von Steinen einer einstürzenden Mauer am Hinterkopf (Nacken) getroffen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Seit Juni 1989 wird H.F. von der Einwohnergemeinde Sarnen finanziell unterstützt. Im Jahre 1991 zog die Ehefrau A.F. mit den drei Kindern zu ihrem Ehemann nach Sarnen. Während der laufenden Abklärungen betreffend die Versicherungsleistungen wurde in der Folge die Aufenthaltsbewilligung für H.F. jeweils kurzfristig verlängert (Ausweis L; Kurzaufenthaltsbewilligung). Die übrigen Familienmitglieder wurden zeitweise toleriert, zeitweise erhielten auch sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 9. Juli 1994 sprach die Rekurskommission für Sozialversicherung H.F. aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1989 zu.
Am 7. Dezember 1994 teilte die Fremdenpolizei H.F. und seiner Familie mit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde und sie den Kanton bis am 31. Januar 1995 zu verlassen hätten. Die Verfügung wurde damit begründet, die Kurzaufenthaltsbewilligung der Familie F. sei abgelaufen; aufgrund des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit den IV-Rentenansprüchen sei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zum Entscheid zugestimmt worden. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute H. und A.F. und die Kinder Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Entscheid vom 25. April 1995 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er beauftragte die Fremdenpolizei, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides einen neuen angemessenen Ausreisetermin festzusetzen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben, ihr Gesuch um Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden gutzuheissen, und es sei ihnen eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit der Ausdehnung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit auf die Ehefrau A.F. zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3.a) Für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung ist die kantonale Fremdenpolizeibehörde zuständig (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, ANAG, SR 142.20; Art. 51 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986, BVO, SR 823.21; BGE 106 Ib 130; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, 110). Dabei bedeutet die Nichtunterstellung unter das Kontingent für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Bewilligung (Pfanner, a.a.O., 110). Der Kanton darf grundsätzlich nicht verpflichtet werden, gegen seinen Willen einem Ausländer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; er entscheidet endgültig über die Verweigerung einer solchen Bewilligung (Art. 18 Abs. 1 ANAG; Pfanner, a.a.O., 118; Peter Kottusch, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SJZ 84/1988, 38). Hingegen bedarf der positive kantonale Bewilligungsentscheid in bestimmten Fällen der Zustimmung des Bundes (Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG; Art. 19 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949, ANAV, SR 142.201; Pfanner, a.a.O., 88; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1990, 34). Darin kommt zum Ausdruck, dass ein Hauptziel des eidgenössischen Ausländerrechts in der Überfremdungsabwehr besteht: Verweigert der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, stellt sich die Überfremdungsfrage gar nicht; der Bund hat folglich keinen Anlass, am Bewilligungsverfahren mitzuwirken. Erst wenn der Kanton eine Bewilligung erteilt, also eine Erhöhung des Ausländerbestandes erfolgen soll, greift der Bund mittels seines Zustimmungsrechts kontrollierend ein, um die Überfremdung im Landesinteresse steuern zu können (Kottusch, a.a.O., 38;VVGE 1993/94, Nr. 36, Erw. 2b).
b) Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, trifft die Arbeitsmarktbehörde einen Vorentscheid über die Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind und ob die Wirtschaft- und Arbeitsmarktlage diese gestattet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BVO; Kottusch, a.a.O., 31). Dieser Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Sie kann jedoch trotz eines positiven Vorentscheids die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern (Art. 42 Abs. 4 BVO). Gemäss den kantonalen Ausführungsbestimmungen zur BVO vom 30. Juni 1987 (AB BVO; LB XX, 46) sind kantonale Arbeitsmarktbehörde im Sinne der BVO die Fachkommission sowie das kantonale Arbeitsamt; über Gesuche um Jahresaufenthaltsbewilligungen an erwerbstätige Ausländer entscheidet eine Fachkommission von 5 Mitgliedern (Art. 1).
c) Die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführer gehen in ihren Ausführungen davon aus, die Fremdenpolizei habe grundsätzlich zu Unrecht den Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde nach Art. 42 BVO nicht eingeholt.
aa) Art. 13 Bst. b BVO sieht vor, dass Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können, von den Höchstzahlen ausgenommen sind. Da der Beschwerdeführer H.F. in der Schweiz invalid geworden ist und seine bisherige Tätigkeit nicht weiterführen kann, wäre er ohnehin von den Höchstzahlen ausgenommen; allerdings müsste dies gemäss Art. 52 Bst. a BVO noch durch das Bundesamt für Ausländerfragen festgestellt werden. Da die Vorinstanzen H.F. aber aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BVO) keine Jahresbewilligung erteilten, erübrigte sich die Einholung dieses Entscheides.
bb) Hinsichtlich der Ehefrau A.F. sowie der Kinder gilt folgendes: Diese sind nach den Feststellungen der Vorinstanz illegal in die Schweiz eingereist. Da sie folglich über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, H.F. indessen seit Jahren über Saisonnier- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligungen verfügte, hätte zunächst über die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung an H.F. entschieden werden müssen. Denn gemäss Art. 38 Abs. 2 BVO ist der Familiennachzug für Saisonniers, Kurzaufenthalter usw. ohnehin unzulässig. Nach diesem Entscheid wäre dann über die Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 39 BVO zu befinden gewesen. Da gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs kein Recht auf Erwerbstätigkeit verleiht (Pfanner, a.a.O., 128) müsste ferner auch in bezug auf die Ehefrau A.F. grundsätzlich der Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.
cc) Die Vorinstanzen lehnten es indessen schon ab, H.F. eine Jahresbewilligung zu erteilen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sie die Voraussetzungen eines Familiennachzugs gemäss Art. 38 f. BVO nicht geprüft und auch in bezug auf die Erwerbstätigkeit der Ehefrau A.F. den Entscheid der Arbeitsmarktbehörde nicht eingeholt haben.
a) Fraglich ist, ob die Vorinstanzen mit ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer H.F. (bzw. der Ehefrau A. und den Kindern) eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen, ihr Ermessen pflichtwidrig gehandhabt haben. Das Verwaltungsgericht kann dabei nur überprüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben (Art. 65 Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 4. März 1973, GOG), was einer Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf eine blosse Willkürkognition gleichkommt (BGE vom 22. September 1987 i.S. B. c. Kanton Obwalden;VVGE 1993/94, Nr. 36).
b) H.F. erhielt seit 1980 mit Unterbrüchen Saisonbewilligungen. Da er lediglich zwecks Überbrückung der Zeit bis zur definitiven Erledigung der Versicherungsstreitigkeiten Kurzaufenthaltsbewilligungen erhielt, geht es vorliegend letztlich um die Umwandlung einer Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung. Eine Saisonbewilligung kann gemäss Art. 28 Abs. 1 BVO in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden, wenn entweder der Saisonnier sich in den letzten vier aufeinanderfolgenden Jahren während insgesamt 36 Monaten ordnungsgemäss als Saisonnier zur Arbeit in der Schweiz aufgehalten hat, oder wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Da die Saisonaufenthalte des Beschwerdeführers schon länger zurückliegen, fällt die Umwandlung in eine Jahresbewilligung nach der ersten Tatbestandsvariante (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BVO) ausser Betracht. In Frage käme lediglich eine Umwandlung gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b BVO wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
c) Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob ein solch schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Sie durften indessen von dieser Prüfung absehen, da so oder anders kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Jahresbewilligung besteht (BGE 116 Ib 115; Pfanner, a.a.O., 221). Würde nämlich festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 28 BVO erfüllt seien, so würde damit lediglich eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 13 Bst. h BVO begründet (BGE 117 Ib 319). Da H.F. indessen bereits nach Art. 13 Bst. b BVO nicht unter das Kontingent fällt, würde seine Rechtsstellung bei Bejahung der Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 BVO nicht verbessert. In der Begrenzungsverordnung werden bloss Vorschriften aufgestellt, welche die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einschränken, nicht aber zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (BGE 115 Ib 3,111 Ib 3). In der Frage, ob der Kanton überhaupt eine Bewilligung gewähren will, bleibt er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland frei (BGE 119 Ib 35). Dies ergibt sich schon aus der "Kann"-Formulierung in Art. 28 BVO (Pfanner, a.a.O., 122). Auch aus Art. 36 BVO, wonach nicht erwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn wichtige Gründe es gebieten, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Wohl darf ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz verunfallt oder erkrankt und keine Arbeitsbewilligung hat, grundsätzlich vorübergehend während der medizinischen Behandlung in der Schweiz verbleiben (BGE 118 V 84, Erw. 4). Indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass die zuständige Behörde nachher bei der Bewilligungserteilung ihren Entscheid nach freiem Ermessen zu treffen hat. Schliesslich vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung (BGE 119 Ib 119).
d) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausweisung analog berücksichtigen müssen. Sie hätte der Dauer der Anwesenheit des betreffenden Ausländers in der Schweiz, seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration, seiner Entfremdung aus dem Heimatland und seinem Verhalten im Gastgeberland Rechnung tragen müssen. Dem Entscheid hätte eine Wertung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zugrunde gelegt werden müssen. Mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz werde die Frage des Vertrauensschutzes von grosser Bedeutung.
aa) Die Rügen der Beschwerdeführer gehen schon deshalb fehl, weil die Vorinstanz sich mit den angesprochenen Kriterien ausführlich auseinandergesetzt hat. Sie hat gewürdigt, dass sich H.F. seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält. Sie hat verneint, dass die Beschwerdeführer heute über stärkere Bindungen zur Schweiz als zu ihrem Heimatland verfügten. Sie hat unter dem Blickwinkel der sozialen Integration und des Verhaltens im Gastgeberland verschiedene Vorkommnisse, die den Leumund des H.F. betrafen, gewürdigt. Sie hat auch die wirtschaftliche Integration berücksichtigt, indem sie feststellte, dass die Beschwerdeführer auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen seien. Fraglich ist, ob die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Gesichtspunkte ihr Ermessen fehlerhaft betätigt hat.
bb) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausweisung können die Beschwerdeführer grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausweisung ist die behördliche Verfügung, mit welcher ein Ausländer angehalten wird, das Staatsgebiet zu verlassen und während der Dauer der Massnahme nicht wieder zu betreten. Diese Massnahme kann das Erlöschen der bereits erteilten Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung bewirken (Art. 9 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Bst. b ANAG). Die Art. 10 f. ANAG sehen angesichts der Schwere dieser Massnahme vor, dass sie nur bei gewichtigen Gründen angeordnet werden dürfe. Eine ganz andere Frage ist, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Die Wegweisung nach Art. 12 ANAG im Falle der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann mit der Ausweisung nicht verglichen werden, da nicht in ein bestehendes Bewilligungsverhältnis eingegriffen wird; die Wegweisung ist die ordentliche Folge, wenn ein Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung erhält.
Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 8 zwar darauf hingewiesen, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffungwegen Bedürftigkeit in die Abwägung einzubeziehen seien. Die Beschwerdeführer übersehen indessen beim Zitat dieser höchstrichterlichen Äusserung namentlich auch, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nicht nur die langjährige Anwesenheit in der Schweiz gewichtet, sondern auch den Umstand berücksichtigt hat, dass die in Frage stehenden Beschwerdeführer der öffentlichen Fürsorge seit rund 2 Jahren nicht mehr zur Last gefallen waren. Ausdrücklich führte das Bundesgericht auf Seite 11 des zitierten Entscheides aus: "Diese Interessenabwägung beruht auf den heutigen Umständen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie, sollte sich die Frage einer Ausweisung oder Heimschaffung wegen erneuter Fürsorgeabhängigkeit künftig wieder einmal stellen, anders ausfiele". Auch aus dem Entscheid BGE 98 Ib 467 können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
cc) Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, es handle sich vorliegend um die erstmalige Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz habe missachtet, dass H.F. während Jahren Saisonbewilligungen erhalten habe und seit 1988 Kurzaufenthalter gewesen sei.
Diese Rüge ist unbegründet. Vorliegend geht es nämlich in der Tat um eine erstmalige Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass H.F. vorher Saison- und Kurzaufenthaltsbewilligungen hatte (vgl. VGE vom 26. März 1993 i.S. L., Erw. 4a). Wie bereits dargelegt, betrifft die Umwandlung einer Saison- in eine Jahresbewilligung lediglich die Frage, ob eine solchermassen umgewandelte Jahresbewilligung auf das kantonale Kontingent anzurechnen sei. Wegen der den Beschwerdeführern erteilten Kurzaufenthaltsbewilligungen hat sich deren Rechtsstellung ebenfalls nicht verbessert; in diesem Zusammenhang ist lediglich die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz zu würdigen, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Diese hat auch nicht ausser acht gelassen, dass H.F. in der Schweiz invalid geworden ist.
e) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Situation lasse sich nicht mit dem Fall "L." (VVGE 1993/94, Nr. 36) vergleichen.
aa) So sei H.F. seit 1988 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt und die Familie lebe seit 1991 bei ihm in der Schweiz. Diese Darstellung trifft indessen nicht zu. Gemäss der bei den Akten liegenden Wohnsitzbestätigung hielt sich H.F. zwar vom 18. Dezember 1988 bis 31. August 1989 in Sarnen auf. Erst ab 1. Juni 1991 hielt er sich aber dauernd in der Schweiz auf. Sodann steht fest, dass H.F. im März 1995 freiwillig nach Kosovo ausgereist ist, wo er sich vier Monate lang aufgehalten hat. Nach den Ausführungen seines Rechtsvertreters hat er dort seine Eltern besucht. Dies beweist, dass er immer noch Beziehungen zu seinem Heimatland hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob seine Eltern in der Lage wären, ihn und seine Familie bei sich aufzunehmen.
Keine entscheidende Bedeutung kommt sodann dem Umstand zu, dass H.F. nicht rechtzeitig in die Schweiz zurückkehren konnte, weil ihm in Kosovo für einige Zeit der Pass abgenommen wurde. H.F. hat jedenfalls wieder einen Pass erhalten, und er macht auch nicht geltend, er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht gewesen. Im übrigen trifft die Darstellung des Rechtsvertreters des H.F., es sei ihm der Pass abgenommen worden, weil die Behörden geglaubt hätten, er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, und es habe ihm deshalb erst am 9. August 1995 ein neuer Pass ausgestellt werden können, nicht zu. Der Übersetzung des unübersetzt am 26. September 1995 dem Verwaltungsgericht eingereichten Dokuments, lässt sich nämlich folgendes entnehmen: H.F. wurde am 5. August 1995 durch das Gemeindegericht Pristina, Kosovo, mit 6 Monaten Gefängnis bedingt bestraft, weil er am 17. März 1995 mit einem gefälschten Pass das Land habe verlassen wollen. Dabei sei er entdeckt worden, und es sei ihm der Reisepass weggenommen worden. Die Seiten 26 und 27 des Passes seien unter mechanischer Einwirkung und mit Hilfe chemischer Mittel, die den Amtsstempel des Grenzamtes beseitigt hätten, gefälscht worden.
In Betracht zu ziehen ist ferner, dass nicht nur die Eltern, sondern auch die beiden verheirateten Schwestern in ihrem Heimatland leben, obgleich diese zufolge Heirat einer andern Familiensippe zugehören sollen. Unbekannt ist, wo sich das nicht in der Schweiz gemeldete Kind M. aufhält; doch ist davon auszugehen, dass dieses ebenfalls in Kosovo lebt, andernfalls die Beschwerdeführer es zweifellos in ihr Aufenthaltsgesuch einbezogen hätten. Zusammenfassend kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz davon ausging, H.F. habe seine Beziehungen zum Heimatland nicht abgebrochen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile die beiden älteren Kinder in Sarnen eingeschult wurden.
bb) Die Beschwerdeführer räumen ein, es sei ihnen eine finanzielle Unterstützung von aufgerundet Fr. 1'400.-- monatlich zugesprochen worden. Sie machen indessen geltend, die Ehefrau A.F. wäre jederzeit bereit, durch Arbeitserwerb das Defizit zu decken. Da sie aber über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei ihr keine Arbeitsbewilligung erteilt worden. Ihre Erwerbsmöglichkeiten seien keineswegs vage. Als Hilfskraft im Gastgewerbe oder im privaten Haushalt wäre es ihr durchaus möglich, einen Nettoverdienst über Fr. 1'400.-- pro Monat zu erzielen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Nachfrage nach Putzpersonal sehr gross sei. Sie müsse die Möglichkeit erhalten, den Tatbeweis für ihr Bestreben, den monatlichen Defizitbetrag von Fr. 1'400.-- durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken, zu erbringen. Es werde deshalb beantragt, dass die Bewilligung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ANAG auf A.F. ausgedehnt werde.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Ehefrau und den Kindern der Aufenthalt nur nach den Bestimmungen über den Familiennachzug gemäss den Art. 38 f. BVO gewährt werden könnte. Voraussetzung des Familiennachzugs ist indessen zunächst eine gültige Jahresaufenthaltsbewilligung des Ehegatten und Vaters. Demzufolge wäre die Zulässigkeit des Familiennachzugs ohnehin erst zu prüfen, wenn und nachdem H.F. eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre (Rolf Schmid, Die Rechtsstellung des ausländischen Saisonarbeiters in der Schweiz, Zürich 1991, 235). Sodann müssten die Voraussetzungen gemäss Art. 39 BVO erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat (Art. 39 Abs. 1 Bst. c BVO). Diesbezüglich stellte sich die Frage, ob ein allfälliges Erwerbseinkommen der Ehefrau mitzuberücksichtigen wäre. Das ist zu verneinen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAV verleiht die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nämlich kein Recht auf Erwerbstätigkeit (Pfanner, a.a.O., 128; vgl. auch Gutzwiler/Baumgartner, Schweiz. Ausländerrecht, Basel 1989, 11). Der zuziehende Ehegatte benötigt grundsätzlich eine besondere Bewilligung der Fremdenpolizeibehörde für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Vor einer solchen Bewilligung müsste aber noch ein Entscheid der Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden (Art. 42 Abs. 1 BVO). Bei diesem Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde handelt es sich ebenfalls um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ANAG (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, ZBl 90/1989, 332). Da somit kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Erwerbstätigkeit der zuziehenden Familienmitglieder besteht, muss der Ausländer im Zeitpunkt der Zulassung selber über genügend finanzielle Mittel verfügen, um seine ganze Familie zu unterhalten. Es darf nicht auf ein allfälliges künftiges Erwerbseinkommen des zuziehenden Ehegatten oder der Kinder abgestellt werden, da diese nicht ohne weiteres mit einer Stellenantrittsbewilligung rechnen können (Kottusch, a.a.O., 338; Pfanner, a.a.O., 128; BVR 1991, 416). Da H.F. erwiesenermassen nicht in der Lage ist, mit seinen Versicherungseinkünften für den Unterhalt der ganzen Familie aufzukommen, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 BVO zum vornherein nicht erfüllt.
cc) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat sodann die Vorinstanz eine Interessenabwägung nicht unterlassen. Sie berücksichtigte insbesondere, dass H.F. als Saisonnier regelmässig nach Kosovo zurückgekehrt sei, und dass seine Familie erst seit 1991 in der Schweiz weile. Ferner handle es sich um eine junge Familie; die Rentenansprüche würden auch im Ausland ausbezahlt, wo sie über eine grössere Kaufkraft verfügten. Die sozialen Bindungen könnten dort wieder aufgebaut werden und die Ehefrau könnte dort einem Arbeitserwerb nachgehen. Ob letzteres zutrifft, kann offenbleiben, da auch in der Schweiz keine diesbezügliche Gewissheit bestünde. Ferner wies die Vorinstanz auf verschiedene Vorkommnisse hin, die den Leumund des H.F. getrübt hätten. Obwohl dieser noch am 19. Februar 1993 durch den Strafgerichtspräsidenten von Basel- Stadt mit 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.-- wegen Verwendung eines gefälschten Ausweises sowie des Fahrens ohne Führerausweis bestraft wurde, mass die Vorinstanz diesem Umstand sowie weiteren Vorkommnissen aber keine grosse Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden wäre.
dd) Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, im Gebiet Kosovo herrsche Bürgerkrieg. Es seien ethnische Säuberungen gegen die Kosovo-Albaner im Gange. Die Kosovo-Albaner würden daher bis Ende Januar 1996 nicht mehr ausgeschafft. Der Regierungsrat räumt ein, dass die Verhältnisse in Kosovo zurzeit nicht als normal bezeichnet werden könnten. Das Bundesamt für Flüchtlinge habe am 19. Mai 1995 die Ausreisefristen für ab- und weggewiesene Personen aus Restjugoslawien bis 31. Januar 1996 erstreckt. Der Regierungsrat erachte es aus diesem Grund als richtig, wenn der Vollzug der Wegweisung der Familien F. ebenfalls vorläufig hinausgeschoben werde. Aus diesem Grund sei im angefochtenen Beschluss kein konkreter Ausreisetermin festgesetzt worden. Aus der Erstreckung der Ausreisefristen, wie sie das Bundesamt für Flüchtlinge verfügt habe, könne aber nicht gefolgert werden, den Beschwerdeführern müsse eine Jahresbewilligung erteilt werden. Die aufgetretenen Rückkehrschwierigkeiten hätten abgewiesene Asylbewerber betroffen. Bei andern Ausländern seien solche Schwierigkeiten nicht oder nicht in diesem Ausmass aufgetreten.
Da die Vorinstanz die Fremdenpolizei angewiesen hat, einen "angemessenen" Ausreisetermin festzusetzen, kann im Hinblick auf die Verhältnisse in Kosovo nicht angenommen werden, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. Der Regierungsrat hob die angefochtene Wegweisungsverfügung der Fremdenpolizei auf und verzichtete auf die Festsetzung eines neuen Ausreisetermins. Die Fremdenpolizei wird im Hinblick auf die Verhältnisse in Kosovo zu prüfen haben, auf welchen Zeitpunkt eine Ausreise als zumutbar erscheint.
f) Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Regierungsrat habe im angefochtenen Entscheid sein Ermessen überschritten oder missbraucht. Sein Entscheid erweist sich nicht als willkürlich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.