Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 42, S. 147:
Art. 79 Abs. 1 Bst. c aStG.
Voraussetzungen zur Annahme eines "Berufswechsels" (Erw. 4). Ein solcher ist zu verneinen bei einem ausgebildeten Agro-Mechaniker, der zunächst als Monteur arbeitete, dann für rund 1 1/2 Jahre als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer bzw. als Niederlassungsleiter im kaufmännischen Bereich tätig war und anschliessend in derselben Branche wieder als Monteur bei einer anderen Arbeitgeberin zu arbeiten begann (Erw. 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 1996
Aus den Erwägungen:
4.a) Gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. c des alten Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG, LB XVII, 80) wird eine Zwischenveranlagung für Einkommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen u.a. zufolge Berufswechsels durchgeführt, sofern sich durch diese Änderungen das Reineinkommen um 10% und mehr, mindestens um Fr. 3'000.-- erhöht (Abs. 2). Als Änderung der Erwerbsgrundlage gilt auch die wesentliche Ausdehnung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, wie der Wechsel von Ganz- zu Halbtagsarbeit und umgekehrt sowie Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer (Art. 36 der Vollziehungsverordnung zum alten Steuergesetz vom 14. Dezember 1979 (VV zum aStG, LB XVII, 183).
b) Für die Auslegung und Anwendung des kantonalrechtlichen Begriffs des Berufswechsels kann auf die Praxis zum entsprechenden bundesrechtlichen Begriff gemäss Art. 45 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) bzw. gemäss Art. 96 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt. BS 6, 350; AS 1982, 144) abgestellt werden (vgl. VGE vom 7. März 1991 i.S. A.U; VGE vom 12. Mai 1986 i.S. W.W.).
aa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Zwischenveranlagungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Da sie grundsätzlich Ausnahmen zum System der Vergangenheitsbemessung darstellen, und da das System der Vergangenheitsbemessung notwendigerweise gewisse Unterschiede zwischen den Einkünften, die ein Steuerpflichtiger im laufenden Steuerjahr im Vergleich zum Bemessungszeitraum der beiden Vorjahre erzielt, mit sich bringt, sind die entsprechenden, abschliessend aufgezählten Zwischenveranlagungsgründe einschränkend auszulegen (vgl. BGE 110 Ib 315; StE 1991 B 63.13, Nr. 27; Ernst Känzig, Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer) I. Teil, Basel 1982, N. 2 zu Art. 42 Wehrsteuerbeschluss (später: Beschluss über die direkte Bundessteuer); Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer) III. Teil, Basel 1992, N. 1 zu Art. 96 BdBSt). Auf eine dauernde Veränderung der Veranlagungsgrundlage zufolge Berufswechsels ist nur mit Zurückhaltung zu schliessen. Ein mehrmaliger Berufswechsel ist zwar denkbar, ohne eine dauernde Veränderung der Veranlagungsgrundlagen rechtfertigt dies jedoch keine Ausnahme zur Vergangenheitsbemessung. Eine Zwischenveranlagung wegen Berufswechsels setzt eine tiefgreifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der sich ein Aufrechterhalten der ordentlichen Veranlagung im Rahmen der zweijährigen Veranlagungsperiode nicht mehr rechtfertigen liesse. Von einer dauernden und tiefgreifenden Veränderung der Grundlagen für die Veranlagung des Erwerbseinkommens kann gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige auf einem anderen Fachgebiet tätig wird ("umsattelt"), auf dem er nicht mehr die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen fruchtbar machen kann, oder sein Einkommen sich nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt. Eine berufliche Veränderung innerhalb desselben Fachgebiets kann nur ausnahmsweise zu einer Zwischenveranlagung führen, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit tiefgreifend umstellt und sich dadurch seine Einnahmenstruktur besonders einschneidend und dauerhaft verändert. Ob eine tiefgreifende strukturelle Änderung der gesamten beruflichen Situation eingetreten ist, lässt sich nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Durch einen Stellenwechsel innerhalb desselben Tätigkeitsbereichs, den beruflichen Auf- und Abstieg, die Ausweitung oder Einengung einer Tätigkeit, die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bisheriger Tätigkeiten und die Erweiterung oder Reduktion eines Geschäftsbereichs wird die berufliche Gesamtsituation in der Regel nicht tiefgreifend verändert und die Einnahmenstruktur bleibt in der Regel gleich. Die damit üblicherweise verbundenen Einkommensschwankungen gleichen sich auf die Dauer aus und können in der ordentlichen Veranlagung hinreichend berücksichtigt werden, ohne dass eine Zwischentaxation erforderlich wäre, um ein Auseinanderklaffen zwischen Steuerbelastung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu vermeiden (vgl. StE 1991 B 63.13, Nr. 27, mit Hinweisen; vgl. Känzig, a.a.O., N. 23 zu Art. 42 WStB). Im zitierten Entscheid verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Berufswechsels bei einem Stellenwechsel innerhalb desselben Fachgebietes verbunden mit einem beruflichen Abstieg und einem geringeren Verantwortlichkeitsbereich, auch wenn sich das Gehalt um 60% verringere. Beim Wechsel vom Generaldirektor zum Sektorverkaufsleiter einer anderen Gesellschaft liege keine gesamthaft neue Aufgabenstruktur vor. Die Struktur der Einnahmen habe sich nicht geändert. Der Steuerpflichtige erziele an seiner neuen Stelle weiterhin Lohneinkommen, das nicht nach anderen Grundlagen ausgerichtet werde. Die blosse Verminderung des laufenden Erwerbseinkommens führe noch nicht zu einer Zwischenveranlagung, selbst wenn die Einbusse erheblich sei. Die Vorinstanz habe zudem keine Umstände festgestellt, die einen neuerlichen beruflichen Aufstieg im Konzern der neuen Arbeitgeberfirma auf die Dauer ausschliesse, auch wenn dies nicht mehr in gleichem Masse möglich sei.
bb) Nach der Rechtsprechung des Kantons St. Gallen liegt sodann im blossen Wechsel der Anstellung innerhalb der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Regelfall kein Berufswechsel vor. Sofern der Steuerpflichtige seine beruflichen Grundkenntnisse weiter verwenden könne, bedeute selbst der Übergang in eine andere Branche keinen Berufswechsel. Indessen lässt die Praxis und Rechtsprechung des Kantons St. Gallen Ausnahmen zu, sofern damit dauerhafte Einkommenseinbussen von 40% und mehr verbunden sind (vgl. StE 1995, B 63.13, Nr. 46).
cc) Nach der Rechtsprechung des Kantons Obwalden genügt der gewöhnliche berufliche Auf- und Abstieg oder der Wechsel des Tätigkeitsgebietes innerhalb des gleichen Betriebes nicht für die Annahme eines Berufswechsels. Auch der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit nicht mehr wie früher mittels einer Vielzahl von Angestellten ausübe, sondern neu ausschliesslich persönlich tätig sei, bedeute für sich allein noch keinen Berufswechsel (VGE vom 12. Mai 1986 i.S. W.W.). Hingegen stelle auch nicht nur das vollständige Umsatteln von einem Beruf zu einem andern einen eigentlichen Berufswechsel dar. So wurden die Voraussetzungen zum Beispiel bejaht, als ein bisher in leitender Funktion tätiger Steuerpflichtiger wegen Erreichens der Altersgrenze seinen Posten verlor und sich mangels Anspruchs auf eine Altersrente gezwungen sah, eine untergeordnete Stelle anzutreten. Auch das Umsatteln vom Lehrerberuf zu jenem einer Skilehrerin und Angestellten im Skischulbüro sowie von der Tätigkeit als Serviertochter zur Kassiererin bei einem Detailhandelsgeschäft stellte einen Berufswechsel dar. Allgemein sei ein Berufswechsel nur dann zu bejahen, wenn in der Art der Erwerbstätigkeit oder in der Ausübung derselben eine grundlegende Änderung eingetreten und diese Änderung dauernd und wesentlich sei. Bei Personen ohne Beruf komme es sehr darauf an, ob sich die Art der Tätigkeit wesentlich verändert habe (vgl. Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, Bern 1993, Nr. 1 ff. zu Art. 79 aStG).
5.a) ...
b)aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch seinen Stellenwechsel grundsätzlich im gleichen Fachbereich tätig geblieben ist. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die P. AG Handel mit Geräten und Maschinen für Kälte und Klima betreibt. Die P.-Kältemaschinen werden im Werk betriebsfertig montiert und erfordern nur den Steckeranschluss. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdegegners ist dieser von Anfang 1984 bis 1988 für Einkauf, Lagerverwaltung, Spedition und Montage zuständig gewesen. Aus einer Aktennotiz der Beschwerdeführerin vom 27. März 1992 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1989/90 noch ca. 1/4 des Jahres auf Montage gewesen sei. Die übrige Zeit habe er in Giswil gearbeitet. Am 21. März 1994 bestätigte die P. AG, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1991/92 hauptsächlich als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer im Büro tätig gewesen sei. In Ausnahmefällen sei er noch in der Montage eingesetzt worden.
Aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner bei der P. AG ursprünglich vor allem als Monteur angestellt und tätig gewesen sein muss. War er aber jahrelang als Monteur für die P. AG tätig, so bedeutete die Ernennung zum Kundendienstleiter innerhalb der Gesellschaft, wobei er als solcher offensichtlich noch immer zu einem grossen Teil als Monteur tätig gewesen ist, sowie die Ernennung zum Niederlassungsleiter in Giswil ein betriebsinterner Aufstieg. Laut Auskunft der P. AG sei er in Ausnahmefällen selbst in den Jahren 1991/92 noch in der Montage eingesetzt worden. Weiter ergibt sich aus dem Kundenbrief vom 9. Dezember 1993, worin die P. AG ihren Kunden und Geschäftspartnern Veränderungen im Personalbereich mitteilte, dass die Übergabe der Niederlassungsleitung in Giswil an den Beschwerdegegner ursprünglich als vorübergehende Lösung gedacht gewesen sein muss. Nach knapp 1 1/2 Jahren wurde dem Beschwerdegegner aus Rezessionsgründen gekündigt, worauf dieser bei der Z.K. als Kältemonteur für Montagen und Service angestellt wurde, was unbestritten ein beruflicher Abstieg bedeutete. Ein beruflicher Auf- und Abstieg stellt grundsätzlich keinen Berufswechsel dar. Vorliegend fragt es sich jedoch, ob ein Abstieg, der gleichzeitig einen Wechsel vom administrativen Bereich zum handwerklichen Bereich beinhaltet, nicht dennoch einen Berufswechsel darstellt.
bb) Hätte der Beschwerdegegner eine kaufmännische Ausbildung und wäre er als solcher jahrelang tätig gewesen, oder hätte er sich, zwar ohne eine entsprechende Ausbildung, dafür aber in jahrelanger und dauernder Anstellung als Niederlassungsleiter, entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, so würde ein daran anschliessender Wechsel zu einer Tätigkeit als Kältemonteur nicht nur einen beruflichen Abstieg, sondern gleichzeitig auch einen Berufswechsel darstellen. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdegegner als ausgebildeter Agro-Mechaniker nur für relativ kurze Zeit, d.h. für rund 1 1/2 Jahre, "vorübergehend" als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer bzw. als Niederlassungsleiter im kaufmännischen Bereich tätig gewesen ist, so dass bereits beim Wechsel vom Monteur bzw. Monteur und Kundendienstleiter zum Niederlassungsleiter nicht von einem Berufswechsel im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Bst. c aStG gesprochen werden kann. Hat aber damals kein Berufswechsel stattgefunden, so stellt auch der Wechsel vom Niederlassungsleiter der P. AG zum Kältemonteur der Z.K. keinen Berufswechsel im Sinne des Steuergesetzes dar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner für die neue Anstellung als Kältemonteur intern eingeführt worden sein soll, vermag die Annahme eines Berufswechsels im Sinne von Art. 79 aStG nicht zu begründen, sind doch solche Einführungen bei einem blossen Stellen- bzw. Betriebswechsel keine Ausnahmen. Sollte der Beschwerdegegner damit geltend machen wollen, es habe mit dem Wechsel von der Anstellung als Monteur bei der P. AG zur Anstellung bei der Z.K. ein Berufswechsel stattgefunden, so sind diese Vorbringen ebenfalls unbehelflich. Zum einen konnte der Beschwerdegegner seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Montagetätigkeit bei der P. AG an der neuen Arbeitsstelle mit Sicherheit in einem gewissen Mass nutzbar machen. Zum anderen ist nicht weiter massgeblich, wodurch sich die vom Beschwerdegegner früher erbrachten und die heute zu leistenden Montagearbeiten auszeichneten bzw. auszeichnen. Selbst wenn sich nämlich Montagearbeiten innerhalb derselben Branche von Betrieb zu Betrieb oder sogar innerhalb des gleichen Betriebes unterscheiden, kann ein entsprechender Stellenwechsel keinen Berufswechsel im Sinne des Steuergesetzes darstellen. Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass die P. AG solche Kühlmöbel unter anderem an die jetzige Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, die Z.K., verkaufen soll und gemäss Angaben des Beschwerdegegners ihre Kunden nicht konkurrenziere. Aus einem Wechsel von der Verkäuferin zu ihrer Kundin kann noch nicht auf eine tiefgreifende und grundlegende Änderung in der beruflichen Tätigkeit geschlossen werden, selbst wenn sich dadurch auch die Art der Montagearbeiten geändert haben sollte.
cc) Ein Berufswechsel im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Bst. c aStG und damit auch ein Zwischenveranlagungsgrund ist folglich zu verneinen. Ohne einen solchen Zwischenveranlagungsgrund kann aber auch eine Änderung des Reineinkommens um mehr als 10% bzw. mehr als Fr. 3'000.-- gemäss Art. 79 Abs. 2 aStG keine Zwischenveranlagung nach sich ziehen. Schliesslich beinhaltet der Stellenwechsel des Beschwerdegegners auch keine zeitliche Einschränkung oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 36 VV zum aStG, weshalb auch ein solcher Zwischenveranlagungsgrund zum vorneherein ausgeschlossen werden kann.