Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 45, S. 156:
Art. 28 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 StG.
Zu den effektiven Betreuungskosten gehören nicht nur bezahlte Krankenkassenprämien und eine allfällige Quellensteuer, sondern auch der vom Bruttolohn abgezogene Naturallohn sowie der abgezogene AHV/IV/EO/ALV-Beitrag.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. August 1996
Aus den Erwägungen:
3.a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG, LB XXIII, 155) werden als Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern durch Drittpersonen (Bst. e) abgezogen. Im Gegensatz zu anderen Berufskosten sind diesbezüglich keine Pauschalansätze vorgesehen (vgl. Abs. 3), weshalb die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind, soweit sie als "notwendig" bezeichnet werden können.
b) ... Genau gleich wie der effektiv an die Betreuungspersonen ausbezahlte Nettolohn zuzüglich allfällige Krankenkassenprämien und Quellensteuer stellen auch der vom Bruttolohn abgezogene Naturallohn sowie der ebenfalls abgezogene AHV/IV/EO/ALV-Beitrag - soweit das Au-pair-Mädchen das dafür erforderliche Alter von 18 Jahren erreicht - notwendige und auch abzugsfähige Betreuungskosten dar (vgl. Art. 322 Abs. 2 OR und Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10).