Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 47, S. 162:
Art. 41 Abs. 2 BauG.
Begriff des "gewachsenen Terrains". Im Falle einer bewilligten Veränderung des Geländeverlaufs gilt nicht anders als bei einer erstmaligen Überbauung derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. August 1996
Aus den Erwägungen:
a) Fraglich ist deshalb, was als "gewachsenes Terrain" anzusehen ist. Beim "gewachsenen Terrain" im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BauG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kantonalen Baurechts, dessen Auslegung als Rechtsfrage der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Art. 65 Bst. a GOG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 309). Der Bedeutungsinhalt des Wortes "gewachsen" schliesst eine gewisse zeitliche Komponente ein. Seit Jahrhunderten wird das Terrain durch Menschen immer wieder verändert. Der Urzustand ist endgültig verloren. Fraglich ist deshalb lediglich, ob irgendeine bestimmte frühere und damit immer nur relativ natürliche Terraingestaltung massgebend sein soll. Im Grundsatz kann dem nicht so sein, denn eine solche Betrachtungsweise führte zu völlig unpraktikablen Lösungen. Das Ergebnis wäre dem Zufall ausgeliefert, könnte doch kein einheitlicher Zeitpunkt bestimmt und die seitherige Entwicklung allenfalls nicht oder nicht umfassend ermittelt werden (AGVE 1984, Nr. 53; LGVE 1993 II, Nr. 3). Andererseits gilt es möglichen Missbräuchen vorzubeugen. Würde nämlich stets auf den aktuellen Geländeverlauf abgestellt, so hätte es ein Bauherr in der Hand, durch zulässige Aufschüttungen das Terrain zu seinen Gunsten zu verändern und so die baugesetzlichen Grenzabstandsvorschriften zu unterlaufen. Als Grundsatz gilt daher nach Lehre und Praxis in verschiedenen Kantonen folgendes: Liegt eine Geländeveränderung schon längere Zeit zurück und ist sie dem umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als gewachsenes Terrain gelten, weil nach einer solch langen Periode der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Wird ein Gelände erstmals überbaut, so gilt dabei derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994, Sarnen 1995, 87; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 340; EGV-SZ 1985. Nr. 12; LGVE 1993 II, Nr. 3, 1989 III, Nr. 20). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid diese Interpretation zu eigen gemacht. Das kann grundsätzlich nicht beanstandet werden. Bei der Interpretation des Begriffs des "gewachsenen Terrains" gilt es zwischen den Gesichtspunkten der Praktikabilität einerseits (Unmöglichkeit der Feststellung des natürlichen Zustands und der Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes) und der Stabilität und Dauerhaftigkeit andererseits (Vermeidung von Missbräuchen durch kurzfristig vorgenommene Terrainveränderungen), abzuwägen. Die in mehreren Kantonen, unter anderem auch im Kanton Obwalden, praktizierte Lösung, die grundsätzlich auf die Verhältnisse vor zehn Jahren abstellt, erscheint diesem Zielkonflikt als angemessen und vertretbar. In diesem Zusammenhang fällt nun in Betracht, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob innert der zehnjährigen Frist gestützt auf eine ordentliche Baubewilligung eine Terrainveränderung stattgefunden hat. Die Baubewilligungsbehörde hat nämlich im Zeitpunkt der Bewilligung einer Aufschüttung oder Abtragung nicht zu prüfen, aus welchen Motiven der Gesuchsteller die Veränderung vorzunehmen gedenkt. Sie hat lediglich abzuklären, ob die Terrainveränderung mit den massgeblichen Bauvorschriften im Einklang steht und deshalb zu bewilligen ist. Ein findiger Grundeigentümer könnte deshalb in einem ersten Schritt die Bewilligung für die Terrainveränderung einholen, diese dann realisieren und anschliessend oder nach wenigen Jahren vom neuen Terrainverlauf profitieren, indem er den ordentlichen Grenzabstand nicht mehr einzuhalten hätte. Aus diesem Grund ist auch im Falle einer bewilligten Veränderung des Geländeverlaufs als "gewachsenes Terrain" im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BauG der vor mindestens zehn Jahren bestehende Zustand als massgeblich zu erachten (vgl. auch EGV-SZ 1985, Nr. 12, wo bei überbautem Terrain nach dem Abbruch des Gebäudes nicht auf den Gebäudeboden, sondern auf die gewachsene Geländeformation der unmittelbaren Umgebung abgestellt wird).