Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 7, S. 19:
Art. 80 Abs. 7 SchG.
Verfügungen sind an einen volljährigen Schüler oder eine volljährige Schülerin direkt zu richten; auch die von einer Verfügung direkt betroffenen Schüler können neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt Beschwerde erheben (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 7. November 1995 (Nr. 512).
Sachverhalt:
Das Erziehungsdepartement stellte im Oktober 1994 dem im Kanton Nidwalden wohnenden Vater eines Schülers das Schulgeld für ausserkantonale externe Schüler an der Kantonsschule in Sarnen im Betrag von Fr. 10'302.-- in Rechnung. Der Vater überwies jedoch lediglich ein Schulgeld von Fr. 500.--, das für Schüler mit Wohnsitz im Kanton gilt. Er stellte sich auf den Standpunkt, sein Sohn wohne in Engelberg und nicht mehr bei den Eltern in Hergiswil.
Das Erziehungsdepartement teilte dem Vater mit, dass das Schulgeld an der Kantonsschule für seinen Sohn Fr. 10'302.-- betrage und nicht Fr. 500.--. Die Hinterlegung des Heimatscheines seines Sohnes in Engelberg, wo der Vater eine Ferienwohnung besitze, entbinde seinen Sohn nicht von der Schulgeldpflicht. Der Vater wurde deshalb aufgefordert, in den nächsten Tagen den Restbetrag von Fr. 9'802.-- zu überweisen.
Dagegen führte der Schüler beim Regierungsrat Beschwerde. Zur Begründung verwies er im wesentlichen darauf, dass er volljährig sei und in Engelberg einen eigenen Wohnsitz begründet habe.
Aus den Erwägungen:
b. Gemäss Art. 80 Abs. 7 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121) hat der von einer Verfügung direkt betroffene Schüler neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt, ungeachtet seiner Handlungsfähigkeit, ein selbständiges Beschwerderecht, ausgenommen Volks- und Sonderschüler. Grundsätzlich sind demnach sowohl die Inhaber der elterlichen Gewalt als auch die Schüler zur Beschwerde legitimiert.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Erziehungsdepartementes vom 12. Dezember 1994 direkt betroffen ist. Die Beschwerdelegitimation ist deshalb grundsätzlich gegeben. Zu prüfen ist vorliegend aber, ob das Erziehungsdepartement, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Eröffnung des Entscheides bereits volljährig war, den Entscheid ihm direkt hätte eröffnen müssen. Wie bereits festgestellt wurde, sind zur Beschwerde die Inhaber der elterlichen Gewalt sowie der direkt betroffene Schüler befugt. Mit anderen Worten hört die Beschwerdebefugnis der Inhaber der elterlichen Gewalt mit deren Beendigung, also mit dem Erreichen der Volljährigkeit, auf. Sie können nicht mehr Beschwerde für ihre Kinder führen. Daraus folgt, dass eine Verfügung auch nicht mehr an sie gerichtet werden kann. Dies bedeutet vorliegend, dass das Erziehungsdepartement seinen Entscheid vom 12. Dezember 1994 richtigerweise direkt dem Beschwerdeführer hätte zustellen müssen und demnach der Entscheid fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist eine Verfügung nämlich dann, wenn sie in bezug auf das Verfahren bei ihrer Entstehung oder in bezug auf ihre Form oder in bezug auf ihren Inhalt Rechtsnormen verletzt. Unter Umständen kann der Mangel einer Verfügung "geheilt" werden. Nach der Bundesgerichtspraxis kann insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiedergutgemacht werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt; eine Rückweisung der Sache wäre, so wird argumentiert, in einem solchen Fall bloss ein formalisierter Leerlauf und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, 176 ff).
Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann in analoger Anwendung dieser Praxis verzichtet werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass die mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat, d.h. der betroffene Beschwerdeführer ist gar nicht benachteiligt worden. Indem die Verfügung dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt und von diesem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, konnte er gegen diese Beschwerde führen, was er denn auch getan hat. Im übrigen verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst nicht die Aufhebung der Verfügung wegen mangelhafter Eröffnung.
(Siehe auch VVGE 1995 und 1996, Nr. 38)