Entscheidpublikation VVGE 1995/96 Nr. 8, S. 20:
Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 36 Kantonsschulverordnung; Art. 80 SchG.
Auch ein Elternteil allein kann als vorsorgliche Massnahme eine Beschwerde erheben (Erw. 2).
Bei Prüfungsergebnissen kommt dem Regierungsrat eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (Erw. 3).
Fall einer Nichtpromotion, in welchem keine Gründe für ein Aufrunden an der Notenkonferenz vorlagen (Erw. 4 bis 7).
Die Nichtpromotion darf nicht durch das Ergreifen von Rechtsmitteln faktisch unterlaufen werden; auch eine späte Zurückversetzung kann sinnvoll sein (Erw. 8).
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juni 1995 (Nr. 118).
Sachverhalt:
Schüler X besuchte im Schuljahr 1994/95 die Klasse 5b an der Kantonsschule Obwalden. Ende November 1994 wurde den Eltern durch das Rektorat mitgeteilt, dass anlässlich der Zwischennotenkonferenz festgestellt werden musste, es sei nicht auszuschliessen, dass X sein Provisorium nicht bestehen werde. Am Ende des ersten Semesters (Ende Januar 1995) wies er in den Kernfächern einen Notendurchschnitt von 3,88 auf, was die Rückversetzung in die 4. Klasse zur Folge hatte.
Gegen den Promotionsentscheid der Kantonsschulkommission beschwerte sich der Vater im Namen der Familie beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 (Kantonsschulverordnung; LB XIX, 61, XX, 68, und XXII, 275) kann gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsdepartementes, der Kantonsschulkommission und der Maturitätsprüfungskommission innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden... . Die Beschwerde wurde allerdings lediglich vom Vater im Namen der Familie erhoben. Beschwerdebefugt ist nach Art. 80 Abs. 7 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121) der Inhaber der elterlichen Gewalt, das heisst nach dem neuen Eherecht die Eltern gemeinsam (Art. 297 Abs. 1 ZGB, SR 210). Nachdem die Praxis bei Gesamthandverhältnissen dem Einzelnen das Beschwerderecht hinsichtlich Fürsorgehandlungen zubilligt (VVGE 1976 und 1977, Nr. 42), wird auch in diesem Fall die Beschwerde eines Elternteils allein als vorsorgliche Massnahme zugelassen. Anlässlich der Besprechung vom 24. Mai 1995 sind dann beide Eltern erschienen, so dass beide als Beschwerdeführer gelten.
In der Beurteilung von Prüfungsergebnissen kommt dem Regierungsrat nur eine beschränkte Kognition zu. Das Obergericht hat diesbezüglich ausgeführt (Amtsbericht über die Rechtspflege 1978/79, S. 22 ff.):
"Der angefochtene Entscheid ... beruht auf einem höchstpersönlichen Fachurteil. Bei der Beurteilung eines solchen Entscheides ist zu prüfen, ob das Verfahren mangelhaft war, ob Tatsachen verkannt oder übersehen worden sind, ob die Grenzen des "Einschätzungsspielraums" (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, S. 193) überschritten oder allgemeine Bewertungsgrundsätze missbraucht worden sind, und schliesslich, ob für den Entscheid sachfremde Erwägungen bestimmend waren (Willkür). Das Fachurteil (Qualifikation) selbst und das ihm zugrundeliegende (eventuell strenge) Mass können allerdings weder durch ein eigenes Fachurteil noch ein eigenes Mass der Rekursinstanz ersetzt werden. Denn nicht der Rekursinstanz, sondern der Prüfungskommission und nur ihr hat das Gesetz diesen Entscheid anvertraut (BGE 99 Ia S. 586 ff; MBVR 1968 Nr. 68/1974 Nr. 66; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 410 ff. /419; Wolff/Bachof a.a.O; AGVE 1970 S. 374)."
Diese Praxis ist bei Promotionsentscheiden im Schulbereich allgemein üblich (vgl. auch GVP 1993, Nr. 83; Solothurnische Gerichtspraxis 1993, Nr. 27 und 38;VVGE 1987 und 1988, Nr. 41, Erw. 1; GVP 1994, Nr. 89).
b. X wurde am Ende des 1. Semesters des Schuljahres 1994/95 ein Zeugnis mit folgenden Noten in den Kernfächern ausgestellt: Deutsch 4,5; Französisch 3,0; Mathematik 3,5 und Volkswirtschaftslehre 4,5. Damit beträgt der Durchschnitt der Kernfächer 3,88, was gemäss Promotionsordnung eine Rückversetzung in die 4. Klasse zur Folge hat, da er bereits nur provisorisch in die fünfte Klasse gestiegen ist.
Hierzu hält die Kantonsschulkommission in ihrer Stellungnahme fest, dass an der Notenkonferenz nicht um Noten "gefeilscht" werden könne. Aufgabe der Notenkonferenz sei es, die Noten der Schülerinnen und Schüler festzustellen und in kritischen Fällen die notwendigen Massnahmen festzulegen. Erfülle ein Schüler oder eine Schülerin die Promotionsbestimmungen nicht, so werde er ins Provisorium gesetzt oder zurückversetzt.
b. Nach Art. 36 der Kantonsschulverordnung werden die Leistungen der Schüler am Ende des Semesters in einem Zeugnis mit Noten bewertet. Die Noten müssen sich dabei auf mehrere schriftliche oder mündliche Prüfungen oder Arbeiten abstützen. Die Semesternoten sind dabei bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen und danach auf ganze bzw. halbe Noten zu runden. Um eine sachgerechte Beurteilung der Leistungen eines Schülers zu erhalten, wird von den einzelnen Noten ausgegangen und gestützt darauf das Zeugnis erstellt. Der Einwand der Beschwerdeführer, bei der Bewertung der Leistungen hätten nebst den Einzelnoten auch Schule und Umfeld miteinbezogen werden müssen, kann in dieser allgemeinen Weise nicht gefolgt werden. Massgebend sind in erster Linie die vom Lehrer festgestellten Leistungen des Schülers. Dem Lehrer kommt bei der Notengebung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Er kann bis zu einem gewissen Grad jeden Schüler individuell behandeln und besonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass bei der Gesamtnote nochmals besondern Umständen durch Aufrunden Rechnung getragen wird (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn 1985, Nr. 18, Erw. 4.2.1). Der Klassenlehrer bestritt an der Besprechung vom 24. Mai 1995 nicht, dass diese Möglichkeit zur ganzheitlichen Beurteilung zwar besteht. Es ist ihm aber beizupflichten, dass hier keine Umstände vorliegen, die ein Aufrunden als unumgänglich erscheinen lassen, wie sich aus dem folgenden ergibt.
b. Im weitern rügen die Beschwerdeführer, anlässlich der für X alles entscheidenden Prüfung, einem Französisch-Diktat, habe der Klassenlehrer dieses unterbrochen, weil ein Schüler abgeschrieben habe. Der Abbruch einer Prüfung wegen eines einzelnen Schülers, der betrüge, entspreche einer unzulässigen Kollektivstrafe. X habe sich auf dieses Diktat sehr gut vorbereitet und auch den fraglichen Text gelernt. Wäre dieses Diktat nicht abgebrochen worden oder hätte er sich beim zweiten Termin krank gemeldet, wäre er definitiv promoviert worden. Zu diesem Vorwurf hat das Rektorat ausführlich Stellung genommen. Wie sich herausgestellt hat, wollte der Lehrer am 25. Januar 1995 aus dem "Lehrerdiktatheft" mit der Klasse ein unvorbereitetes Diktat schreiben. Bereits im Augenblick, als der Lehrer das Heft in die Hand genommen habe, habe ein Schüler den Titel des Diktates erwähnt. Der Lehrer habe in diesem Moment erwogen, das Diktat abzubrechen, da er annehmen musste, einige Studierende hätten den Prüfungstext vorbereitet. Da ihm aber der Zwischenfall kaum stichhaltig genug erschienen sei, habe er dennoch mit dem Diktat begonnen. Nachdem er jedoch habe feststellen müssen, dass ein anderer Schüler den Text des Diktates in einem Sichtmäppchen unter dem Prüfungsblatt versteckt gehalten und abgeschrieben habe, habe er, weil die Chancengleichheit nicht mehr gegeben gewesen sei, das Diktat unterbrochen. Nach Absprache mit den Schülern (eingeschlossen X) sei das Diktat in einem spätern Zeitpunkt wiederholt worden.
Tatsache ist, dass sich X gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer auf das fragliche Diktat gut vorbereitet und auch den fraglichen Text gelernt hat. Seine Mutter bestätigte an der Besprechung vom 24. Mai 1995, dass X anhand des "Lehrerschlüssels" lernte und sich so vorbereitet hatte. Der Französischlehrer führte dazu aus, dass eine solche Vorbereitung an sich nicht beanstandet wird. Es sei ihm aber bei diesem Diktat darum gegangen, den Schülern ein unvorbereitetes Diktat vorzulesen. Da verschiedene Schüler das Diktat aber bereits gekannt haben, sei das Diktat nicht mehr geeignet gewesen, das zu prüfen, was er beabsichtigt habe. Demnach musste das Diktat abgebrochen werden. Das Vorgehen des Lehrers kann nicht beanstandet werden. Der Abbruch des Diktats war keine Strafe, sondern die Folge dessen, dass einige Schüler den Text vorbereitet hatten. Dies entsprach aber nicht der vom Lehrer gewollten Aufgabenstellung. X willigte, wie offenbar die ganze Klasse, in die Wiederholung ein. Beim "Ersatzdiktat", das vom Französischlehrer als gleichwertig bezeichnet wurde, zeigte es sich, dass X die Anforderungen für eine genügende Note nicht erfüllte. Er ist zwar in der Lage, bei guter Vorbereitung eine genügende Leistung zu erbringen, bei nicht vorbereiteten Aufgabenstellungen hat er aber Mühe. Es kommt dazu, dass alle Schüler durch die Wiederholung gleich betroffen waren. Der Vorwurf der Beschwerdeführer kann deshalb nicht gehört werden.
c. Im übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführer, der Französisch-Lehrer habe wohl anerkannt, dass bei der Beurteilung des Diktates von X zuviele Fehler in die Notengebung eingeflossen seien, jedoch sei er nicht bereit gewesen, die Note zugunsten von X entsprechend anzupassen, nicht richtig. Tatsache ist, dass der Lehrer, nachdem sich X bei ihm über die Korrektur des Diktates beschwert hatte, dieses nochmals korrigiert und lediglich eine falsche Korrektur gefunden hat, die jedoch an der Note nichts änderte. Für eine zu strenge oder allenfalls ungerechte Behandlung von X durch den Lehrer bestehen deshalb keine Anhaltspunkte. Anlässlich der Besprechung vom 24. Mai 1995 wurde dieser Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten, so dass eine behördliche "Nachkorrektur" des Diktats nicht erforderlich ist.
d. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, das Umfeld habe für X nicht mehr gestimmt. Der Lehrer bzw. die Schulleitung habe wiederholt Anspielungen gemacht, dass man aufgrund eines verlorenen Rekurses vorsichtiger sein müsse. Gemeint sei damit der Rekursentscheid vom 30. August 1993 gewesen. Dadurch konnte X ausnahmsweise in die vierte Klasse promoviert werden. Es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Lehrer diesen Rekursentscheid zum Anlass genommen hat, X in unzulässiger Weise blosszustellen. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, der Klassenlehrer habe sich unfair benommen. Es blieb anlässlich der Besprechung vom 24. Mai 1995 unwidersprochen, dass Rekursentscheide Auswirkungen auf die Schulführung haben können. Die Lehrer haben sie zu befolgen; besucht ein Schüler aufgrund eines solchen Entscheids weiterhin eine bestimmte Klasse, wird dies notwendigerweise bekannt. Es kann auch sein, dass ein Schüler entsprechende Hinweise oder Bemerkungen als Anspielung auf seinen "Fall" empfindet. Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, dass hier objektiv nicht mehr tolerierbare Verunglimpfungen vorgekommen wären. Selbst wenn in dieser Beziehung Verfehlungen vorgefallen wären, was das Rektorat bestreitet, könnte deswegen nicht einfach im Nachhinein verlangt werden, dass der Durchschnitt aufgerundet werde. Es wäre an den Beschwerdeführern gewesen, das Rektorat rechtzeitig über die angeblich unzulässigen Hinweise des Lehrers vor der Klasse zu orientieren.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermögen, was eine Aufhebung des Nichtpromotionsentscheides rechtfertigen würde. Auch die heutigen Leistungen von X widerlegen die Nichtpromotion nicht. Der Klassenlehrer bestätigte, dass er, aber auch die andern beteiligten Lehrer, die Nichtpromotion noch heute für richtig halte. Aufgrund der erbrachten Leistungen ist die Zurückversetzung durchaus angemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrer die Leistungen nicht sachgerecht beurteilt hätten. Offenbar ist X zur Zeit überfordert. Bereits im Schuljahr 1992/93 wies er in den Kernfächern lediglich einen Durchschnitt von 3,83 auf. Er wurde deshalb laut Protokoll der Kantonsschulkommission vom 30. August 1993 ins Provisorium versetzt. Im Schuljahr 1993/1994 wies er in den Kernfächern im Wintersemester einen Durchschnitt von 4,00 und im Sommersemester lediglich einen solchen von 3,88 aus, so dass er nur provisorisch promoviert wurde. Es zeigte sich an der Besprechung vom 24. Mai 1995 auch, dass X eine starke häusliche Unterstützung benötigt und im Gymnasium eine Bezugsperson vermisst; er ist im Klassenverband eher schwach integriert. Die Zurückversetzung von X kann deshalb für seine weitere Entwicklung durchaus positiv sein, auch wenn sie ihm - aus psychischen Gründen - sicher zu schaffen machen wird. Immerhin sind diesen befürchteten psychischen Schwierigkeiten jene gegenüberzusetzen, die sich aus einer anhaltenden Überforderung und einem ständigen Nichtgenügen ergäben (vgl. VGE vom 6. April 1988 i.S. P.R. gegen Schulrat Kerns, Erziehungsrat und Regierungsrat, Erw. 5; sowie VVGE 1987 und 1988, Nr. 41, Erw. 5). Die Rückversetzung soll X helfen, die zur Zeit aufgetretenen schulischen Schwierigkeiten zu überwinden. Sie setzt das nötige Verständnis aller Betroffenen und auch ein kooperatives Verhalten der Eltern voraus, das allerdings das Annehmenkönnen der neuen Situation voraussetzt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Nichtpromotionsentscheid nicht beanstandet werden kann. Die Zurückversetzung im heutigen Zeitpunkt kann ihren Zweck allerdings nicht gleichermassen erreichen, wie dies bei einer ordentlichen Versetzung (Ende Januar 1995) der Fall gewesen wäre. Sie ist aber gleichwohl nicht sinnlos, wie das Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil vom 6. April 1988 (i.S. P.R., Erw. 5) festgestellt hat. Einmal ist zu beachten, dass eine aufgrund der Promotionsordnung angezeigte Zurückversetzung nicht durch das Ergreifen von Rechtsmitteln faktisch unterlaufen werden darf. Es kommt hier aber vor allem dazu, dass die Leistungen von X unverändert im Bereich ungenügend bis knapp genügend schwanken. Zudem ist er schlecht in der Klasse integriert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.