Entscheidpublikation VVGE 1997/98 Nr. 21, S. 56:
Art. 31 Abs. 2 BauV.
Der Gemeinderat, aber auch kantonale Bewilligungsinstanzen, behandeln nur öffentlich-rechtliche Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wird das Fehlen eines Fahrwegrechts geltend gemacht, liegt eine privatrechtliche Einsprache vor, wenn die Erschliessung der Bauparzelle trotzdem genügend ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. April 1997 (Nr. 1033)
Aus den Erwägungen:
In seinem Entscheid vom 25. November 1996 hielt der Einwohnergemeinderat hierzu fest, gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; LB XXIII, 88) habe der Einwohnergemeinderat nur über öffentlich-rechtliche Einsprachen zu entscheiden, was bedeute, dass mit der Einsprache eine Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften, insbesondere des öffentlich-rechtlichen Bau- und Planungsrechts, gerügt werden müsse. Bei dem von den Einsprechern (heutige Beschwerdeführer) angesprochenen Fahrwegrecht handle es sich aber um eine privatrechtliche Dienstbarkeit, welche nach Art. 781 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu regeln sei.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde dazu fest, zwar sei es aufgrund des Baugesetzes zulässig, dass ein Einwohnergemeinderat infolge privatrechtlicher Verhältnisse auf eine Einsprache nicht eintrete. Vorliegend berühre aber die in der Einsprache gerügte Erschliessung den zu genehmigenden Quartierplan sehr wohl, sie sei also öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nichtvorhandensein des notwendigen Fahrwegrechts für Privatparkplätze auf einer Drittparzelle (431), die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Quartierplan und mit der Anzahl der geplanten Wohnungseinheiten stünden, müsse sogar Bestandteil dessen sein. Die Regelung der Zufahrt könne schon deshalb nicht auf den privatrechtlichen Weg verwiesen werden, da die uneingeschränkte Nutzung der Privatparkplätze des Dritten (Eigentümer der Parzelle 431) infolge des fehlenden Fahrwegrechts nicht ausgeübt werden könne.
Der Gemeinderat, aber auch kantonale Bewilligungsinstanzen, behandeln deshalb nur öffentlich-rechtliche Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine diesbezügliche Fristansetzung ist nicht mehr vorgesehen (Erläuterungen BauG, Art. 31 Abs. 3, S. 179).
Ob ein zivilrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Streit besteht, bestimmt sich nach seinem Gegenstand. Die Grenze lässt sich nicht nach einheitlichen und durchwegs gültigen Kriterien ziehen; sie ist fliessend und muss, wenn es um die Zuständigkeit des angerufenen Richters geht, jeweils für das konkrete Rechtsverhältnis ermittelt werden.
b. Das zivilrechtliche Baueinspracheverfahren ist vom administrativen Baubewilligungsverfahren streng zu unterscheiden: Wie die anwendbaren materiellrechtlichen Bestimmungen sind auch die Rechtswege zu deren Durchsetzung voneinander unabhängig: Der Rechtssuchende kann auch unter Berufung auf mittelbar seine Interessen schützende öffentlich-rechtliche Bestimmungen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht angehen, wenn er bei Durchsetzung seiner privatrechtlichen Abwehransprüche auf dem Zivilweg praktisch zum nämlichen Ergebnis gelangen würde. Einem Gesuch um die Erteilung einer Baubewilligung ist zu entsprechen, wenn dieses die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem materiellen öffentlich-rechtlichen Baupolizeirecht nicht widerspricht, ungeachtet allfälliger Privatrechte, wie z.B. Dienstbarkeiten. Diese sind beim Zivilrichter geltend zu machen; die Baubewilligungsbehörden sind dafür nicht zuständig. Dies gilt sowohl für private Dritte wie auch für das Gemeinwesen selbst. Der Grundsatz wird aber dort durchbrochen, wo die öffentlich-rechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft. Hier muss die Baubewilligungsbehörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beantworten, wenn sich dies aus dem öffentlichen Recht selbst ergibt. Der Einsatz hoheitlicher Mittel, namentlich die Verweigerung der Baubewilligung aus fiskalischen Gründen, ist hier unzulässig. Diese Kompetenzabgrenzung gilt grundsätzlich auch für das Erfordernis einer genügenden verkehrsmässigen Erschliessung (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 8 ff.).
Der Grundsatz, wonach im Baubewilligungsverfahren nur die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bauvorschriften zu prüfen ist, erleidet somit insoweit eine gewisse Einschränkung. Immerhin verhält es sich nicht so, dass die Baubehörde über die Begründetheit allfälliger zivilrechtlicher Abwehransprüche opponierender Nachbarn vorfrageweise umfassend zu entscheiden hätte. Dass die Baubehörde die vorgesehene Zufahrt auf ihre rechtliche Realisierbarkeit hin überprüft, beruht auf rein polizeilichen Überlegungen. Es soll verhindert werden, dass jemand eine Baute erstellt, ohne dass er auch die erforderliche Zufahrt verwirklichen kann, und er dadurch einen polizeiwidrigen Zustand herbeiführt. Nur unter diesem besonderen Gesichtswinkel - und nicht zum Schutz zivilrechtlicher Eigentums- oder Abwehransprüche Dritter - hat die Baubehörde die geplante Zufahrt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Das Erfordernis der genügenden Zufahrt hat, soweit es sich um die rechtliche Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit handelt, keine nachbarschützende Funktion (ZBl 1978, S. 539 f; ZBl 1981, S. 463 ff.).
Vorliegend rügen die Beschwerdeführer sinngemäss die Erschliessung des Quartierplanareals insofern, als es um die Parkplätze auf der Parzelle 431 geht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Erschliessung des Quartierplangebietes genügend ist.
c. Der Quartierplan betrifft die Parzelle 1909. Grundeigentümerin dieser Parzelle ist die P.-Genossenschaft. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt sie aus, die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge erfolge direkt ab der Brünigstrasse über die Parzelle 1910, welche ebenfalls in ihrem Eigentum stehe. Eine Nebenerschliessung für 12 offene Abstellplätze erfolge über die untere, nordwestliche Stichstrasse des Feldweges. Die Parkierung erfolge zum grössten Teil mittels einer unterirdischen Einstellhalle mit 38 Parkplätzen. Daneben würden 20 Besucherparkplätze im Freien realisiert. Beim südlichen Einmündungsradius in die Brünigstrasse führe die Fahrbahn über einen kleinen Teil der Parzelle 432, welche im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Sie habe zugunsten der Parzelle 1909 ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht. Damit ist die Parzelle 1909 voll erschlossen, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.
d. Die P.-Genossenschaft hat mit der K.O. AG als Eigentümerin der Parzelle 431 einen Dienstbarkeitsvertrag für die Benützung von acht Parkplätzen auf der Parzelle 431 abgeschlossen. Die K.O. AG hat im Gegensatz zur P.-Genossenschaft kein Fahrwegrecht über den fraglichen Teil der Parzelle 432. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde einzig dieses fehlende Fahrwegrecht. Dies ist aber ein rein privatrechtliches Problem zwischen der K.O. AG, als Eigentümerin der Parzelle 431 und den Beschwerdeführern. Der Quartierplan als solcher steht in keinem Zusammenhang zu diesen Problemen; wie in Erw. 4c erwähnt, hat die P.-Genossenschaft zugunsten der Parzelle 1909 ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht. Hier geht es um ein Privatrecht (Dienstbarkeit) der Beschwerdeführer. Dieses ist aber beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Erw. 4b). Die Beschwerdeführer sind deshalb an den Zivilrichter zu verweisen.