Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 1, S. 3:
Art. 38 KV
Das Bergregal umfasst in seinem Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen. Die Verwertung von verwertbarem Felsmaterial, das beim Ausbruch eines Stollens anfällt, fällt in der Regel nicht unter das Bergbauregal im Sinne von Art. 38 KV.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Februar 2000 (Nr. 529).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 9. Juli 1999 ersucht die Bauunternehmung G. AG den Regierungsrat um Erlass einer Feststellungsverfügung. Es sei festzustellen, dass der Kanton Obwalden, soweit an ihm, gegen die Einräumung eines "unterirdischen, selbstständigen Baurechts" auf der Parzelle X nichts einzuwenden habe.
Die Gesuchstellerin weist darauf hin, bis heute habe sie in die unterirdischen Anlagen erhebliche Investitionen getätigt. Da für die verschiedenen Anlagen kein Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB bestehe, könnten die erstellten Anlagen auch nicht grundpfändlich belastet werden. Es sei deshalb beabsichtigt, auf der Parzelle ein selbstständiges (unterirdisches) Baurecht für die bestehenden und die künftigen Anlagen zu errichten. Die Eigentümerin der Parzelle habe der Einräumung eines selbstständigen Baurechts zugestimmt. Entsprechende Abklärungen beim Eidgenössischen Grundbuchamt hätten ergeben, dass die Errichtung eines selbstständigen, unterirdischen Baurechts vorliegend rechtlich möglich sei, sofern nicht der Kanton, als Inhaber des Bergbauregals, dagegen Einwendungen erhebe. Gestützt auf diesen Hinweis des Eidgenössischen Grundbuchamtes und um jedwelche Unklarheiten zu beseitigen, werde das vorliegende Gesuch eingereicht.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 38 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) ist der Kanton Inhaber des Bergbauregals. Ein kantonales Bergbaugesetz wurde bis heute nicht erlassen. Nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 6 KV erteilt der Regierungsrat die kantonalen Konzessionen. Er ist somit auch zuständig für eine allfällige Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit dem Bergbauregal. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
Die Gesuchstellerin hat in den vergangenen Jahren angrenzend an ihr Werksgelände unter den Parzellen X und Y verschiedene Anlagen erstellt. Für diese Bauten bzw. Anlagen wurden jeweils die notwendigen raumplanerischen Ausnahmebewilligungen und kommunalen Baubewilligungen erteilt.
Es wurde bis anhin - auch im Zusammenhang mit diesen Baugesuchen - noch nie geprüft, ob das kantonale Bergbauregal tangiert werden könnte. Es stellt sich daher die Frage, wie es sich damit verhält.
Der Begriff des Regals geht auf die eigentumsähnlichen Hoheitsrechte der Monarchen (vor allem an Grund und Boden und im Bereich der Jagd und Fischerei) zurück (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 1190; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1986, N 1 ff. zu § 55; vgl. auch Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 297, sowie Art. 94 Abs. 4 BV). Das Bergregal fällt unter die sogenannten Grund- oder Bodenregale. Sie erklären sich damit, dass sie sich auf beschränkt vorhandene Werte beziehen, die in billiger Weise verteilt werden sollen (vgl. BGE 119 Ia 390 Erw. 11b). Die Regalien gewähren dem Kanton eine Monopolstellung (Eichenberger, a.a.O.; Rhinow in Kommentar BV, Art. 31, RZ 229 f.). Ein solches staatliches Monopol kann grundsätzlich Dritten mittels Konzession oder allenfalls Bewilligung zur Ausübung übertragen werden (vgl. Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, 102).
Gemäss dem Bergregalgesetz vom 29. April 1971 des Kantons Nidwalden hat sich der Kanton Nidwalden das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen einer Reihe mineralischer Rohstoffe wie Metalle und Erze, Salze und Salzquellen, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie vorbehalten (Art. 1 Abs. 1 BRG).
Das Bergregal umfasst in seinem Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen (Rhinow, a.a.O., RZ 230). Ob darunter auch der Abbau von Kies, Gestein und Erden zu verstehen ist, ist unklar. Der Kanton Aargau verzichtete angesichts dieser Unklarheit darauf, in seiner Verfassung ein Kiesregal zu verankern (Eichenberger, a.a.O., N 1). Im Kanton Obwalden ist einzig vorgesehen, dass der Regierungsrat den gewerbsmässigen Abbau von Steinen und Erden zu genehmigen hat (Art. 4 Bst. f Baugesetz vom 12. Juni 1994; LB XXIII, 61). Damit hat sich der Kanton die Kontrolle über das Bergbauregal ausdrücklich vorbehalten, die Bestimmung lässt sich aber auch rein baupolizeilich begründen (Erläuterungen BauG, Art. 4, S. 7).
a. Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der unterirdischen Bauten und Anlagen ist auch verwertbares Felsmaterial angefallen. Dieses wurde gebrochen, aufbereitet und insbesondere als Kiesmaterial weiterverwendet. Man kann sich nun die Frage stellen, ob dieser Vorgang vom Bergbauregal im Sinne von Art. 38 KV erfasst wird. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Von einem Abbau von Bodenschätzen kann nicht gesprochen werden, wenn die Verwertung von im Zusammenhang mit der Erstellung von unterirdischen Anlagen und Bauten anfallenden Felsmaterialien in Frage stellt.
b. Im Übrigen erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB). Das Interesse bestimmt mithin die Ausdehnung des Grundeigentums in vertikaler Richtung: Im darüberhinausgehenden bzw. darunterliegenden Raum kennt das ZGB kein privates Grundeigentum (BGE 119 Ia 390 Erw. 5bb). Die erwähnten unterirdischen Bauten und Anlagen befinden sich ohne Zweifel im Interessenbereich gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB. Sie führen direkt vom übrigen Werkgelände in das angrenzende Felsinnere.
Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend das Bergbauregal des Kantons nicht tangiert ist. Diesbezüglich steht somit der allfälligen Errichtung eines selbstständigen Baurechts nichts im Wege. Ausgenommen bleibt der Fall, dass Bodenschätze zum Vorschein kämen. Diesbezüglich würde das Bergregal greifen.