Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 14, S. 41:
Art. 20 Abs. 3 StG
Zuordnung einer Wohn- und Geschäftsliegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen auf Grund der Präponderanzmethode.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2000.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 20 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, als Geschäftsvermögen. Der Rekurrent ist Selbständigerwerbender. Als solcher betreibt er in seiner Liegenschaft eine Molkerei und ein Lebensmittelgeschäft. Er wohnt aber auch mit seiner Familie im fraglichen Objekt und vermietet eine 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss. Die Liegenschaft dient damit sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke. Die Zuordnung der gemischt genutzten Liegenschaft erfolgt demnach der Präponderanzmethode zum Privat- oder Geschäftsvermögen. Dabei ist auf Grund einer Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu entscheiden (ASA 62, 409). Den Ausschlag geben objektive Kriterien. Entscheidend ist die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft. Wenn immer möglich ist auf äussere, d.h. auf die tatsächliche Funktion und Nutzung des Wirtschaftsgutes abzustellen. Bei der Frage der Zuweisung einer Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen sind entweder die Eigenmietwerte oder die Marktmietwerte einander gegenüberzustellen. Mangels genauer Angaben über allfällig auf dem Markt zu erzielende Erträge ist auf die Eigenmietwerte abzustellen (StE 1998 B 23.2 Nr. 20). Die Mietwerte betragen auf Grund der Schatzung vom 5. Januar 2000 für den geschäftlichen Teil Fr. 39 375.-- und für die privaten Teile Fr. 27 675.--. Das Verhältnis beträgt demnach 58.7 % zu 41.3 %, womit die Liegenschaft auf Grund des Eigenmietwertes eindeutig und klar dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden muss. Diese Zuordnung wird auch durch den Inhalt der Kubikmeter (1 307 zu 1 025) und durch die wertmässige Aufteilung der Schatzungskommission von 50.77 % zu 49.23 % bestätigt.
Die Rekurrenten weisen darauf hin, dass Schatzungen immer mit einer gewissen Vorsicht zu beurteilen seien. Die Schatzung habe eine geschäftliche Nutzung der Liegenschaft von lediglich 50,77 % ergeben. Auch sei die Schatzung erst nach der Veranlagung zum Zweck der Bestätigung der Veranlagung angeordnet worden. Wie bereits aufgeführt, kommt es in erster Linie auf die Eigenmietwerte und nicht auf die wertmässige Aufteilung der Liegenschaft an. Die Schatzung ordnet die Liegenschaft eindeutig dem Geschäftsvermögen zu. Daran ändert auch eine vorsichtige Beurteilung der Schatzung nichts. Dass diese erst nach der Veranlagung angeordnet wurde, lässt sich nicht beanstanden. Dies umso mehr, als die Frage der Zuweisung zum Geschäfts- oder Privatvermögen schon länger offen war.