Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 28, S. 73:
Art. 60a GSchG; Art. 27 Abs. 4 Erschliessungsreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen
Für die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Einleitung von Dachwasser (Meteorwasser) in die Schmutzwasserkanalisation fehlt im kantonalen oder kommunalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juli 2000 (Nr. 41).
Aus den Erwägungen:
Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone in Art. 60a dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 4 GSchG gilt als Abwasser das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser). In Art. 7 GSchG wird zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser unterschieden. Niederschlagswasser, das von Dachflächen stammt, gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser (Art. 3 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV; SR 814.201). Gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Eine verursachergerechte Ausgestaltung der Abwasserabgaben muss die Entsorgung von Meteorwasser mitberücksichtigen und diejenigen besser stellen, die Meteorwasser versickern lassen und dadurch die Kanalisation entlasten. Bemessungskriterien und Abgabesatz von Abwasserabgaben müssen in einem dem Referendum unterstellten Erlass umschrieben sein. Lediglich für untergeordnete Sonderfälle kann der Exekutive vorbehalten werden, die Höhe der Abgabe auf Grund einer Schätzung anhand von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen vorzunehmen (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999, 539 ff.).
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Die Gemeinden haben im Generellen Entwässerungsplan (GEP) diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser beseitigt werden muss (Art. 5 Abs. 2 GSchV). Das Gebiet Pilatusstrasse/Allmendstrasse ist laut GEP der Dorfschaftsgemeinde Sarnen im Trennsystem zu entwässern. Hier haben die Inhaber von Gebäuden bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür zu sorgen, dass das Niederschlagswasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet wird (Art. 11 GSchV). Diese Trennung ist bei der Liegenschaft X zur Zeit nicht möglich oder nur mit einem erheblichen Kostenaufwand zu lösen. Der Dorfschaftsgemeinderat hat denn auch die Einleitung von Dachwasser in die Schmutzabwasserkanalisation ausnahmsweise genehmigt, bis eine wesentliche bauliche Änderung die Trennung ermöglicht. Bis zur Realisierung dieser Trennung verlangt er aber für die Einleitung des Dachwassers in die Schmutzabwasserleitung einen Pauschalzuschlag, zusätzlich zur Abwasserbenützungsgebühr.
Für die Erhebung der zusätzlichen Gebühr für die Einleitung von Dachwasser in die Schmutzabwasserkanalisation stützt sich der Dorfschaftsgemeinderat auf Art. 27 Abs. 4 des Reglements über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung (Erschliessungsreglement) sowie auf ein Gutachten von Dr. W. Zellweger (Regenwassernutzung und Abwassergebühr, Gutachten vom 4.November 1999 im Auftrag der Dorfschaftsgemeinde Sarnen). Art. 27 Abs. 4 des Erschliessungsreglements besagt, dass der Dorfschaftsgemeinderat die Benützungsgebühren in Sonderfällen gestützt auf das Gutachten einer Fachperson festsetzt. Als Sonderfall genannt wird eine regelmässig oder periodisch stärkere Verschmutzung des Abwassers aus gewerblichen oder industriellen Betrieben. In Art. 3 des Tarifs der Anschlussgebühren und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung ist festgelegt, dass bei Abonnenten, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind oder Brauchwasser aufbereiten, eine Abwasserbenützungsgebühr von Fr. 80.-- pro Einwohnergleichwert und Jahr erhoben wird. Das vom Flachdach des Mehrfamilienhauses X in die Schmutzabwasserkanalisation eingeleitete Meteorabwasser wird nicht mit dem Wasserzähler der öffentlichen Wasserversorgung erfasst. Der Dorfschaftsgemeinderat hat daher für dieses Abwasser in Anlehnung an den erwähnten Art. 3 des Tarifs eine im Verhältnis zur Dachfläche stehende Gebühr erhoben. Gemäss den Berechnungen im Gutachten Zellweger entspricht das auf der 440 m² grossen Dachfläche der Liegenschaft X anfallende Regenwasser sechs Einwohnergleichwerten, woraus die jährliche Abwasserbenützungsgebühr von Fr. 480.-- resultiert.
Im Vorprüfungsbericht zu verschiedenen Erlassen der Bezirksgemeinden von Sarnen vom 2. September 1999 bemängelt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass das Meteorwasser in Art. 3 des Tarifs der Anschlussgebühren und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung nicht berücksichtigt wird. Die Dorfschaftsgemeinde hat darauf verzichtet, die Erlasse in dieser Hinsicht zu ergänzen und damit eine Grundlage zur Erhebung einer Abwasserabgabe für die Beseitigung von Meteorabwasser zu schaffen. Im genannten Tarif ist deshalb für Meteorabwasser, welches in die Schmutzabwasserkanalisation eingeleitet wird, keine Gebühr vorgesehen. Der vom Dorfschaftsgemeinderat in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2000 zu dieser Beschwerde erwähnte Art. 27 Abs. 4 des Erschliessungsreglements kann nicht als Grundlage zur Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Einleitung von Dachwasser in die Schmutzabwasserkanalisation herangezogen werden. Mangels gesetzlicher Grundlage kann die vom Dorfschaftsgemeinderat erhobene Gebühr nicht durchgesetzt werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.