Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 30, S. 78:
Art. 13 SHG; Art. 10 Abs. 1 SHV
Das Gesetz gibt keine Auskunft, inwiefern Wohnnebenkosten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.
Für die Ermittlung des Ausmasses der wirtschaftlichen Hilfe werden in der Praxis vor allem die SKOS-Richtlinien angewandt.
Alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben gehören zur materiellen Grundsicherung. Diese Ausgaben sind im Umfang der effektiven Kosten anzurechnen, so dass auch die Wohnnebenkosten bei der Bedarfsrechnung in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2000 (Nr. 690).
Sachverhalt:
G.S. trennte sich im Dezember 1997 von ihrem Mann und blieb mit ihren dreijährigen Drillingen in der ehelichen Wohnung. Per 1. Januar 1998 fand sie eine Teilzeitstelle. Mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 sicherte die Sozialkommission der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe zu, verbunden mit der Aufforderung, die Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Auf Beschwerde hin beschloss das Verwaltungsgericht, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, dass der von der Einwohnergemeinde verlangte Umzug in eine billigere Wohnung unter den damaligen Umständen für G.S. und ihre Drillinge nicht zumutbar sei und hiess ihre Beschwerde am 17. November 1998 gut.
Mit Schreiben vom 23. August 1999 ersuchte G.S. den Sozialdienst ihrer Wohngemeinde um Begleichung der Heiz- und Nebenkostenrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 627.05. Die Sozialkommission lehnte diesen Antrag am 7. September 1999 ab.
Am 24. September 1999 erhob G.S. beim Einwohnergemeinderat Beschwerde gegen den Entscheid der Sozialkommission mit den Anträgen, die Gemeinde solle die ausstehenden Rechnungen (insgesamt Fr. 627.05) übernehmen.
Der Einwohnergemeinderat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. November 1999 ab.
Aus den Erwägungen:
Der Einwohnergemeinderat begründet den Beschluss der Sozialkommission ebenfalls mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Gemäss diesem Urteil werde die Gemeinde verpflichtet, im Sozialbudget der Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1 550.-- einschliesslich Nebenkosten zu berechnen. G.S. habe zudem im Sachverhalt desselben Urteils erklärt, sie wäre bereit eine Kürzung ihrer Sozialunterstützung in Kauf zu nehmen, falls die Wohnung trotz der Mietzinsreduktion zu teuer wäre. Der fehlende Betrag würde gegebenenfalls von ihrem neuen Freund übernommen werden.
b. Beide Parteien beziehen sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998. In diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der verlangte Umzug für die Beschwerdeführerin und ihre Drillinge nicht zumutbar sei. Das Gericht begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es nicht selbstverständlich sei, dass eine Mutter mit knapp vierjährigen Drillingen monatlich Fr. 2 008.90 netto an ihren Lebensunterhalt beitrage. Auch sei die Betreuung der Drillinge durch die Nachbarin in der gewohnten Umgebung der Kinder sichergestellt. Ein weiterer Aspekt der Begründung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Vermieter eine Mietzinsreduktion von ursprünglich Fr. 1 722.-- ohne Nebenkosten auf Fr. 1 550.-- einschliesslich Nebenkosten erreichte. Dieser letzte Betrag liege nur noch unwesentlich über dem Betrag von Fr. 1 525.--, welchen die Einwohnergemeinde in ihrem Beschwerdeentscheid vom 16. Februar 1998 unter Hinweis auf die Mietzinstabelle der Caritas genannt habe. Diese Gründe veranlassten das Verwaltungsgericht, die Zumutbarkeit eines Umzugs zum damaligen Zeitpunkt zu verneinen und nicht etwa die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Freund würde ihr auf freiwilliger Basis einen gewissen Betrag pro Monat zur Verfügung stellen, damit sie eine allfällige Kürzung der Sozialleistungen in Kauf nehmen könne. Das Verwaltungsgericht qualifizierte dieses finanzielle Angebot ausdrücklich nicht als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und es könne daher im Sozialbudget der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, weil es nicht durchgesetzt werden könne.
Gemäss Art. 13 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 (SHG; LB XVIII, 259) hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch hat auf wirtschaftliche Hilfe, welche einen den persönlichen Bedürfnissen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen hat. Art. 10 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 (SHV; LB XVIII, 273) besagt, dass sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums erstrecken soll. Es bestehen keine weitern gesetzlichen Ausführungen zum Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe. Das Gesetz gibt keine Auskunft, inwiefern die Wohnnebenkosten bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.
Für die Ermittlung des Ausmasses der wirtschaftlichen Hilfe werden in der Praxis vor allem die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; herausgegeben am 1. November 1997 von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) angewandt. Diese Richtlinien haben im Verlauf der Jahre in Praxis und Rechtsprechung an Bedeutung gewonnen. Sie tragen zur gleichartigen Behandlung von Hilfesuchenden in verschiedenen Kantonen und Gemeinden bei. Sämtliche Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden sind Mitglieder der SKOS. Die Richtlinien der SKOS werden dem Grundsatz nach von allen Gemeinden befolgt. Damit die Rechtsgleichheit nicht nur auf Gemeindegebiet, sondern auch kantonal und soweit sinnvoll auch gesamtschweizerisch gewahrt bleibt, soll deshalb an den SKOS-Ansätzen als allgemeine Beurteilung von Unterstützungsfällen festgehalten werden. Würde dies nicht so gehandhabt, wäre zu befürchten, dass bald in allen sieben Gemeinden eigene Richtlinien zur Anwendung gelangten (VVGE 1991 und 1992, Nr. 30, S. 96; 1981 und 1982, Nr. 76, S. 150; ZBl 1994, 309 f.).
Alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben gehören zur materiellen Grundsicherung. Diese Ausgaben sind im Umfang der effektiven Kosten anzurechnen. Von dieser Regel darf nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder im Rahmen der SKOS-Richtlinien abgewichen werden. Zur materiellen Grundsicherung werden der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung gezählt (SKOS-Richtlinien, B.1-1). Liegt der Wohnungsmietzins im ortsüblichen Rahmen, ist er, wie auch die vertraglich vereinbarten Nebenkosten, den Wohnkosten anzurechnen. Sofern die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht über die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden, sind diese nach dem effektiven Aufwand zu vergüten (SKOS-Richtlinien, B.3-1). Die Kehrichtgebühren werden von den SKOS-Richtlinien zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt gezählt und sind somit bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.2-1).
Felix Wolffers (Grundriss des Sozialhilferechts, Bern, Stuttgart, Wien 1993, S. 144) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Wohnnebenkosten im Zusammenhang mit den anrechenbaren Ausgaben: "Die Wohnnebenkosten, also z.B. die Auslagen für Heizung, Beleuchtung, Wasser, Kehrichtabfuhr usw., sind bei der Bedarfsrechnung in voller Höhe zu berücksichtigen."
c. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November 1998 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Daher wurde der Mietbetrag in voller Höhe angerechnet. Die Miete betrug damals Fr. 1 550.--, einschliesslich Fr. 100.-- Nebenkosten. Da es sich beim Betrag der Nebenkosten nur um eine Akontozahlung handelte, entspricht der Betrag von Fr. 1 200.-- im Jahr nicht den tatsächlich entstandenen Nebenkosten. Nach den SKOS-Richtlinien und auch nach Felix Wolffers sind die Nebenkosten aber in voller Höhe zu berücksichtigen. Demnach ist auch eine Nachrechnung der Nebenkosten von der Gemeinde zu übernehmen.
Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben.