Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 36, S. 99:
Art. 12 VGV; Art. 17 IVöB
Kriterien für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. April 2000
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 17 IVöB kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch oder von Amtes wegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Wird die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter nicht mehr abgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 1 IVöB), und folglich kann mit der Arbeit nicht begonnen werden. Die Beschwerdeinstanz kann diesfalls im Haupt-entscheid die Aufhebung des Zuschlags beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Wurde indessen die aufschiebende Wirkung nicht gewährt und in der Folge der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz nur noch feststellen, dass die Verfügung rechtswidrig ist, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Die betroffene Unternehmung kann dann nurmehr Schadenersatz geltend machen.
b) Gemäss Art. 17 IVöB hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Damit sollte verhindert werden, dass Beschaffungen systematisch verzögert würden, es zu erheblichen Mehrkosten käme und letztendlich durch die Verzögerung das Funktionieren der Verwaltung empfindlich beeinträchtigt würde (vgl. Renate Scherrer-Jost, in: Schweiz. Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 1999, 39 ff.). Das heisst indessen nicht, dass die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren ist. Dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt nämlich bloss, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsverfahren bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage für notwendig erachtete (Urteil des Verwaltungsgerichts Fribourg vom 2. Juni 1999, Baurecht 1999, 149; ebenso die Rekurskommission des Bundes in VPB 62/1998, Nr. 79, Erw. 2a und VPB 61/1997, Nr. 77, Erw. 3; a.M. Scherrer-Jost, a.a.O., 40). Es ist somit gestützt auf die in Art. 17 Abs. 2 IVöB genannten Kriterien zu beurteilen, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Dabei ist im Sinne einer prima facie-Würdigung auf den Sachverhalt abzustellen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne weitere zeitraubende Erhebungen anzustellen (Attilio R. Gadola, Rechtsschutz und andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, AJP 1996, 972; Scherrer-Jost, a.a.O., 40).
c) Zunächst ist also zu prüfen, ob die Beschwerde ausreichend begründet erscheint. Ergibt sich bei einer einstweiligen Beurteilung der materiellen Rechtslage, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist, muss auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden. Falls aber eine materielle Gutheissung der Beschwerde aufgrund der prima facie-Würdigung nicht auszuschliessen ist oder eine solche gar als wahrscheinlich erscheint, ist in einem zweiten Schritt eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Interessen des Beschwerdeführers, die von der Vergabebehörde geltend gemachten und allfällige weitere öffentlichen Interessen sowie allenfalls die Interessen weiterer betroffener Personen, namentlich der übrigen Beteiligten am Submissionsverfahren (Peter Galli, in: Michel/Zäch (Hrsg), Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Zürich 1998, 113; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen, Zürich 1996, 174).
Als (in der Regel) öffentliches Interesse, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen kann, nennt die Musterbotschaft zur IVöB das Interesse an einer schnellen Auftragsvergebung (vgl. Christian Bock, Schweiz. Rechtserlasse, Öffentliches Beschaffungsrecht, Submissionsrecht, Basel 1996, 242). Die Vergabebehörde hat allerdings eine geltend gemachte Dringlichkeit des Beschaffungsgeschäfts detailliert zu begründen und darzutun, dass sie am Eintritt der Dringlichkeit kein Verschulden trägt bzw. alles Zumutbare unternommen hat, um Dringlichkeit des Beschaffungsgeschäfts abzuwenden. Denn Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigentlichen Submissionsverfahrens sind nach Möglichkeit langfristig zu planen, und die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens ist in diese Planung miteinzubeziehen (Galli, a.a.O., 114; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., 174 f.; Baurecht 1999, 149). Doch dürfte es zu weit gehen, eine ausserordentliche Dringlichkeit zu verlangen, die die Vergabebehörde in eine notstandsähnliche Situation bringt (so etwa Galli, a.a.O., 114 und das Urteil des Obergerichts Uri vom 11. Mai 1998, ZBl 1998, 539). Eine solch strenge Haltung gegenüber der Vergabebehörde berücksichtigt zwar den Umstand, dass der Rechtsschutz bei Verweisung auf den Schadenersatzanspruch bedeutend weniger weit geht, als wenn die Aufhebung des Zuschlages mangels Vertragsabschlusses noch möglich ist. Sie dürfte indessen dazu führen, dass in den meisten Fällen die aufschiebende Wirkung zu gewähren wäre, dürfte die Vergabebehörde doch regelmässig Dringlichkeit geltend machen, bei einer solchen Praxis damit aber nur selten Erfolg haben. Das widerspräche Art. 17 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, und liesse sich auch nur schwerlich aus Art. 17 Abs. 2 IVöB ableiten. Es muss daher genügen, dass eine Verzögerung des Vertragsschlusses zu schwerwiegenden Nachteilen für das den Auftrag vergebende Gemeinwesen führen würde.
d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht auf im voraus vorgenommene allgemeine Wertungen stützen lässt, sondern immer die sorgfältige Prüfung des Einzelfalles voraussetzt.