Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 37, S. 101:
Art. 20 VGV
Dem Gemeinwesen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat, kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung für die Kosten seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt zugesprochen werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2000
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV, LB XIII, 268) kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte zugesprochen werden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung hat auch das beschwerdeführende Gemeinwesen bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Niccolò Raselli, Die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973, in: VVGE 1976/77, 127; VGE vom 2. September 1998 i.S. Einwohnergemeinde A.). Im Falle der eigenen Beschwerdeerhebung macht das Gemeinwesen denn auch die Verletzung eines eigenen Rechtes, so z.B. die Verletzung der Gemeindeautonomie, geltend. Dies gilt jedoch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht im umgekehrten Fall, da das Gemeinwesen wie hier als ursprünglich verfügende Behörde Beschwerdegegner ist (VGE vom 28. April 2000 i.S. J.v.F.). Ein Gemeinwesen hat sich grundsätzlich so zu organisieren, dass es Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 19 zu § 17 VRG); vermag es dies mangels entsprechenden Fachwissens nicht mit eigenem Personal, so kann es sich in Ausnahmefällen wohl fachkundige Beratung einholen. Allerdings gehören solche Angelegenheiten trotzdem noch immer in den Rahmen der amtlichen Aufgaben, die ein Gemeinwesen mit eigenen Mitteln zu erfüllen hat. Dies muss gleichermassen für grössere wie auch für kleinere Gemeinden und erst recht für den Regierungsrat gelten (a.M. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 20 zu § 17 VRG; vgl. auch Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 472). Die Grösse des Gemeinwesens dürfte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn im Rahmen der internen Kontrolle die Frage aufkommt, ob es gerechtfertigt ist oder war, eine externe fachkundige Beratung einzuholen. Bei kleineren Gemeinwesen dürfte sich die Frage einer externen Beratung etwas öfter stellen als bei grösseren. Immerhin hat sich das Gemeinwesen aber in jedem Einzelfall Rechenschaft darüber abzulegen, ob sich entsprechende Ausgaben aufdrängen; die Erfolgsaussichten eines Verfahrens sollten den Entscheid über den Beizug eines Rechtsvertreters ohnehin nicht beeinflussen. Es rechtfertigt sich nicht, solche Beratungs- oder Vertretungskosten einem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dessen Prozessrisiko könnte sich andernfalls unter Umständen wegen der zu erwartenden bedeutend höheren Kosten unverhältnismässig erhöhen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 20 zu § 17 VRG). Hätte ein Beschwerdeführer damit zu rechnen, im Falle des Unterliegens nicht nur der privaten Gegenpartei, sondern auch den Vorinstanzen für deren Rechtsvertretung eine Parteientschädigung leisten zu müssen, so würde ein wirksamer Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen zufolge der prohibitiven Wirkung einer solchen Regelung in vielen Fällen in Frage gestellt. Im Übrigen hat das Gemeinwesen gegenüber einem beteiligten Privaten in der Regel ohnehin einen Wissensvorsprung. Eine vergleichbare Regelung sieht schliesslich auch Art. 159 Abs. 2 OG vor (vgl. auch BGE 112 V 361 f.). Dem anwaltlich vertretenen Regierungsrat kann folglich keine Parteientschädigung zugesprochen werden.