Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 38, S. 102:
Art. 192, 196 und Art. 263 StG
Die Steuerbehörde darf vom Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und richtigen Veranlagung notwendig sind. Sie hat jedoch nicht Belege anzufordern, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige nicht gehalten ist und die für die Klärung einer ohnehin klaren Veranlagungssituation überflüssig sind.
Die den Hauseigentümern eingeräumte Möglichkeit, Unterhaltskosten von ihren Liegenschaften steuerlich abzuziehen, stellt ein Recht und keine Pflicht dar. Daher können Hauseigentümer, die von der Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, auch nicht zum Sammeln von Belegen über Unterhaltsarbeiten und dergleichen verpflichtet werden, wie dies etwa bei Buchführungspflichtigen der Fall ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 1999
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. April 1998 erliess die Steuerverwaltung Kerns gegenüber T. und E. eine Busse gemäss Art. 263 StG in der Höhe von Fr. 200.-- wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Sie hatten es trotz Mahnung unterlassen, eine Bauabrechnung mit Finanzierungsnachweis für die diversen Sanierungsarbeiten an ihrem Wohnhaus für die Jahre 1993 und 1994 einzureichen.
Gegen die Bussenverfügung reichte T. mit Wirkung auch für E. (Art. 180 Abs. 3 StG) das Gesuch um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 282 StG ein mit dem Antrag, die Bussenverfügung sei aufzuheben. Er machte geltend, seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1964 habe er notwendige Unterhaltsarbeiten am Wohnhaus ausgeführt. Da die Steuerbehörde ihm schriftlich mitgeteilt habe, dass er die Unterhaltskosten steuerlich nicht abziehen könne, solange er nicht Eigentümer des Wohnhauses sei, habe er in Bezug auf diese Unterhaltsarbeiten keine Buchhaltung und keine Belege geführt.
Mit Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 27. August 1998 wurde das Gesuch um gerichtliche Beurteilung gutgeheissen und die Busse von Fr. 200.-- aufgehoben. In ihren Erwägungen wies die Steuerrekurskommission darauf hin, dass Eigentümer von Liegenschaften nur dann die effektiven Unterhaltskosten nachweisen müssen, wenn sie nicht den Pauschalabzug wählen. Da der Gesuchsteller in den Jahren 1993 und 1994 noch nicht Eigentümer der fraglichen Liegenschaft gewesen sei und folglich auch keine Unterhaltskosten habe abziehen können, seien die von der Steuerbehörde verlangten Unterlagen für eine vollständige und richtige Veranlagung nicht notwendig gewesen. Der Gesuchsteller sei demnach nicht verpflichtet gewesen, eine Bauabrechnung und einen Finanzierungsnachweis einzureichen.
Am 19. Oktober 1998 erhob die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StG Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, den Rekursentscheid aufzuheben, die Busse vom 6. April 1998 in der Höhe von Fr. 200.-- zu bestätigen und die der Gemeinde Kerns auferlegten Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuheben. Zur Begründung führte sie an, die Steuerverwaltung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes berechtigt, die für ein Veranlagungsverfahren von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vom Steuerpflichtigen zu verlangen. Da vorliegend unklar gewesen sei, ob der Steuerpflichtige für den Kauf seines Elternhauses von seiner Mutter ein Darlehen oder eine Schenkung erhalten hatte, habe man mit den Belegen über die Unterhaltsarbeiten und deren Finanzierung die tatsächliche Vermögenssituation eruieren wollen. Diese Unterlagen würden im Übrigen bei Handänderungen, Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften etc. routinemässig angefordert.
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 263 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG, LB XXIII, 155) wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere etwa die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht oder eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt.
b) Voraussetzung für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist die Verletzung einer gesetzeskonformen Verfügung der Steuerbehörde. Die Verfügung oder Anordnung muss sich also auf einen positiven Rechtserlass stützen können. Die Auflage muss für das Verfahren aber auch notwendig sein, d.h. die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Unterlagen müssen für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, 312). Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Anordnung der Steuerverwaltung an den Beschwerdegegner, Unterlagen im Zusammenhang mit den Unterhaltsarbeiten an seinem Wohnhaus einzureichen, gesetzeskonform und notwendig war.
2.a) Der Beschwerdegegner reichte die Steuererklärung 1995/1996 weitgehend vollständig ausgefüllt ein und legte auch die entsprechenden Belege bei, beziehungsweise reichte sie nach. Die von der Steuerverwaltung Kerns verlangten und ihr dann zugestellten Unterlagen umfassten einen Ausweis für die Unterstützungsbeiträge an die Mutter des Beschwerdegegners in den Jahren 1993/1994, den Finanzierungsnachweis des Kaufpreises von Fr. 60 000.-- für das Wohnhaus des Beschwerdegegners, Belege für die verschiedenen, 1993 und 1994 erfolgten Pachtzinseinnahmen, sowie die Schuldzinsbelege der Jahre 1993 und 1994 für das Darlehen bei der OKB und für das Darlehen, das der Beschwerdegegner bei seiner Mutter aufgenommen hatte. Aus diesen Unterlagen waren die für die ordnungsgemässe Veranlagung erforderlichen Angaben ersichtlich. Damit kam der Beschwerdegegner den im Steuergesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen zur Ermöglichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung nach (vgl. Art. 190 ff. StG).
b) Die Steuerverwaltung Kerns verlangte vom Beschwerdegegner aber im Sinne von Art. 196 StG noch zusätzlich eine Bauabrechnung und einen Finanzierungsnachweis für die wenigen von ihm 1993 und 1994 in seiner Freizeit ausgeführten Reparaturen an seinem Elternhaus. Für die von der Steuerverwaltung Kerns erlassene Bussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten war einzig das Nichteinreichen dieser Belege über die Unterhaltsarbeiten massgebend.
Unterhaltskosten von Liegenschaften, d.h. die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben (vgl. dazu Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, Bern 1993, 86 ff.) dürfen Liegenschaftsbesitzer steuerlich abziehen (Art. 34 Abs. 2 StG). Dabei ist entweder ein Pauschalabzug oder der Abzug der tatsächlichen Kosten vorgesehen (Art. 34 Abs. 4 StG), wobei bei letzteren die effektiven Kosten nachzuweisen sind.
Der Beschwerdegegner durfte die mit den Unterhaltsarbeiten verbundenen Materialkosten steuerlich nicht abziehen, da er erst am 1. September 1994 Eigentümer der fraglichen Liegenschaft wurde. Die Steuerbehörde hatte dem Beschwerdeführer im Übrigen unbestrittenermassen schon früher einmal bestätigt, dass er aufgrund der Rechtslage die Kosten für die Reparaturarbeiten steuerlich nicht abziehen könne. Aufgrund dieser Sachlage bestand für den Beschwerdegegner auch keine Veranlassung, irgendwelche Belege in Bezug auf diese Unterhaltsarbeiten aufzubewahren, da er damit ohnehin keine Abzüge hätte geltend machen können.
c) Die von der Steuerbehörde verlangte Bauabrechnung mit Finanzierungsnachweis war demnach offensichtlich unnötig. Diese Auffassung folgt indirekt auch aus der Stellungnahme der Steuerverwaltung Kerns an die Steuerrekurskommission vom 2. Juni 1998, indem sie die Aufforderung zur Einreichung der genannten Belege mit einer Routineüberprüfung begründet, die bei allen Steuerpflichtigen, die an Liegenschaften An- oder Umbauten vornähmen, stattfinde. Diese Routinehandlung diene dazu festzustellen, ob die Kosten der Sanierungen mit den jeweils deklarierten Einkommen und Vermögen finanziert werden könnten. Im vorliegenden Fall lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsarbeiten in den Jahren 1993 und 1994, wie auch jene der früheren Jahre, nicht mit seinem Lohn hatte finanzieren können. Ist jedoch die Steuerverwaltung nicht zur Annahme berechtigt, dass die Steuererklärung unrichtig oder nicht vollständig ist, so darf sie von den Angaben des Steuerschuldners nicht abweichen (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, 376). Die Steuerbehörde darf demnach vom Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und richtigen Veranlagung notwendig sind. Sie hat jedoch nicht Belege anzufordern, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige nicht gehalten ist und die für die Klärung einer ohnehin klaren Veranlagungssituation, wie vorliegend, überflüssig sind.
Die kantonale Steuerverwaltung macht geltend, mit der Bauabrechnung und dem Finanzierungsnachweis habe die Steuerbehörde vor allem feststellen wollen, ob der Beschwerdeführer für den Kauf seines Elternhauses von seiner Mutter ein Darlehen oder eine Schenkung erhalten habe. Dies sei aus seiner Steuererklärung nicht hervorgegangen. Die geforderten Belege über Unterhaltsarbeiten taugen jedoch nicht, um die Frage abzuklären, ob im konkreten Fall eine Schenkung oder ein Darlehen vorlag. Dazu wäre einzig der entsprechende Vertrag heranzuziehen oder allenfalls eine schriftliche oder mündliche Auskunft vom Beschwerdegegner gemäss Art. 192 Abs. 2 StG anzuordnen gewesen. Unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime ist die kantonale Steuerverwaltung der Auffassung, es liege allein in ihrem Ermessen zu entscheiden, welche Tatsachen und Belege sie für das Steuerveranlagungsverfahren als rechtserheblich betrachte. Die Ermessensausübung ist indessen nicht frei, sondern sie ist innerhalb der gesetzlichen Grundlagen und Schranken pflichtgemäss auszuüben. Da der Beschwerdegegner als Nichteigentümer nicht gehalten war, Belege über seine Unterhaltskosten zu sammeln, war die ihm von der Steuerverwaltung auferlegte Pflicht, solche Belege einzureichen, nicht sachgerecht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. September 1994 tatsächlich Eigentümer der Liegenschaft war, da sich die Aufforderungen an die Adresse des Beschwerdegegners und die Bussenverfügung der Steuerverwaltung Kerns unzulässigerweise auf die ganzen Jahre 1993 und 1994 bezogen.
Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass die den Hauseigentümern eingeräumte Möglichkeit, Unterhaltskosten von ihren Liegenschaften steuerlich abzuziehen, ein Recht und keine Pflicht darstellt. Daher können Hauseigentümer, die von dieser Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, auch nicht zum Sammeln von Belegen über Unterhaltsarbeiten und dergleichen verpflichtet werden, wie dies etwa bei Buchführungspflichtigen der Fall ist. Erweist sich jedoch in einem konkreten Fall, dass ein Hauseigentümer aufwendige Unterhaltsarbeiten an seiner Liegenschaft vorgenommen hat, die er mit seinem Lohn oder Vermögen kaum hat finanzieren können, und sind keine entsprechenden Belege über die Unterhaltsarbeiten vorhanden, so darf die Steuerverwaltung die ihr für die Plausibilitätsprüfung notwendig erscheinenden und gesetzlich abgestützten Massnahmen anordnen, zum Beispiel den Hauseigentümer zu Auskünften verhalten (Art. 192 StG) und/oder Erkundigungen bei Dritten (Materiallieferanten, Bauhandwerkern etc.) einziehen (Art. 193 StG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Steuerverwaltung im vorliegenden Fall erlassene Anordnung, Belege für die Unterhaltsarbeiten einzureichen, weder notwendig noch gesetzeskonform war. Der Beschwerdegegner war daher nicht gehalten, dieser fehlerhaften Anordnung nachzukommen. Er konnte aufgrund dieser Sachlage keine Verfahrenspflichten verletzen und demnach auch nicht gegen Art. 263 StG verstossen. Hat er sich aber nicht strafbar gemacht, so hat die Vorinstanz die Bussenverfügung zu Recht aufgehoben.
(Publiziert in Steuer Revue 2000, 743 ff.)