Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 4, S. 18:
Art. 67 Abs. 3 StVG
Der geschiedene Ehemann ist nicht legitimiert, den Entscheid des Einwohnergemeinderates zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau anzufechten, auch wenn diese ihm das Besuchsrecht vereitelt.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Februar 2000 (Nr. 544).
Sachverhalt.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Obwalden wurde die Ehe von A.H. und B.H. geschieden. Der Sohn wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Da seit dem 1. März 1999 keine Zahlungen mehr getätigt wurden, ersuchte die Mutter den Einwohnergemeinderat, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen. Die Voraussetzungen zur Alimentebevorschussung waren erfüllt, sodass dem Gesuch entsprochen wurde.
Gegen diesen Entscheid des Einwohnergemeinderates reichte A.H. Beschwerde an den Regierungsrat ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass im Ehescheidungskonvenium nicht nur von Unterhaltspflicht, sondern auch von einem Besuchsrecht die Rede sei. Die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn habe er eingestellt, da ihn seine geschiedene Frau das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht nicht ausüben lasse.
Aus den Erwägungen:
Neben den Bestimmungen in der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und im Sozialhilfegesetz finden sich im Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; LB XXIV, 320) weitere Regelungen über das Verwaltungs- und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 70 StVG verweist weiter auf die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (LB XXV, 22), welche in Art. 27 die sinngemässe Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vorsieht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur dann zur Beschwerde legitimiert ist, sofern er durch den angefochtenen Entscheid betroffen oder berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 24 Abs. 2 Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 StVG).
Die im Gesetz erwähnten Erfordernisse des "schutzwürdigen Interesses" und des "Berührtseins" sind inhaltlich gleichlautend. Die nachfolgenden Ausführungen können sich demnach auf das "schutzwürdige Interesse" beschränken (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 235;VPB 62 [1998] Nr. 37, S. 311). Dieses kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; ferner genügt aber auch, wenn rein praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere Interessen der beschwerdeführenden Person verletzt sind, welche nicht mit dem Interesse, der von dieser bezeichneten Norm übereinzustimmen brauchen. Gefordert wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann oder anders ausgedrückt, wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann. Da diese Anforderungen an die Beschwerdelegitimation die Popularbeschwerde ausschliessen sollen,kommt ihnen deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn - wie hier - nicht der Adressat des Beschlusses im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Diesem wird die Legitimation zuerkannt, sofern er ein unmittelbares, eigenes und selbstständiges Rechtschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Auch kommt in diesem Fall den Anforderungen an die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache spezielle Bedeutung zu. Ob diese Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGE 123 II 378, Erw. 2;121 II 177 Erw. 2a;120 Ib 51 Erw. 2a;119 Ib 376 Erw. 2a/aa; BGE vom 10. September 1996 i.S. W. Berchtold, W. Böniger, E. Hess gegen S. Moos, B. Amstutz, Gewerbe- und Fürsorgedepartement des Kantons Obwalden, Regierungsrat des Kantons Obwalden, Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden betreffend Art. 4 BV (Beschwerdelegitimation) Erw. 2;VPB 62 [1998] Nr. 29, S. 230;VPB 62 [1998] Nr. 16, S. 113/114).
b. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt. Der Einwohnergemeinderat hat in seinem Beschluss festgestellt, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die bevorschussten Alimente stützen sich auf einen Rechtstitel, nämlich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil. Der Beschwerdeführer gibt auch zu, die Unterhaltszahlungen eingestellt zu haben. Die Voraussetzungen gemäss Verordnung sind erfüllt, sodass B.H. als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge hat. B.H. ersuchte den Einwohnergemeinderat, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen; sie war demnach Gesuchstellerin und Adressatin des ergangenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer A.H. ist folglich in diesem Verfahren nicht unmittelbar Direktbetroffener, sondern nur mittelbar Drittbetroffener, sodass im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhöhte Anforderungen an die Beschwerdelegitimation zu stellen sind.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Scheidungsurteil zu monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Das besagte Urteil ist rechtskräftig, sodass die Pflicht zur Leistung von Beiträgen, ohne Abänderung des Rechtstitels, nicht verweigert werden kann. Der Beschwerdeführer begründet sein Handeln beziehungsweise Nichthandeln damit, dass ihm seine geschiedene Frau das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht vereitle. Die grundsätzliche Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge wird von A.H. nicht bestritten. Dieser schuldet nach dem Gesagten die aufgelaufenen Beiträge in jedem Fall. Sollte seine Beschwerde materiell gutgeheissen und festgestellt werden, dass B.H. als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes keinen Anspruch auf Bevorschussung der Alimente hat, änderte dies nichts an der primären Leistungspflicht des Beschwerdeführers, da er diesfalls die Unterhaltsbeiträge weiterhin seiner geschiedenen Frau schuldig wäre. Im anderen Falle, wenn die Beschwerde materiell abgewiesen würde, hätte B.H. zurecht Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Das heisst aber nicht, dass A.H. von seiner auferlegten Pflicht befreit würde, denn gemäss Art. 6 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen werden bevorschusste Unterhaltsbeiträge beim pflichtigen Elternteil - in unserem Falle von A.H. - zurückgefordert. Die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers kann demnach durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden.
Seine generelle Unterhaltspflicht kann als materieller Nachteil bezeichnet werden. Wie oben ausgeführt, schuldet er die Alimentezahlungen in jedem Fall, wie auch immer ein materieller Entscheid lauten möge. Als ideeller Nachteil kann das vereitelte Besuchsrecht qualifiziert werden. Das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht kann aber mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderates bezüglich Bevorschussung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen nicht durchgesetzt werden. A.H. kann also keinen materiellen oder ideellen Nachteil durch die eingereichte Beschwerde von sich abwenden.
Weiter steht der Beschwerdeführer auch nicht in besonderer Beziehungsnähe zum ergangenen Beschluss. Die einzige Nähe zum Sozialhilfeverfahren seiner geschiedenen Frau kann darin erblickt werden, dass die Sozialbehörde die Zahlungen für den Beschwerdeführer bevorschusst. Diese Tatsache kann aber nicht als besondere Beziehungsnähe im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden, da ihn das Ganze der Sache nach nicht unmittelbar betrifft.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift aber zu Recht fest, dass ihm laut Scheidungsurteil nicht nur die Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen auferlegt, sondern ihm auch das Recht, den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn zu pflegen, eingeräumt wurde. A.H. wählte aber den rechtlich falschen Weg, um seinen Anspruch auf das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht zu erzwingen. Eine Möglichkeit, sein Vorhaben zu erreichen, wäre, neben der gütlichen Einigung mit B.H., auf dem Zivilweg zivilprozessuale Zwangsmassnahmen gegen seine geschiedene Frau anzustreben, damit das rechtskräftige Scheidungsurteil vollzogen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Gesagten nicht zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, da er kein schutzwürdiges Interesse, insbesondere kein unmittelbares, eigenes und selbstständiges Rechtschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses des Einwohnergemeinderates geltend machen kann.