Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 43, S. 138:
Art. 61 Bst. a und Art. 85 Abs. 2 GOG
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidiums für die vorzeitige Besitzeinweisung (Erw. 1).
Art. 1 ff., Art. 18 EntG
Übersicht über den Ablauf des Enteignungsverfahrens und die Rechtswege. Rechtsnatur der vorzeitigen Besitzeinweisung (Erw. 2).
Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur gegenüber demjenigen Eigentümer zulässig, über dessen Abtretungspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sind Einsprachen weiterer Eigentümer gegen die Abtretungspflicht hängig, so kann dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung insoweit gestattet werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Nicht wieder gutzumachender Schaden bejaht bei geplantem Abbruch eines bestehenden Stalls samt Silo und Nebengebäude (Erw. 3a).
Grundlegendes Erfordernis für die vorzeitige Besitzeinweisung ist weiter, dass das Werk, für welches enteignet wird, nach den massgebenden Bestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist. Anspruch auf vorzeitige Besitzeinweisung "auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Baubewilligung" vorliegend verneint (Erw. 3b).
Der Enteigner kann Zeit gewinnen, wenn er mit dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung schon alle Beweise einreicht, die er beibringen kann (Erw. 4 und 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 19. September 2000
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 61 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, LB XXIV, 76) ist das Verwaltungsgerichtspräsidium zuständig für die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen von Enteignungsverfahren. In Art. 85 Abs. 2 GOG, welches Gesetz am 15. Februar 1997 in Kraft getreten ist (LB XXIV, 102), wurden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (EntG, LB III, 84 und XIX, 318) hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens angepasst. Ist somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidiums für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs gegeben (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 14. September 1935, LB VII, 159), so ist darauf einzutreten.
Das Verfahren der formellen Enteignung nach obwaldnerischem Recht gliedert sich in mehrere Verfahrensstadien. Am Anfang des Verfahrens steht das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts und der diesbezügliche Entscheid des Regierungsrates (Art. 1- 3 EntG); dieser Entscheid des Regierungsrates kann nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, da er für die Grundeigentümer noch keine Verbindlichkeit entfaltet (VVGE 1993/94 Nr. 33). Die Erteilung des Expropriationsrechts eröffnet das Verfahren und ermächtigt den "Unternehmer", das Planauflageverfahren durchzuführen (Art. 7 EntG). In der Folge können die Betroffenen einerseits Einsprache erheben und ihre Abtretungspflicht bestreiten, andererseits ihre Forderungen anmelden (Art. 8 EntG). Der Regierungsrat entscheidet daraufhin die Streitigkeiten über die Abtretungspflicht (Art. 12 EntG), welcher Entscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 64 GOG); die Schatzungskommission demgegenüber entscheidet Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung; wird dieser Entscheid nicht angenommen, so kann der Enteigner beim Verwaltungsgericht Klage erheben (Art. 14 EntG; Art. 62 GOG; VVGE 1978 - 1980, 151 f.).
Die vorzeitige Besitzeinweisung ist in Art. 18 EntG geregelt. Sie ermöglicht dem Enteigner die Beanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung der Entschädigung. Sie stellt eine sogenannte mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar und ist vom Interesse des Enteigners und der Öffentlichkeit an der raschen Erstellung des Werkes beherrscht (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 2 f. zu Art. 76 EntG; P. Wiederkehr, Die vorzeitige Benutzung des Abtretungsobjektes nach eidgenössischem und zürcherischem Enteignungsrecht, ZBl 68/1967, 59 ff.). Mit der Besitzeinweisung erhält der Eingewiesene die tatsächliche Gewalt über das Grundstück, und er ist befugt, das im Besitzeinweisungsantrag bezeichnete Bauvorhaben darauf auszuführen und die dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen. Das schliesst das Recht des Eingewiesenen ein, die Substanz des Grundstücks zu verändern, etwa ein Gebäude abzureissen, Pflanzen zu beseitigen, Boden zu verschieben usw. (vgl. Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, Berlin/New York 1984, 30).
a) Mit Beschluss vom 4. Januar 2000 hat der Regierungsrat den Gesuchstellerinnen das Enteignungsrecht für die vorgesehene Verlegung der Sachsler Bäche (Projekt P 31) unter dem Vorbehalt erteilt, dass die entsprechende Zonenplanänderung rechtskräftig werde. Weiter bewilligte er den Gesuchstellerinnen die für die Bachverlegung notwendigen Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Nachdem die Zonenplanänderung rechtskräftig geworden ist, ist dieses Verfahrensstadium somit abgeschlossen und die Gesuchstellerinnen sind mit dem Enteignungsrecht ausgestattet (vgl. BGE 121 II 123). Da der Gesuchsgegner sodann keine Einsprache gegen die Abtretungspflicht an seinem Grundstück X erhoben hat, ist er definitiv zur Abtretung dieses Grundstücks verpflichtet. Die Gesuchstellerinnen weisen indessen darauf hin, dass drei an einem einzigen Grundstück dinglich und obligatorisch Berechtigte die Abtretungspflicht bestritten hätten, und dass das Verfahren noch beim Regierungsrat hängig sei. Eine Rückfrage beim instruierenden Justiz- und Sicherheitsdepartement hat ergeben, dass eine dieser Einsprachen inzwischen zurückgezogen worden ist, während die beiden anderen in der Tat noch hängig sind; da das Departement diesbezüglich noch Abklärungen zu treffen hat, kann nicht mit einem kurzfristigen Entscheid in dieser Sache gerechnet werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Umstand, dass die Abtretungspflicht anderer Grundeigentümer, deren Enteignung die Gesuchstellerinnen verlangen, noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, eine vorzeitige Besitzeinweisung gegenüber dem Gesuchsgegner im heutigen Zeitpunkt ausschliesst.
aa) Das Enteignungsgesetz spricht sich zum frühest möglichen Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht aus. Es äussert sich auch nicht zur Frage, ob die Abtretungspflicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Eigentum der Enteigner anspricht, rechtskräftig festgestellt sein muss. Da die Zuständigkeit für die vorzeitige Besitzeinweisung erst im Jahre 1997 an das Verwaltungsgerichtspräsidium überging, hatte dieses die Frage des frühest möglichen Zeitpunktes der Besitzeinweisung bisher noch nicht zu entscheiden. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1992 i.S. Bezirksgemeinde S. hiess der damals zuständige Kantonsgerichtspräsident ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung nur bezüglich derjenigen Parzellen gut, deren Eigentümer ihre Zustimmung zur beantragten Einweisung gegeben hatten.
bb) Im Enteignungsrecht des Bundes ist die vorzeitige Besitzergreifung schon möglich, bevor über die Einsprachen gegen die Enteignung rechtskräftig entschieden ist; sie muss, falls auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, dem Enteigner insoweit gestattet werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Das Gesuch des Enteigners darf nur ausnahmsweise dann zurückgestellt werden, wenn die Einigungsverhandlung auszusetzen ist, weil ernsthaft mit namhaften Planänderungen infolge von Einsprachen gerechnet werden muss (Art. 76 Abs. 4 EntG, SR 711; BGE 115 Ib 434;116 Ib 36; ZBl 74/1973, 448 ff.; Hess/Weibel, a.a.O., N. 7 zu Art. 76 EntG; vgl. auch die in BGE 101 I 171 ff. publizierten Weisungen des Bundesgerichtes an die Präsidenten der Eidg. Schätzungskommissionen, wonach die Voraussetzung, dass keine Ansprachen oder Begehren nach Art. 7- 10 EntG mehr hängig sind, sich nur auf die Einsprachen und Begehren des einzelnen Enteigneten, der nach Art. 19bis Abs. 2 EntG Zahlung verlange, beziehe, dass also nicht alle im Verfahren erhobenen Einsprachen und Begehren zuvor erledigt sein müssten). Dabei wird nicht verkannt, dass bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen Projektänderungen notwendig werden könnten, die eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nach sich zögen und deshalb mit erheblichen Kosten verbunden wären; doch wird dieses Risiko als belanglos betrachtet, da der Enteigner das mit der Besitzergreifung verbundene Risiko trage. Die Ausführung des Werkes präjudiziere den Entscheid über die Einsprache und das Planänderungsgesuch nicht, da über die Begehren der Einsprecher ausschliesslich aufgrund der vorgetragenen rechtlichen Argumente zu befinden sei, ohne Rücksicht darauf, ob die Bauarbeiten schon in Angriff genommen worden seien oder nicht (BGE 116 Ib 37;108 Ib 491; ZBl 74/1973, 449). Wie erwähnt, ist aber die Besitzeinweisung vor der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen nur zulässig, wenn keine bei deren nachträglichen Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. In BGE 111 Ib 95 erkannte das Bundesgericht, wenn mit dem Bau begonnen worden sei, sei an eine Wiederherstellung der heutigen Gestalt des Bodens und der bestehenden Flora und Fauna im Hochmoor Rothenthurm nicht mehr zu denken. In BGE 110 Ib 52 ff. bejahte das Bundesgericht nicht wieder gutzumachende Schäden im Sinne von Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG für den Fall, dass der Eingriff des Enteigners irreversibel und eine Wiederherstellung des früheren Zustandes praktisch ausgeschlossen sei. Dies verneinte das Bundesgericht im konkreten Fall hinsichtlich eines abzubrechenden alten Gebäudes, da dieses auch dem Bauvorhaben der Enteigneten selbst hätte weichen müssen. Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, ein nicht wiedergutzumachender Schaden des Enteigneten könne z.B. in der Beseitigung eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ersetzbaren Gebäudes bestehen. Zu denken sei auch an die vor allem als Folge der Bauarbeiten eintretende nachhaltige Schädigung eines Betriebes, dessen beeinträchtigte Marktposition durch die Beseitigung der vom Enteigner geschaffenen Anlagen nicht wiederhergestellt, sondern im Gegenteil als Folge der neuerlichen Bauarbeiten nochmals entscheidend verschlechtert würde (Hess/Weibel, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 EntG).
cc) Mit Urteil vom 16. September 1999 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dass im Gegensatz zum Bund nach kantonalem Recht eine vorzeitige Besitzergreifung nur in Frage komme, wenn rechtskräftig entschieden sei, ob und was enteignet werden dürfe. Da noch ein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hängig sei, liege keine formell rechtskräftige Enteignungsverfügung vor. Somit bestehe zurzeit kein Raum für ein Entschädigungsverfahren und folglich auch nicht für eine vorzeitige Besitzeinweisung. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerde gegen die (nicht formell rechtskräftige) Enteignungsverfügung durch die Enteignerin die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und eine Wiederherstellung des Suspensiv-Effekts weder beantragt noch von Amtes wegen angeordnet worden sei, nichts zu ändern. Der strikten Zweiteilung des Enteignungsverfahrens lägen nämlich zwei Überlegungen zugrunde. Zum einen solle aus verfahrensökonomischen Gründen nicht vorauseilend ein Verfahrensaufwand getätigt werden, bevor nicht verbindlich feststehe, ob und was enteignet werde. Zum anderen solle verhindert werden, dass Tatsachen geschaffen würden, die bei Nichteintreten der formellen Rechtskraft einer voreilig vollstreckten Enteignungsverfügung nicht oder nur schwerlich rückgängig zu machen seien. Die Einhaltung der Reihenfolge der Verfahrensschritte diene mithin nicht einem blossen Selbstzweck, sondern sie habe die Recht- und Gesetzmässigkeit des Enteignungsverfahrens zu gewährleisten (EGV-SZ 1999, Nr. 14, 46 ff.). Ebenso erkannte die Schätzungskommission des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 15. November 1995, eine vorzeitige Besitzeinweisung könne nur in Betracht gezogen werden, wenn die Grundlagen des Enteignungsverfahrens, also Enteignungstitel und Bauprojekt, feststünden (AGVE 1995, 469 f.). In Deutschland wird für die Besitzeinweisung nicht die Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses vorausgesetzt, jedoch müsse aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Vollziehbarkeit des Beschlusses verlangt werden (Aust/Jacobs, a.a.O., 28).
dd) Diese kurze Übersicht über die Regelung und Praxis im Bund und in anderen Kantonen zeigt, dass die Frage des frühest möglichen Zeitpunkts der vorzeitigen Besitzeinweisung je nach anwendbarer Rechtsgrundlage unterschiedlich beantwortet wird. Das Recht des Bundes beinhaltet eine klare Regelung der Problematik. Diese Regelung wurde aber erst bei der Revision im Jahre 1971 eingeführt; früher war die vorzeitige Besitzeinweisung vor Erledigung aller Einsprachen nicht möglich (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., N. 1 zu Art. 76 EntG). Im Enteignungsgesetz des Kantons Obwalden fehlt eine solche klare Regelung. Art. 18 EntG über die vorzeitige Besitzeinweisung steht allerdings systematisch unter dem Titel "D. Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung", was darauf hinweist, dass das Enteignungsgesetz die vorzeitige Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Entschädigungsverfahrens vorsehen wollte. Aus der systematischen Auslegung des Gesetzes ergibt sich somit, dass die vorzeitige Besitzeinweisung jedenfalls gegenüber demjenigen Eigentümer noch nicht zulässig ist, über dessen Abtretungspflicht noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Da dies beim Gesuchsgegner aber der Fall ist, kann diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden. Bezüglich der Frage jedoch, ob die Rechtshängigkeit der Einsprachen anderer Eigentümer gegen die Abtretungspflicht der vorzeitigen Besitzeinweisung entgegensteht, lässt sich dem Gesetz überhaupt nichts entnehmen, obwohl die Frage im Einzelfall beantwortet werden muss. Es liegt somit eine Lücke im Gesetz vor, welche durch den Richter zu füllen ist; der Richter hat dabei nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, und er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB). In diesem Zusammenhang kann die Regelung des Bundesrechts als vorbildlich herangezogen werden. Sie gewährleistet einerseits, dass dringliche Werke zeitgerecht erstellt werden können, andererseits schützt sie den enteigneten Eigentümer vor Schäden, die der Enteigner nicht ohne weiteres wieder gutmachen kann, wenn er zufolge Gutheissung von Einsprachen sein Projekt abändern und womöglich - z.B. zufolge anderer Routenwahl - nachträglich auf die Enteignung ihm gegenüber verzichtet. Es ist daher lückenfüllend entsprechend der Regelung in Art. 76 Abs. 4 des Eidg. Enteignungsgesetzes vorzugehen. Dem steht nicht der Einwand des Gesuchsgegners entgegen, es fehle hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Denn einerseits besteht in Art. 18 EntG unbestrittenermassen eine rechtliche Grundlage für die vorzeitige Besitzeinweisung, andererseits fehlt es umgekehrt an einer ausdrücklichen Bestimmung, dass die vorzeitige Besitzeinweisung vor Erledigung sämtlicher Einsprachen nicht zulässig sei.
ee) Es ist somit zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner durch die vorzeitige Besitzeinweisung vor Erledigung aller Einsprachen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen könnte. Das ist hinsichtlich der Anträge der Gesuchstellerinnen Ziff. 1. Bst. a) und Bst. b) (Besitzeinweisung für die Inanspruchnahme des unüberbauten Landes auf der Liegenschaft X) aktenkundig nicht der Fall. Sollte das Projekt rückgängig gemacht werden müssen, so könnte ohne weiteres das entsprechende Wiesland wiederhergestellt werden.
Anders verhält es sich indessen hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 Bst. c) der Gesuchstellerinnen (Besitzeinweisung für den im Bereich des künftigen Bachlaufs abzubrechenden Stall samt Silo und Nebengebäude). Diese Gebäulichkeiten haben aufgrund ihres Zustandes und Alters, der Nutzungsmöglichkeiten und der Verwertbarkeit des Objekts einen bestimmten Zeitwert, welchen die Schätzungskommission am 25. Mai 1995 auf Fr. 182 000.-- schätzte; den Neuwert/Wiederbeschaffungswert schätzte die Schätzungskommission auf Fr. 530 000.--. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen dem Gesuchsgegner denn auch am 10. Dezember 1999 noch eine Entschädigung in der Höhe des Zeitwertes von Fr. 182 000.-- angeboten, wobei sie zusätzlich eine Inkonvenienzentschädigung für die Organisation des Neubaus einschliesslich Baunebenkosten im Betrage von Fr. 80 000.-- offerierten. Am 20. Juni 2000 erhöhten die Gesuchstellerinnen ihr Angebot für den Stall auf Fr. 430 000.--. Im Falle eines Neubaus einer Scheune müsste der Gesuchsgegner jedoch mit bedeutend höheren Kosten rechnen; der Gesuchsgegner reichte eine entsprechende Kostenschätzung der K. AG vom 23. August 2000 im Betrage von Fr. 740 000.-- ein. Nach der Beurteilung der Schätzungskommission beträgt die Differenz zum Wiederbeschaffungswert immer noch Fr. 100 000.--. Unabhängig davon, welche dieser Schätzungen zutrifft, ist jedenfalls klar, dass ein altes Gebäude nicht den gleichen Wert aufweist wie ein neues. Könnten somit die Gesuchstellerinnen aufgrund einer im heutigen Zeitpunkt bewilligten vorzeitigen Besitzeinweisung die Gebäulichkeiten abbrechen, und würde in der Folge zufolge Gutheissung der Einsprachen anderer Eigentümer gegen die Abtretungspflicht das Bauprojekt abgeändert, so entstünde dem Gesuchsgegner unter Umständen ein Schaden, der nicht wieder gutzumachen wäre, falls die Gesuchstellerinnen wegen der erforderlichen Projektänderungen ganz oder teilweise auf die Beanspruchung des Grundeigentums des Gesuchsgegners verzichten würden. Der Gesuchsgegner macht denn auch glaubhaft, dass er sich verschulden müsste, wenn ihm für die abzureissenden Gebäulichkeiten lediglich der Zeitwert oder zumindest nicht der Neuwert entschädigt werde, er jedoch ein Gebäude zum Neuwert zu erstellen hätte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung in den Teil des Grundstücks, auf dem der Stall samt Silo und Nebengebäude des Gesuchsgegners stehen, nicht in Frage kommt, solange die Abtretungspflicht nicht gegenüber allen Eigentümern rechtskräftig festgestellt ist; es steht heute auch nicht fest, ob über die Abtretungspflicht am 1. März 2001 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen wird. Hingegen steht das noch hängige Verfahren betreffend Abtretungspflicht zweier Grundeigentümer der Besitzeinweisung in das landwirtschaftliche Land des Gesuchsgegners nicht entgegen. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass Antrag Ziff. 1. Bst. c) der Gesuchstellerinnen zurzeit abzuweisen ist.
b) Zu prüfen ist weiter, ob die Tatsache, dass die Baubewilligung für das Bauprojekt P 31 ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist, einer vorzeitigen Besitzeinweisung in das Landwirtschaftsland des Gesuchsgegners im Sinne der Anträge Ziff. 1. Bst. a) und b) der Gesuchstellerinnen entgegensteht.
aa) Auch darauf findet sich im kantonalen Enteignungsgesetz keine Antwort. Das Bundesgericht hat für das eidgenössische Enteignungsrecht erkannt, dass grundlegendes Erfordernis für die vorzeitige Besitzeinweisung neben der Ausstattung des Gesuchstellers mit dem Enteignungsrecht sei, dass das Werk, für welches enteignet werde, nach den massgebenden Spezialbestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden sei. Solange aus bau- und planungsrechtlicher Sicht mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen werden könne, habe der Enteigner keinen Anspruch auf vorzeitigen Besitz der für die Erstellung des Werks benötigten Rechte (BGE 121 II 123;116 Ib 247 ff.;115 Ib 434 ff.). Nichts anderes hat in Ausfüllung der diesbezüglichen Lücke im kantonalen Recht auch für das Enteignungsverfahren in Obwalden zu gelten. Nun ist aber die Baubewilligung für das Projekt P 31 noch nicht rechtskräftig, nachdem am 8. September 2000 O. und M. gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelegt haben.
bb) Die fehlende Rechtskraft der Baubewilligung ist den Gesuchstellerinnen nicht entgangen. Sie machen aber geltend, dass die vorzeitige Besitzeinweisung ohne weiteres "auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Baubewilligung" erteilt werden könne und dieser Zeitpunkt sei dann gegeben, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr entfalte. In diesem Zusammenhang fällt indessen auf, dass die Anträge der Gesuchstellerinnen zwei verschiedene Kriterien enthalten, um den Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung festzulegen. Einerseits wird in Ziff. 1 Abs. 1 der Anträge auf die "Anwendbarkeit der Baubewilligung" abgestellt, andererseits werden in Ziff. 1 Bst. a) bis Bst. c) konkrete Daten (1. Oktober 2000 bzw. 1. März 2001) erwähnt. Die Anträge beinhalten somit dann einen Widerspruch, wenn auch nach dem 1. Oktober 2000 (bzw. 1. März 2001) die Baubewilligung noch nicht "anwendbar" ist. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Bauprojekt die aufschiebende Wirkung gewährt würde. Es ginge nun aber nicht an, den Entscheid über die aufschiebende Wirkung mittels eines verfrühten Entscheides über die vorzeitige Besitzeinweisung präjudizieren zu wollen. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch für den Kanton Obwalden wegweisend ist, muss zuerst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Frage geklärt werden, ob mit dem Bau begonnen werden kann. Diese Frage ist aber nicht nach den identischen Kriterien zu beurteilen, wie die Frage, ob die vorzeitige Besitzeinweisung zulässig ist. Bei der Frage der Zulässigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist, neben allgemeinen Voraussetzungen wie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ("ausnahmsweise") von Bedeutung, ob aus Sicht des Enteigners "Gefahr oder bedeutender Nachteil im Verzuge ist" (Art. 18 EntG). Demgegenüber ist beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einerseits der mutmassliche Ausgang des Prozesses zu berücksichtigen, andererseits aber auch zu beachten, ob durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung Tatsachen geschaffen werden könnten, an denen auch eine spätere Gutheissung der Beschwerde kaum mehr etwas zu verändern vermöchte (VVGE 1991/92 Nr. 40 Erw. 1; VGPE vom 3. Juli 2000 i.S. R.W. und S.H.). Ob den Beschwerden von O. und M. gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juli 2000 die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig offen; da zu dieser Frage noch die Stellungnahmen der Parteien abzuwarten und die vollständigen Verfahrensakten beizuziehen sind, kann mit einem Entscheid über die aufschiebende Wirkung noch im September dieses Jahres nicht mehr gerechnet werden. Ferner könnte der entsprechende Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten noch an das Gesamtgericht weitergezogen werden (Art. 12 Abs. 2 VGV). Unter diesen Umständen ist aber die Frage der "Anwendbarkeit der Baubewilligung" im Zeitpunkt der verlangten Besitzeinweisung ab 1. Oktober 2000 ebenfalls noch offen. Folglich kann den auf dieses Datum bezogenen Anträgen nicht entsprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Frage der Besitzeinweisung bis zum 1. Oktober 2000 auch aus anderen Gründen noch nicht spruchreif wäre (vgl. hinten, Erw. 4 und 5).
cc) In diesem Zusammenhang ist überdies fraglich, ob nicht sogar eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsste, ob also eine vorzeitige Besitzeinweisung nach einem Entscheid über die allfällige Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung überhaupt möglich wäre. In BGE 121 II 123 hat das Bundesgericht immerhin bemängelt, dass im Zeitpunkt der Besitzeinweisung die für das Projekt massgebende Überbauungsordnung noch nicht in allen Teilen rechtskräftig gewesen sei; entsprechend hob es die Besitzeinweisungsverfügung auf. In diesem Zusammenhang ist auch auf Disp. Ziff. 9 der Baubewilligung des Einwohnergemeinderates Sachseln vom 3. April 2000 hinzuweisen, worin ausdrücklich die rechtskräftige Erledigung allfälliger Beschwerden - und nicht etwa der Entzug der aufschiebenden Wirkung - als grundsätzliche Voraussetzung des Baubeginns erwähnt wurde. Diese Frage braucht aber vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Besitzeinweisungsgesuch nach dem Gesagten ohnehin als verfrüht gestellt erscheint. Es ist demzufolge auch hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 Bst. a) und Bst. b) der Gesuchstellerinnen zurzeit abzuweisen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung genügend nachgewiesen ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das dringende Bedürfnis nach der Realisierung des Projekts im Hinblick auf mögliche bevorstehende Sommergewitter nicht in Frage gestellt werden kann; andererseits haben die Gesuchstellerinnen die Notwendigkeit des behaupteten bautechnischen Vorgehens auch auf entsprechende Einwendungen des Gesuchsgegner hin - zumindest von sich aus - nicht näher belegt. Allfällige entsprechende Abklärungen des Gerichts erübrigen sich aber nach dem Gesagten.
Im Hinblick auf ein zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls erneut einzureichendes Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist ferner auf folgendes hinzuweisen: Die Besitzeinweisung ist nach Art. 18 EntG nur unter der Voraussetzung zulässig, dass nach dem Übergang der Rechte auf den Bauunternehmer die Grösse der Entschädigung sich mit Sicherheit ermitteln lässt. Diese Voraussetzung muss streng gehandhabt werden. Die Grösse der Entschädigung muss sich schon nach dem Gesetzeswortlaut "mit Sicherheit" ermitteln lassen. Es wäre somit wünschenswert, dass der Enteigner schon mit dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung die erforderlichen Beweise einreicht. Diese könnten eventuell - obwohl das Entschädigungsverfahren noch im Gange ist - schon in Schätzungen und den dazugehörigen Protokollen bezüglich des in den Besitz des Enteigners einzuweisenden Landes bestehen, welche in einem Verfahren zu Stande gekommen sind, an welchem nicht nur der Enteigner, sondern auch der Grundeigentümer mitwirken konnte. Oder es wäre durch einen Experten der Ist-Zustand aufzunehmen (vgl. Art. 251 ff. ZPO) oder zumindest zu bestätigen, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Grösse der Entschädigung sich aufgrund der vorhandenen, im Einzelnen angeführten Grundlagen mit Sicherheit ermitteln lasse. Werden keine solchen Beweise eingereicht, so verzögert sich das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung, da der Verwaltungsgerichtspräsident die entsprechenden Beweise zu erheben hat.