Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 5, S. 21:
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Namensänderung eines Kindes, welches nicht den gleichen Namen trägt, wie die Mutter, bei der es aufwächst.
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 7. August 2000.
Aus den Erwägungen:
b. Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung dem Umstand, dass eine unmündige Person einen andern Namen trägt als die das elterliche Sorgerecht innehabende Person als wichtigen Grund für eine Namensänderung anerkannt (BGE 99 Ia 561 ff.). In jüngster Zeit ist das Bundesgericht von seiner eher grosszügigen Praxis abgewichen. In BGE 124 III 403 führt das Bundesgericht unter Hinweis auf ein Urteil aus dem Jahr 1993 aus, mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, sei kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens dargetan. Infolge der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft erwüchsen Kindern kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar seien. Aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die gesuchstellende Person somit darzutun, dass ihr wegen der fehlenden Einheit des Familiennamens tatsächlich konkrete Nachteile erwachsen. Solche Nachteile müssen im Übrigen ernsthafter Natur sein (BGE 124 III 405).
c. Bei der Beantwortung der Frage, ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, den sie nach Recht und Billigkeit auszuschöpfen hat. Das Bundesgericht übt denn auch bei solchen Ermessensentscheiden Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 124 III 402, Erw. a, mit Hinweisen).
d. Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid BGE 124 III 401 ff. hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob das Obergericht des Kantons Zürich sein Ermessen überschritten hatte, weil es einem Kind geschiedener Eltern nicht bewilligte, den Namen der inzwischen wieder verheirateten Mutter anzunehmen. Das Bundesgericht hat eine fehlerhafte Handhabung des Ermessens durch das Zürcher Obergericht verneint. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Bundesgericht eine falsche Handhabung des Ermessens bejaht hätte, wenn das Zürcher Obergericht die Namensänderung bewilligt hätte. Es liegt in der Natur von Ermessensentscheiden, dass diese sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen können und daher bei gleicher Sachlage durchaus verschiedene Entscheide als vertretbar und gesetzeskonform anerkannt werden können. Anders gewendet: Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 401 ff. ein Urteil bestätigt, mit welchem einem Kind geschiedener Eltern die Führung des Namens seiner wieder verheirateten Mutter verweigert wurde. Es hat aber nicht gesagt, dass die gegenteilige Betrachtungsweise bundesrechtswidrig wäre.
b. Einerseits geht es somit darum, eine Namenseinheit mit dem Familiennamen der Mutter, bei welcher C. lebt, zu erzielen. Anderseits soll verhindert werden, dass C. durch den Namen "Y", welcher mit der offenbar sehr negativen Person ihres Vaters in Beziehung gebracht wird, Nachteile entstehen. Die Frage, ob das Tragen des Namens "Y" für C. tatsächlich so belastend ist, dass eine Namensänderung gerechtfertigt ist, kann vorliegend offen bleiben, da in diesem Fall bereits der Wunsch nach Namenseinheit mit der Mutter einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt. Es rechtfertigt sich nämlich bei jüngeren Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder gerade in der Einschulungsphase stecken, an der bisherigen liberaleren Namensänderungspraxis festzuhalten. Bis zur Einschulung ist der Familienname nämlich für ein Kind von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund kann der Namenswechsel vor Erreichen des schulpflichtigen Alters grosszügiger gehandhabt werden. Mit dem Schuleintritt wird die Identität des Kindes mit seinem Familiennamen verstärkt, da es unter diesem Namen von der Schulverwaltung registriert wird und auch dem Umfeld, unter anderem durch das Beschriften der Schularbeiten, ab diesem Zeitpunkt mit dem vollen Namen entgegen tritt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beurteilung von Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind in den ländlichen Gegenden der Innerschweiz nur zum Teil gewandelt hat. Von einer derart klaren Wandlung, wie vom Bundesgericht in den von ihm zu beurteilenden Fällen festgestellt, kann in Obwalden jedenfalls nicht gesprochen werden. Dies zeigen nicht zuletzt die Diskussionen, die immer wieder entstehen, wenn bei einer Heirat vom Grundsatz der Einheit des Familiennamens abgewichen werden soll.
c. C. ist erst drei Jahre alt. Ein Wechsel des Familiennamens kann für sie daher noch problemlos erfolgen. In ihrem Fall kommt hinzu, dass sie offenbar überhaupt keine Beziehung zu irgend jemand hat, der den Namen Y trägt. Es erscheint daher richtig, dass sie den gleichen Namen wie ihre Mutter tragen darf.
(Anmerkung: Das Obergericht des Kantons Luzern hat in einem Entscheid vom 23. Oktober 2000 in einem ähnlichen Fall zur Praxis des Regierungsrates des Kantons Luzern, wonach solche Namensänderungsgesuche von Kindern vor dem Schuleintritt bewilligt werden, festgestellt, zur Bewilligung von Namensänderungsgesuchen könne nicht einfach generell auf die Tatsache des Schuleintritts abgestellt werden. Entscheidend müsse auch bei Vorschulkindern sein, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorliege und ihnen aus der fehlenden Namenseinheit ernsthafte soziale Nachteile erwachsen.)