Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 6, S. 23:
Art. 392 und Art. 395 Abs. 1 ZGB
Fehlt einer Person in Bezug auf einen bestimmten Lebensbereich die Handlungsfähigkeit und geht es nur darum, ihr in diesem Bereich mit einer vormundschaftlichen Massnahme zu helfen, ist die Vertretungsbeistandschaft und nicht die Verbeiratung die richtige Massnahme.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. September 2000 (Nr. 97).
Aus den Erwägungen:
2.1 Das Vormundschaftsrecht ist geprägt vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser verlangt, dass ein vormundschaftsrechtlicher Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Zieles notwendig; die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren, das heisst das Mittel muss dem Zweck angepasst sein. Unverhältnismässig ist ein Eingriff somit nicht nur dann, wenn er zu stark ist, das Ziel also auch mit einem leichteren Eingriff hätte erreicht werden können, sondern auch dann, wenn er zu schwach ist, das Ziel also nur mit einem stärkeren Eingriff hätte erreicht werden können. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nur dann durchsetzen, wenn der Behörde überhaupt verschiedene Massnahmen zur Verfügung stehen, die für die Regelung einer konkreten Situation ergriffen werden können. Das Vormundschaftsrecht sieht daher eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen vor, die verschiedene Stufen von Eingriffen darstellen, wobei diese im Interesse der Rechtssicherheit und der zu schützenden Drittinteressen dem Grundsatz der Typengebundenheit und der Typenfixierung folgen müssen. Von Gesetzes wegen besteht demnach nur eine bestimmte Anzahl von möglichen vormundschaftlichen Massnahmen, und das Gesetz umschreibt auch, wie die gewählte Massnahme ausgestaltet ist. Somit steht auch die Rechtsstellung des Hilfsbedürftigen bei jeder Massnahme fest (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1998, G.K. gegen Einwohnergemeinderat E. und Regierungsrat betreffend Vormundschaft, E. 2a in:VVGE 1997/98, Nr. 36, S. 105).
2.2.1 Wird für eine mündige, urteilsfähige Person eine Vormundschaft angeordnet, wird ihr die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 19 ZGB entzogen. Gleichzeitig wird der Schutzbedürftige unter ein besonderes Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis gestellt, indem für ihn ein gesetzlicher Vertreter in der Person eines Vormundes gemäss Art. 385 Abs. 1 ZGB bestimmt wird (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zu den Art. 360 bis 397 ZGB, Bern 1984, Vorbemerkungen zu Art. 369 bis 375 ZGB, N. 6). Die Fürsorge des Vormundes hat sich auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten des Bevormundeten zu erstrecken (Art. 406 ZGB). Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten und verwaltet dessen Einkünfte, wobei er ihn, soweit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen hat (Art. 407, 409 und 413 ZGB). Der Bevormundete kann sich nur noch mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung seines Vormundes durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 und 410 ZGB).
Die Bevormundung einer mündigen Person setzt voraus, dass sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr richtig zu besorgen vermag oder dass sie zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter der dauernden Fürsorge bedarf. Das Gesetz nennt verschiedene Gründe, aus welchen es zu einer solchen Hilfsbedürftigkeit kommen kann, namentlich bei Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369).
2.2.2 X wurde im Urteil der Obergerichtskommission vom 20. August 1986 (bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 1986) die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns abgesprochen, und zwar für alle Rechtshandlungen, die mit der Betreibung von staatlichen Forderungen in Zusammenhang stehen. In diesem Bereich fehlt ihm die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB und somit auch die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 ZGB.
Betreibungsfähigkeit ist die Fähigkeit, als Schuldner oder Gläubiger durch eigene Handlungen oder durch die eines selbst gewählten Vertreters am Betreibungsverfahren teilzunehmen. Wer handlungsfähig ist, ist auch betreibungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in bestimmten Belangen nicht handlungsfähig. Demnach ist er im entsprechenden Bereich auch nicht betreibungsfähig, so dass sämtliche Handlungen des Betreibungsamtes gegen ihn, als nichtig zu gelten haben. Wo die Betreibungsfähigkeit fehlt, muss der betroffenen Person ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, S. 60, N. 5).
Im zitierten Urteil der Obergerichtskommission wurde das Verhalten des Beschwerdeführers, dem eines psychopathischen Querulanten zugeordnet. Solche Menschen versuchen das eigene, meist falsch beurteilte Recht, in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Eine solche Reaktion ist meist auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen (BGE 98 Ia 325). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis leiden solche Personen an einer Geisteskrankheit. Sie erfüllen aber zumeist keine der sozialen Voraussetzungen zur Anordnung einer Bevormundung, so dass in der Regel nicht zu diesem Mittel gegriffen werden kann. Sie sind im allgemeinen imstande, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Psychopathische Querulanten benötigen auch keinen Schutz vor sich selbst und sie gefährden in keiner Weise die Sicherheit Dritter, sondern belästigen diese höchstens durch ihr Verhalten. Solchen Menschen fehlt lediglich in einem bestimmten Bereich die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. Aus diesem Grund sind sie diesbezüglich urteilsunfähig (Art. 16 ZGB). Ihre Querulanz kann sich auch auf ganz bestimmte Angelegenheiten beschränken (zum Beispiel auf den Bereich der staatlichen Abgaben), wogegen sie sich bezüglich aller anderen vernunftgemäss verhalten (Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1997, S. 49, N. 15/16).
X war seit ... in zahlreiche Prozesse verwickelt und zog die Entscheide der unteren Instanzen zum Teil bis vor Bundesgericht. Seit dem Jahre ... weigert er sich kontinuierlich, Steuern zu bezahlen. Bis zum heutigen Datum bestehen Steuerausstände von über Fr. .... sowie ausstehende Ordnungsbussen von mehreren tausend Franken.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 reichte er Beschwerde beim Regierungsrat ein. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Beschluss des Einwohnergemeinderates auseinandergesetzt hat. Die Tatsache, dass er um das Erteilen einer Baubewilligung gemäss Baugesuch ersucht, die Bevormundung des Gemeinderates beantragt sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von gesamthaft mehr als einer Milliarde Schweizer Franken mit seiner Steuerschuld verrechnen will und verschiedenste Straftatbestände geltend macht, beweist, dass X sich in seiner Haltung und Einsichtsfähigkeit seit dem Urteil der Obergerichtskommission vom 20. August 1986 nicht geändert hat. Der dringende Handlungsbedarf ist folglich unbestritten.
2.3.1 Der Einwohnergemeinderat ordnete für X eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB an.
Gemäss der genannten Bestimmung kann einer Person, wenn für die Entmündigung kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zum Schutze ihrer Interessen eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, ein Beirat bestellt werden, dessen Mitwirkung für die in Ziff. 1 bis 9 aufgezählten Rechtsgeschäfte erforderlich ist (Mitwirkungsbeiratschaft). Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung ist die Mitwirkung des Beirates erforderlich für "Prozessführung und Abschluss von Vergleichen". Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung handelt der Mitwirkungsbeirat nicht anstelle des Verbeirateten. Dies bedeutet, dass seine Handlungen diejenigen des Verbeirateten nicht ersetzen. Beirat und Verbeirateter wirken vielmehr im Sinne einer notwendigen Ergänzung zusammen. Der Beirat kann ebensowenig wie der Verbeiratete allein im Bereich von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 Rechtswirkungen erzeugen; er ist mit anderen Worten nicht gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten. Weder der Verbeiratete noch der Beirat dürfen selbstständig, ohne Mitwirkung des andern, Prozesshandlungen vornehmen (BGE 119 V 268).
2.3.2 Die Mitwirkungsbeiratschaft ist sicherlich die geeignetere Massnahme für Querulanten als die Entmündigung. Dennoch bleibt auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob nicht durch Anordnung einer weniger weit gehenden Beistandschaft das angestrebte Ziel ebenfalls erreicht werden kann.
Die Obergerichtskommission ordnete in ihrem Urteil vom 20. August 1986 die Bestellung eines Rechtsbeistandes an. Diese Massnahme scheiterte gemäss Darstellung des Einwohnergemeinderates, weil sich X nicht kooperativ zeigte, und der Beistand das Mandat niederlegte.
2.4.1 Bei der oben behandelten Vormundschaft und der Beiratschaft stand jeweils der vollständige oder teilweise Entzug der Handlungsfähigkeit im Vordergrund. Die dritte vormundschaftliche Massnahme - die Beistandschaft - gewährt dagegen Hilfe ohne dass die Handlungsfähigkeit tangiert wird. Sie hat gemäss Art. 417 Abs. 1 keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit (Riemer, a.a.O., S. 128, N. 2). Dies bedeutet, dass in der Angelegenheit, zu deren Erledigung der Beistand eingesetzt wurde, sowohl der handlungsfähige Verbeiständete als auch der Beistand, und zwar jeder für sich allein, rechtswirksam handeln können. Der handlungsfähige Verbeiständete kann deshalb durch eigene Handlungen denjenigen des Beistandes zuvorkommen oder sie durchkreuzen. Der Verbeiständete muss sich aber die Handlungen des Beistandes, die nicht rechtzeitig durchkreuzt wurden, anrechnen lassen. Der Beistand kann ihn während der Dauer seines Amtes rechtswirksam vertreten. Die Stellung des Beistandes entspricht insofern derjenigen eines rechtsgeschäftlich ernannten Vertreters (BGE 71 II 20,79 I 186,85 II 235,115 V 250; Riemer, a.a.O., S. 143, N. 50/51).
Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand, wo das Gesetz es besonders vorsieht sowie, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag (Art. 392 Ziff. 1 ZGB).
Das Gesetz spricht von Beistandschaft in einer dringenden Angelegenheit, das heisst die Beistandschaft lässt nur eine vorübergehende Vertretung zu und ist grundsätzlich nicht für eine dauerhafte Vertretung konzipiert. Die Vertretungsbeistandschaft beinhaltet somit nur die vorübergehende Spezialfürsorge. Für längerdauernde Verhinderung am Rechtsverkehr sieht das Gesetz weitergehende vormundschaftliche Massnahmen vor. Es darf aber unter "Angelegenheit" nicht allzu streng nur vorübergehende Angelegenheit verstanden werden, auch wenn der Wortlaut ("einer" und "dringender" Angelegenheit [...]) sowie die Natur der Beistandschaft als Spezialfürsorge grundsätzlich eine Beschränkung fordern (...). Eine zu strikte Auslegung würde den Anwendungsbereich der mildesten vormundschaftlichen Massnahme unnötig einschränken und damit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufen" (Schnyder/Murer, a.a.O., zu Art. 392, N. 62). "Der Beistand ist Vertreter, er darf in beschränktem Rahmen persönliche Fürsorge leisten, er ist schützender Berater, (...), und es können ihm auch längerfristige Aufgaben übertragen werden (wobei gemäss Art. 418 ZGB das Pflichtenheft des Beistandes erst noch den individuellen Bedürfnissen anzupassen ist). Es ist also nicht einzusehen, warum die Behörde verbeiraten oder gar entmündigen müsste, wenn sie nach sorgfältiger Abklärung des Einzelfalles zum Schluss kommt, es lasse sich auch mit blosser Beistandschaft wirkungsvoller Schutz gewähren" (Schnyder/Murer, a.a.O., zu Art. 392, N. 72).
2.4.2 Da die Wirksamkeit einer Verbeiständung vom guten Willen des Verbeiständeten abhängt, kommt diese milde vormundschaftliche Massnahme nicht in Betracht, wenn sich der Schutzbedürftige dagegen zur Wehr setzt und sich das notwendige Ziel nicht erreichen lässt. Umgekehrt kann eine Beistandschaft aber genügen, wenn der Schutzbedürftige tatsächlich ausserstande ist, kollidierende Handlungen überhaupt erst vorzunehmen (Schnyder/Murer, a.a.O., zu Art. 392, N. 19). Dies ist hier der Fall.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist X in Bezug auf öffentliche Abgaben nicht in der Lage, Rechte und Pflichten zu begründen. Dem Beschwerdeführer fehlt bereits zum heutigen Zeitpunkt die Handlungsfähigkeit in Bezug auf staatliche Forderungen, so dass es nicht nötig ist, diese mit einer vormundschaftlichen Massnahme zu entziehen. Er ist daher ausserstande, kollidierende Handlungen (gegenüber Handlungen des Beistandes) vorzunehmen.
Durch Anordnung dieser milden, vormundschaftlichen Massnahme ist es dem Beschwerdeführer daher verwehrt, die Handlungen des Beistandes rechtlich zu durchkreuzen, da ihm ja gerade in diesem Bereich die Urteilsfähigkeit und somit auch die Handlungsfähigkeit abgesprochen werden musste. Auch wenn X nicht kooperativ ist, führt die Beistandschaft zum Ziel.
Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist deshalb von der Verbeiratung gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB abzusehen und stattdessen die Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB) anzuordnen.