Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 7, S. 27:
Art. 398 Abs. 3 ZGB; Art. 393 Ziff. 4 ZGB
Die Bestimmungen über die Inventaraufnahme nach Art. 398 ZGB sind auch auf die Beistandschaft anwendbar (Erw. 1).
Die Aufnahme des Inventars wird dem Konkursamt übertragen (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. September 1999 (Nr. 150).
Aus den Erwägungen:
Bei der Übernahme einer Vormundschaft durch den Vormund besteht nach Art. 398 ZGB eine allgemeine Inventarpflicht, um die Grundlagen für die Vermögensverwaltung, die spätere Rechnungsablage und die Verantwortlichkeit zu schaffen. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde zudem die Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 398 Abs. 3 ZGB anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Da die Bestimmungen über die Führung der Vormundschaft auch für den Beistand und den Beirat gelten, ist die Inventaraufnahme gemäss Art. 398 Abs. 3 ZGB auch auf die Beistandschaft anwendbar (Albert Guhler in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Hrsg.: H. Honsell/N.P. Vogt/T. Geiser, Basel 1999, N 1 zu Art. 398). Gemäss Art. 58 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; LB V, 17) ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde in Vormundschaftsangelegenheiten. Er ist somit zuständig für die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars.
Die Anordnung eines öffentlichen Inventars setzt grundsätzlich voraus, dass bezüglich der Vermögensverhältnisse des Mündels bzw. des Verbeiständeten eine unübersichtliche Lage besteht (Albert Guhler, a.a.O., N 9 zu Art. 398 ZGB). Der Einwohnergemeinderat Sarnen hat für die "Melchsee-Alpgenossen von Sarnen" eine Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtet, da der Körperschaft die nötige Verwaltung, namentlich die erforderlichen Organe fehlen und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist. Er macht dazu geltend, aus den vorhandenen Unterlagen sei es praktisch unmöglich geworden, die an der Körperschaft berechtigten "Sarner Alpgenossen" zu ermitteln und diese zu einer Beschlussfassung über ein Körperschaftsstatut oder zu einer Wahl der Organe rechtsverbindlich einzuberufen. Das Vermögen der Melchsee-Alpgenossen von Sarnen sei bisher als ganzes durch die Korporation Freiteil, welche selbst ein Mitglied dieser Alpgenossenschaft sei, treuhänderisch verwaltet worden. Die Freiteilverwaltung habe ebenso ohne Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen das Mitgliederverzeichnis laufend fortgeführt, was aber auf Grund der Unterlagen nur sehr mangelhaft möglich gewesen sei. Auf dem per Ende 1998 erstellten "Verzeichnis der Alpgenossen, deren Kapital und Zinsguthaben" seien 40 Namen von Personen aufgeführt, die verstorben seien, ohne dass bekannt und ausgewiesen sei, wer auf Grund des Erbrechts im einzelnen Rechtsnachfolger geworden sei. Die Berechtigten am Vermögen bzw. Zinsertrag der Melchsee-Alpgenossen von Sarnen seien somit nicht vollständig bekannt und könnten auf Grund der vorliegenden Unterlagen auch nicht ermittelt werden.
Die Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Körperschaft "Melchsee-Alpgenossen von Sarnen" sind damit im Sinne von Art. 398 Abs. 3 ZGB unklar. Es ist daher richtig und zweckmässig, zur Klärung der Situation die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf anzuordnen, wie dies sowohl vom Einwohnergemeinderat als Vormundschaftsbehörde als auch vom ernannten Beistand beantragt wird.
Der Bundesgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in den meisten Kantonen die gleiche Behörde zuständig sein wird, wie beim Inventar nach Art. 580 ZGB (Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II.3 Vormundschaft, Zürich 1948, A. Egger, N 31 zu Art. 398). Der Regierungsrat hat in einem Entscheid vom 11. März 1968 ohne weitere Begründung die Gemeindekanzlei mit der Erstellung eines Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB beauftragt (VVGE 1966 bis 1970, Nr. 20). Es erscheint aber zweckmässiger, für diese Aufgabe generell das Konkursamt einzusetzen. Das Konkursamt verfügt über die notwendige Erfahrung, da es auch die Inventare und Rechnungsrufe nach Art. 580 ff. ZGB durchführt. Der Regierungsrat kann nach Art. 75 Ziff. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) das Verfahren und die Zuständigkeit zu bundesrechtlichen Vorschriften in Ausführungsbestimmungen regeln. Er kann aber auch im Einzelfall über die Zuständigkeit beschliessen, wenn der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht angezeigt ist. Entgegen dem Antrag der Vormundschaftsbehörde wird somit nicht der Beistand der "Melchsee-Alpgenossen von Sarnen" mit der Erstellung des Inventars beauftragt, sondern das Konkursamt Obwalden.