Entscheidpublikation VVGE 1999/00 Nr. 8, S. 29:
a. Art. 67 Abs. 1 StVG; Art. 21 und 30 PVO
Die Lohnfestsetzung stellt eine anfechtbare Verfügung und nicht bloss einen Realakt dar (Erw. 2).
b. Art. 48 Abs. 1 SchG; Art. 1 Abs. 3 PVO
Die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule verfügen über eine genügende gesetzliche Grundlage (Erw. 3).
c. Art. 15 Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule
Die Lohnfestsetzung der Lehrer erfolgt ohne Leistungsbeurteilung einzig gestützt auf die altersmässig abgestufte Lohnleitlinie der entsprechenden Funktionsstufe (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember 2000 (Nr. 286).
Aus den Erwägungen:
3.1 Der Beschwerdeführer ist Lehrer an der Kantonsschule. Das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an der Kantonsschule Sarnen richtet sich gemäss Art. 48 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121, XXIV, 320) grundsätzlich nach dem kantonalen Personalrecht. Vorbehalten bleiben besondere, vom Regierungsrat zu erlassende berufsbedingte Vorschriften. Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 (AB; LB XIX, 192, XX, 52, XXI, 1 und 209, XXII, 40 und 179, XXV, 107 und 271) erlassen. In Art. 15 AB wird die Besoldung der Kantonsschullehrer geregelt.
3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. April 1993 (VVGE 1993 und 1994, Nr. 32, Erw. 4b) entschieden, dass die genannten Ausführungsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage entbehren, soweit darin Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt werden. Es erachtete es gestützt auf das kantonale Verfassungsrecht als unzulässig, dass in einer Gesetzesbestimmung der Regierungsrat direkt (unter Auslassung des Kantonsrates als Verordnungsgeber) zum Erlass von rechtsetzenden Vorschriften ermächtigt wird (unzulässige Subdelegation). Die Regelung der Besoldung zählt zu den Rechten und Pflichten eines Dienstverhältnisses, die gesetzliche Grundlage der fraglichen Ausführungsbestimmungen ist daher näher zu prüfen.
3.3 Seit dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts von 1993 wurde am 8. Juni 1997 das Staatsverwaltungsgesetz erlassen. Darin wurde Art. 48 Abs. 1 SchG angepasst (Ersatz der bisherigen Beamtenordnung durch den Begriff Personalrecht) und insbesondere wurde in der Folge die Personalverordnung vom 29. Januar 1998 (PVO; LB XXV, 5) erlassen. In Art. 56 StVG delegierte der Gesetzgeber die Regelung der Rechte und Pflichten der Angestellten im Einzelnen, namentlich auch der Löhne, an den Kantonsrat. Dieser nahm diese Regelung in der PVO vor. In Art. 1 Abs. 3 PVO wurde der Regierungsrat durch den Kantonsrat ermächtigt, für einzelne Verwaltungsbereiche abweichende berufsbedingte Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dies heisst, dass heute eine einwandfreie Gesetzesdelegation vorliegt: Art. 56 StVG ermächtigte den Kantonsrat zum Erlass der PVO und dieser gab die Befugnis zum Aufstellen einzelner berufsbedingter Vorschriften an den Regierungsrat weiter. Die erwähnten Ausführungsbestimmungen stützen sich zwar formell auf Art. 48 Abs. 1 SchG, inhaltlich aber auf Art. 1 Abs. 3 PVO. Die Regelung der Besoldung der Kantonsschullehrer in Art. 15 AB stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Studienabschlusses von der Funktionsstufe 6 in die Funktionsstufe 7 umgestuft. Er fordert die Übernahme des bestehenden Leistungslohnes aus der Funktionsstufe 6 in die Funktionsstufe 7. Er ist der Meinung, sein bisheriger Leistungslohn sei trotz Einstufung in eine höhere Funktionsstufe gekürzt worden. Nach der Personalverordnung setze sich der Grundlohn aus dem Funktions- und dem Leistungslohn zusammen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a); der Leistungslohn werde jährlich auf Grund der Leistungsbeurteilung neu bestimmt (Art. 26 Abs. 1 PVO). Es habe weder eine Leistungsbeurteilung noch ein Personalgespräch stattgefunden. Es sei unerklärlich, wieso das Amt für Mittelschule, Sport und Kultur aus diesem Notstand für die Lohnfestsetzung "einen gewissen Ermessens- und Handlungsspielraum" ableite.
4.2 Bei den Lehrpersonen findet zur Zeit keine Leistungsbeurteilung statt. Die Besoldung richtet sich deshalb einzig nach Ausbildung und Erfahrung (Art. 15 Abs. 1 AB). In Art. 15 Abs. 3 Bst. a, b und c AB ist geregelt, welche Lehrpersonen der Funktionsstufen 5, 6 und 7 zugeordnet sind. Nach Art. 15 Abs. 5 AB wird der Lohn einzig nach der Lohnleitlinie der entsprechenden Funktionsstufe und auf Grund der fixen Bewertung C errechnet. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen der Leistungsbeurteilung und der gestützt darauf festzulegenden Leistungskomponente der Lehrpersonen rügt, ist die Kritik unbegründet: die Ausführungsbestimmungen sehen keine Leistungsbeurteilung vor. Die Einführung steht erst in Prüfung. Nach Art. 15 AB richtet sich der Lohn des Beschwerdeführers nach der Funktionsstufe 7 mit der Bewertung C.
Er verlangt den Übertrag der in Prozenten in Bezug auf den Minimallohn der Funktionsstufe 6 von ihm berechneten Bandposition in die Funktionsstufe 7. Das hätte einen höheren Monatslohn zur Folge. Bei der Höhereinstufung in die Funktionsstufe 7 handelt es sich grundsätzlich um eine Funktionswert-Anpassung basierend auf der Stelle, bei Kantonsschullehrern abhängig vom Ausbildungsabschluss. Mit der Funktionswert-Anpassung in eine höhere Funktionsstufe geht in der Regel eine Lohnanpassung einher. Diese kommt jeweils einer Neueinstufung analog einer Neuanstellung gleich. Von da her ein Recht auf eine bestimmte Bandposition abzuleiten, ist verfehlt. Es handelt sich um einen (neuen) Lohnfestsetzungsentscheid im Einzelfall. Die salärmässige Neueinstufung erfolgte exakt auf die altersmässig abgestufte Lohnleitlinie (betriebliche Praxis bei der Neueinstufung von Lehrpersonen). Es besteht kein Anrecht, bei einer Funktionswert-Änderung nach unten oder oben mit entsprechender Saläranpassung, eine bisher vorhandene Bandposition in die neue Funktionsstufe zu übernehmen. Eine nach unten veränderte Bandposition ermöglicht zudem einen grösseren Entwicklungsschritt innerhalb des Lohnbandes gemäss Lohnentwicklungsmatrix fürs nächstfolgende Jahr.