Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 20, S. 58:
Art. 13 SHG; Art. 10 Abs. 1 SHV; SKOS-Richtlinien
Voraussetzungen, unter denen die Kosten für den Betrieb eines Autos sowie für Taggeld- und Zusatzversicherungen als situationsbedingte Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden können.
Entscheid des Regierungsrates vom 30. Oktober 2001 (Nr. 203).
Aus den Erwägungen:
Vorliegend geht es um die Frage, ob die geltend gemachten Autokosten sowie die Prämien für die Taggeldversicherung und die Zusatzversicherungen als sogenannte situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind. Situationsbedingte Leistungen können zusätzlich zur materiellen Grundsicherung, welche den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung umfasst, gewährt werden. Sie haben ihre Ursache in der besondern gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer Person. Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist abhängig von der besondern Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Der gesamte, pro Monat verfügbare Budgetbetrag soll einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1).
Ob im Rahmen der Sozialhilfe ein Anspruch auf Übernahme von Transportkosten besteht, hängt von den Gegebenheiten des Orts und des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind in der Regel die Kosten für die günstigste Transportart. Sprechen wichtige Gründe, beispielsweise die schlechte Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder körperliche Gebrechen, gegen die kostengünstigste Transportart, sind andere Lösungen in Betracht zu ziehen. Die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeugs können übernommen werden, wenn die betreffende Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 149 f.).
Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Im angefochtenen Beschluss wurde denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführerin der jährliche Mitgliederbeitrag von Fr. 150.-- für die Mobility CarSharing sowie medizinisch bedingte Fahrkosten mit dem Mobility-Auto ausserhalb des Nahbereichs, einschliesslich der Stadt Luzern, gegen Vorweisung der entsprechenden Rechnungen erstattet würden. Diese Lösung trägt dem Mobilitätsbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung. Was sie dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie der schriftlichen Auskunft der Mobility CarSharing Schweiz zu entnehmen ist, betrug die durchschnittliche Belegung des stationierten Fahrzeugs in den Monaten Januar bis Juli 2001 unter der Woche (Montag bis Freitag) nur gerade 1,41 h pro Tag. Dabei handelt es sich um die effektive Auslastung; bei rechtzeitiger Reservation ist die Verfügbarkeit noch höher. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Therapien in Sarnen und Stans sowie im Rütimattli finden regelmässig statt und die entsprechenden Termine sind lange genug im Voraus bekannt, sodass rechtzeitige Reservationen ohne weiteres möglich sind.
Die Distanz von der Wohnung der Beschwerdeführerin zum Standplatz des Mobility-Fahrzeugs beträgt knapp 300 m und ist durchaus zumutbar. Jedenfalls geht auch aus den aufgelegten Schreiben und Zeugnissen des Hausarztes nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin diese kurze Strecke wegen körperlicher Gebrechen nicht bewältigen könnte. Ferner lässt sich diesen Schreiben und Zeugnissen auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ein eigenes Auto angewiesen sei, welches ihr ständig zur Verfügung stehe. Es wird darin lediglich ausgeführt, sie sei zur Wahrnehmung ihrer diversen medizinisch indizierten Termine auf ein Fahrzeug angewiesen. Dieses Bedürfnis kann allerdings mit der Möglichkeit, das Mobility-Auto zu benützen, abgedeckt werden. Was die Gefahr eines depressiven Rückzugsverhaltens der Beschwerdeführerin angeht, so ist festzuhalten, dass dies nicht davon abhängt, ob ein eigenes oder ein gemietetes Auto zur Verfügung steht. Ferner kann die Notwendigkeit eines eigenen Autos auch nicht damit begründet werden, die Kinder müssten oft zu ausserschulischen Anlässen transportiert werden. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind in einem Alter (13, 11 und 8 Jahre), in welchem sie derartige Anlässe durchaus selbständig besuchen können. Unbeachtlich ist schliesslich der Umstand, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen die Autokosten samt Verkehrssteuer mit Fr. 350.-- berücksichtigt wurden. Dabei handelte es sich um ein rein zivilrechtliches (Zweiparteien-)Verfahren, bei welchem andere Kriterien massgebend waren als im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend Sozialhilfe.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, die bei der Concordia für sie und ihre Kinder bestehenden Zusatzversicherungen sowie die Taggeldversicherung ebenfalls im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. In Bezug auf die Zusatzversicherungen A1 (Diversa) und A2 (Natura) führte der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2001 aus, eine genauere Prüfung habe gezeigt, dass diese Versicherungen bei den Kindern allfällige Zahnkorrekturen und bei der Beschwerdeführerin alternative medizinische Therapien übernehme. Angesichts der momentanen medizinischen und sozialen Situation mache es deshalb Sinn, diese Zusatzversicherungen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Der Gemeinderat beantragt denn auch in diesem Punkt Gutheissung der Beschwerde. Die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherungen A1 und A2 betragen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder insgesamt Fr. 10.30 (Beschwerdeführerin: Fr. 6.30; Kinder je Fr. 2.--). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend zu korrigieren.
Was die Übernahme der übrigen geltend gemachten Versicherungsleistungen betrifft, ist festzuhalten, dass bei der Sozialhilfe im Rahmen der materiellen Grundsicherung grundsätzlich nur die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) berücksichtigt werden, womit eine umfassende medizinische Grundversorgung sichergestellt ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.1 und B.4.1; Wolffers, a.a.O., S. 145). In begründeten Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können indes auch Prämien für weiter gehende Versicherungsleistungen angerechnet werden. Dieser Teil der Prämien gilt dann als individuelle Sozialhilfeleistung im Sinne situationsbedingter Leistungen (s. Erw. 2; vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. B. 4.1).
Nachdem die Berücksichtigung der Kosten für die Zusatzversicherungen A1 und A2 nicht mehr strittig ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Zusatzversicherungen PE3 und G sowie die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG.
4.2 Die Zusatzversicherung PE3 ermöglicht eine freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz (Bereich allgemeine Abteilung). Die von der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit dieser Zusatzversicherung vorgetragenen Gründe sind allerdings nicht stichhaltig. Die stationäre medizinische Grundversorgung - einschliesslich psychiatrischer Klinik - ist durch das Kantonsspital Obwalden sichergestellt. Erweist sich eine ausserkantonale Hospitalisation als notwendig, so ist eine solche bereits im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich. Auch an die Kosten von ärztlich verordneten Badekuren werden von der obligatorischen Grundversicherung Beiträge geleistet. Es ergibt sich somit, dass keine besondern Gründe vorliegen, welche die Übernahme der Zusatzversicherung PE3 rechtfertigen würden. Das gleiche gilt für die Zusatzversicherung G (Unfallversicherung für Tod und Invalidität), welche für die drei Kinder der Beschwerdeführerin bestehen. Es sind auch hier keine besondern Gründe ersichtlich, welche die Übernahme der entsprechenden Prämien durch die Sozialhilfe rechtfertigen könnten. Das Todesfall- bzw. Invaliditätsrisiko ist bei den Kindern der Beschwerdeführerin nicht höher als bei andern.
In Bezug auf die zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehende freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG ist unbestritten, dass sich eine solche im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unter Umständen bezahlt machen kann. Auch hier ist indessen zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen müssen. Mit der freiwilligen Taggeldversicherung soll das Risiko eines Erwerbsausfalls wegen Krankheit oder Unfall abgesichert werden. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein eigenes Erwerbseinkommen von Fr. 180.-- pro Monat. Das versicherte Taggeld beträgt Fr. 50.-- (ab dem 15. Tag), die monatliche Prämie Fr. 47.--. Diese Zahlen bestätigen, dass eine Überversicherung vorliegt und der Aufwand für diese Versicherung in keinem angemessenen Verhältnis zum Erwerbseinkommen steht. Es kommt hinzu, dass das Taggeld erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent und bloss anteilsmässig, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, ausbezahlt wird (Reglement Freiwillige Taggeldversicherung, Ausgabe 1997, Ziff. 18.1; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 und 4 KVG). Schliesslich würde die Beschwerdeführerin bei einer Berücksichtigung der Taggeldversicherung besser gestellt als die meisten Leute, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und sich derartige Zusatzversicherungen nicht leisten können.
Die Notwendigkeit, die bestehenden Zusatzversicherungen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, kann auch nicht damit begründet werden, dass bei einem Unterbruch später kein oder kein vorbehaltloser Wiedereintritt mehr möglich sein werde. Wie bereits dargelegt, beschränkt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es wäre deshalb vom Sinn und Zweck der Sozialhilfe nicht mehr gedeckt, die bestehenden Zusatzversicherungen auf Kosten der öffentlichen Hand weiterzuführen, bloss um allfällige spätere Nachteile zu vermeiden, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin damit besser gestellt würde, als Leute in ähnlich bescheidenen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden.