VVGE 2001/02 Nr. 3
VVGE 2001/02 Nr. 3Ow Verwaltungsbehoerde13.11.2001
VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14: Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören. Entscheid des
Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14:
Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien
Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. November 2001 (Nr. 234).
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanzen werden in diesem Zusammenhang angewiesen, in Zukunft bei Verfahren auf Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen den betroffenen Personen vor Erlass der entsprechenden Verfügung die konkret in Aussicht genommene Massnahme anzudrohen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, was zu Beweiszwecken am Besten in schriftlicher Form erfolgt. Bei der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 VwVV handelt es sich nicht um eine blosse "Alibi-Übung". Vielmehr ist sie Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], sowie Art. 11 Abs. 3 KV). Darin enthalten sind das Recht des Einzelnen, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden Verfügungen zu äussern, sowie der Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich ernst genommen zu werden. Das Anhörungsrecht beruht auf einer doppelten Motivierung: Einerseits dient es der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 81 B I; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 216 f.).