Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 36, S. 118:
Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG; Art. 61 Abs. 5 Bst. a BauG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 34 RPG
Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Abweisung eines auf Art. 21 Abs. 2 RPG gestützten Umzonungsbegehrens (Erw. 2).
Art. 21 Abs. 2 RPG
Voraussetzungen der Anpassung eines Nutzungsplans zufolge erheblicher Änderung der Verhältnisse; im vorliegenden Fall verneint (Erw. 3 und 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2001
Aus den Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen ein rechtskräftiger Zonenplan vorliegt. Ferner hat sich das heutige Verfahren weder aus einer Ortsplanungsrevision heraus ergeben, noch steht ein Anwendungsakt zur Diskussion, im Rahmen dessen die vorfrageweise Prüfung der Rechtmässigkeit des Zonenplanes in Frage steht. Es geht hier allein um die Frage, ob das Umzonungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde. Da sich diesbezüglich mit der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 20. März 1998 sowie der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000, beide in Kraft seit 1. September 2000, nichts geändert hat, erübrigt sich die Frage, welches Recht für die Beschwerdeführerin günstiger ist (vgl. Art. 52 Abs. 2 RPV). Es kann entsprechend auch ohne weiteres auf die Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Recht abgestellt werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, wenn gegen den letzt-instanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist; vorbehalten bleiben unter anderem die Vorschriften der Baugesetzgebung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1). Gemäss Art. 61 Abs. 5 Bst. a des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) ist auch auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide des Regierungsrates, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Art. 61 Abs. 5 Bst. b und c BauG finden hier keine Anwendung; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, die Quartierpläne, Baulinien, Landumlegungen sowie Planungszonen betreffen, sowie gegen alle übrigen Nutzungs- und Schutzplanungen ist zum Vornherein nicht gegeben, da vorliegend keine Planung bzw. Planänderung zur Diskussion steht, sondern zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf die Durchführung eines Planänderungsverfahrens gegeben ist. Ausserdem geht es bei dieser Beurteilung auch nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Die Frage, ob die für die Durchführung eines Planänderungsverfahrens verlangte Voraussetzung der erheblichen Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, stellt weder eine Planungsmassnahme dar, noch führt sie zu einer Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Die hier vorzunehmende Beurteilung betrifft somit keinen 'zivilrechtlichen Anspruch' im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. auch VGE vom 28. April 2000 i.S. J.F., Erw. 1a).
a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht lediglich gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5) und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG zulässig. Zwar weicht das Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung zusehends von der Regelung des Art. 34 RPG ab, indem es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erklärt (vgl. dazu BGE 123 II 91,123 II 233 f.,123 II 291; VGE vom 28. April 2000 i.S. J.F., mit Hinweisen). Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da vorliegend inhaltlich nicht ein Genehmigungsentscheid einer Zonenplanung, sondern die Abweisung eines Umzonungsbegehrens zur Diskussion steht (vgl. auch VGE vom 16. März 1994 i.S. C.B., Erw. 1). In allen anderen Fällen ist grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen (Art. 34 Abs. 3 RPG). Die Vorinstanz ging ohne Weiteres davon aus, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Umzonungsverfahren gegeben sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden verneinte in einem früheren Entscheid einen solchen Anspruch (vgl. VGE vom 16. März 1994 i.S. C.B.). Dies gilt es zunächst zu prüfen. Ist ein Anspruch seitens eines Privaten auf Überprüfung eines Zonenplanes und allenfalls Durchführung eines Umzonungsverfahrens nämlich zu verneinen, so fehlt es diesbezüglich zum Vornherein an einem von Art. 88 OG geforderten rechtlich geschützten Interesse für die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde. In diesem Fall könnten lediglich Verletzungen von Parteirechten gerügt und überprüft werden (vgl.Pra 85/1996, Nr. 7).
aa) Die Entwürfe zu einem Raumplanungsgesetz von 1970, 1972, 1974 und die Vernehmlassungsvorlage von 1977 sahen das Instrument des Umzonungsbegehrens eines einzelnen Grundeigentümers unter bestimmten Voraussetzungen vor (vgl. dazu Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 12 zu Art. 21 RPG; Thomas Christen, Beständigkeit von Nutzungsplänen, SJZ 90/1994, 231; Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, 91 f.; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, 119 f.). Eine entsprechende Regelung ist jedoch aus den Vorentwürfen des geltenden Gesetzes gestrichen worden. In der Lehre war man in Bezug auf die Frage, ob einem einzelnen Grundeigentümer gestützt auf Bundesrecht ein Anspruch auf Auslösung eines Planänderungsverfahrens zustehe, geteilter Meinung. Ein Teil der Lehre war der Meinung, dass weder die Eigentumsgarantie noch das Raumplanungsgesetz dem einzelnen Grundeigentümer ein solches Recht verschaffe und dieses lediglich durch kantonales Recht eingeräumt werden könne (vgl. EJPD/BRP, a.a.O., N. 12 zu Art. 21 RPG; Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP)/Aemisegger, Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Bern 1980, 83; Alfred Kuttler, Festsetzung und Änderung von Nutzungsplänen, in: Festschrift für Ulrich Haefelin, Zürich 1989, 492 f.; Christen, a.a.O., 231; vgl. auch VGE vom 16. März 1994 i.S. C.B., Erw. 3b; a.M. Schürmann/Hänni, a.a.O., 91 f.; Haller/Karlen, a.a.O., 120; Alfred Kuttler, Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982, 333; Thierry Tanquerel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 52 f. zu Art. 21 RPG, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein betroffener Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen einen individuellen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von planerischen Massnahmen geltend machen, so, wenn sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG erheblich geändert haben (vgl. BGE 120 Ia 227=Pra 85/1996, Nr. 7, mit Hinweisen; vgl. auch Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Sarnen 1995, 144 f.). Dieser Rechtsprechung ist auch vorliegend zu folgen.
bb) Besteht aber gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG grundsätzlich ein Anspruch formeller Natur auf Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der planerischen Massnahmen, so ist die staatsrechtliche Beschwerde vor dem Hintergrund von Art. 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) auch in der Sache selbst zulässig.
b) Gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin und den sie bestätigenden Entscheid des Regierungsrates ist somit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG und Art. 61 Abs. 5 Bst. a BauG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, da mit den angefochtenen Entscheiden ihr Umzonungsbegehren abgewiesen wurde (vgl. dazu Art. 65 Bst. a GOG; Art. 60 Abs. 1 BauG). Das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 66 Bst. a und b GOG).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid eine Umzonung einer Fläche von 5'468 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen im Hinblick auf die Realisation eines konkreten Bauvorhabens mit der Begründung geschützt, die umstrittene Einzonung widerspreche dem Grundsatz der Planbeständigkeit nicht, obwohl sie nur rund drei Jahre nach der Genehmigung der Ortsplanung erfolgt sei. Einerseits habe bei der Verabschiedung der revidierten Ortsplanung das Einzonungsbegehren von S. noch nicht vorgelegen. Dessen Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die geplante Reithalle sei erst später mit dem Entscheid der Baudirektion endgültig abgelehnt worden. Mit diesem Entscheid und dem darauf folgenden Einzonungsbegehren sei durchaus eine neue Situation eingetreten, die eine nachträgliche Plananpassung rechtfertigte. Andererseits stelle die fragliche Neueinzonung bloss eine relativ geringfügige Ergänzung der Ortsplanung dar, die keine umfassenden Neuüberprüfungen erfordere, zumal sie für einen besonderen Zweck erfolge und ein Bedürfnis abdecke, das nicht ohne weiteres voraussehbar und somit nicht in jedem Falle bei der Nutzungsplanung zu berücksichtigen gewesen sei. Auch die übrigen zu berücksichtigenden planerischen Gesichtspunkte führten nicht zur Unzulässigkeit der fraglichen Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Von einer ausschliesslichen Zone "pro persona" könne nicht die Rede sein, da sich die Festsetzung bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung planerisch durchaus sachlich vertreten lasse (vgl. BGE 124 II 396 f.).
b) Aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 RPG ergibt sich, dass zunächst geprüft werden muss, ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Verhältnisse haben sich erheblich geändert, wenn sie das Gemeinwesen nach allgemeiner Erfahrung zu anderem Verhalten veranlasst hätten, wären sie zur Zeit der Nutzungsplanung Wirklichkeit gewesen. Nicht jede erhebliche Änderung der Verhältnisse zieht jedoch eine Planänderung nach sich. Jeder Anpassung muss eine Interessenabwägung vorausgehen. Deshalb werden Nutzungspläne in Fällen erheblicher Änderung der Verhältnisse zwar immer überprüft, aber nur "nötigenfalls" angepasst. Das Gewicht der erheblich veränderten Umstände gehört mit den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit eines Planes gemessen. Die Überprüfung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, erstreckt sich auf die Eintretensfrage, was das Umzonungsbegehren anbelangt. Die im zweiten Schritt vorzunehmende Interessenabwägung erstreckt sich auf den Inhalt der beabsichtigten Plananpassung und deren Auswirkungen auf betroffene Eigentümer. Dennoch dürfte diese Abgrenzung in gewissen Fällen etwas zu absolut sein. Es erscheint nämlich schwierig, die Prüfung der erheblichen Änderung der Verhältnisse vorzunehmen, ohne eine Vorstellung von der inhaltlich beabsichtigten Plananpassung zu haben und ohne deren Natur und Auswirkungen schon in diesem Stadium zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Überprüfung der Zulässigkeit einer erfolgten Plananpassung auch schon eine gesamtheitliche Interessenabwägung vorgenommen, ohne sich vorgängig zu fragen, ob das Planänderungsverfahren überhaupt hätte eröffnet werden dürfen (vgl. Tanquerel, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 21 RPG; EJPD/BRP, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 21 RPG; vgl. auch Schürmann/Hänni, a.a.O., 89 f.).
a) Vorab ist festzuhalten, dass der heute geltende Zonenplan sich im Nachhinein nicht als Fehler herausstellte, indem eine neue Erkenntnis gewonnen worden und dadurch eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG gegeben wäre. Insbesondere hat sich die der Reserve- und Pufferzone (heute: Übriges Gebiet) zugeteilte Nutzung der Parzelle X im Nachhinein nicht als nicht realisierbar herausgestellt.
Das Wohnhaus einschliesslich des Anbaus war im Zeitpunkt der letzten Zonenplanrevision bereits so gelegen, dass ohne weiteres hätte erkannt werden können, dass die neue Zonengrenze durch den Anbau verläuft. Es muss diesbezüglich eine Veränderung der Verhältnisse verneint werden, auch wenn die Beschwerdeführerin selber erst nach Abschluss der Zonenplanrevision den genauen Verlauf der Zonengrenze erkannte. Im Übrigen wäre - auch wenn sich der genaue Verlauf der Grenze durch den Anbau erst im Nachhinein herausgestellt hätte - fraglich, ob dabei überhaupt von einem Planungsfehler gesprochen werden könnte. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, lässt sich der Verlauf der Zonengrenze normativ kaum erfassen. Insofern entspricht er einer weitgehend freien, überwiegend raumordnungspolitisch verantworteten Entschliessung des Planungsträgers. Häufig muss die Grenze einfach irgendwo gezogen werden, ohne dass auf den Verlauf der Parzellengrenzen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.O., 135).
Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen Tatsachen dar, welche im Zeitpunkt der damaligen Zonenplanrevision bekannt waren und welche die Planung nicht im Nachhinein als fehlerhaft erkennen liessen. Ferner ist ein Plan nicht schon deshalb fehlerhaft, weil auf einer Parzelle, welche beispielsweise in die Landwirtschaftszone ausgezont wird, ein Wohnhaus ohne landwirtschaftlichen Betrieb steht. Diese Planung ist aber dann fehlerhaft, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung auf der Parzelle grundsätzlich gar nicht möglich ist oder diese Nutzungsordnung generell mit Art. 1 und 3 RPG nicht vereinbar ist (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.O., 135). Die Beschwerdeführerin macht weder solche im Nachhinein erkannte Umstände noch entsprechende sich daraus ergebende Planungsfehler geltend. Ihre heutigen Vorbringen konnte sie im Rahmen des damaligen Zonenplanungsverfahrens inklusive Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat geltend machen. Es geht nicht an, einen Zonenplan mittels Umzonungsbegehren stets von Neuem überprüfen zu lassen. Dies ergibt sich gerade aus Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach lediglich bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden sollen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit. Anders sähe es allenfalls aus, wenn die Planungsbehörde selber eine Total- oder Teilrevision der Zonenplanung in Gang gesetzt hätte (vgl. dazu auch BGE 114 Ia 32; Pra 1996/85 Nr. 7; BGE 121 I 245). Dies ist im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden.
b) Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Regierungsrates vom 29. März 1994 im Zusammenhang mit der damaligen Genehmigung des Zonenplanes sind inzwischen sieben Jahre vergangen. Im August 1994 wurde ein hauptsächlich in der Wohnzone W2 geplantes Umbauprojekt inklusive Erstellung dreier Garagen bewilligt. Ob der mit der Beschwerde im Genehmigungsverfahren befasste Regierungsrat von diesem Baubewilligungsverfahren wusste, ist nicht bekannt. Am 20. Oktober 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Vorentscheid betreffend eine ästhetisch bessere Anordnung der im bewilligten Projekt dargestellten Garagen. Bei der Baueingabe seien die erwähnten Garagen nur unbefriedigend innerhalb der gegebenen Wohnzone W2 unterzubringen gewesen. Man habe auch toleriert, dass die letzte der drei Garagen minimal in die Reservezone rage. Die Bauherrschaft sei bemüht, eine ästhetisch anspruchsvollere Lösung anzustreben als jene, die bereits bewilligt sei. Im Weiteren möchte man für eine allfällige Überbauung des eigenen Grundstückes in der Reservezone nicht ästhetisch ungünstige Vorgaben erzeugen. Da die Geologie des ganzen Geländes keine Tiefgaragen zulasse, müssten alle, auch jene Garagen aus einer allfälligen Überbauung der Reservezone, über Boden erstellt werden. Unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzes könnten diese Garagen, gestalterisch optimal gegliedert, an den Fuss der Felskuppe geschmiegt und mit "Grün" überdacht werden. Um nun eine zusammenhängend und architektonisch sowie landschaftlich befriedigende Lösung anzustreben, sei es unumgänglich, für die Garagen zum bewilligten Bauvorhaben und für die dereinst erforderlichen Garagen eine gesamtheitliche Lösung anzustreben. Zurzeit würden jedoch lediglich die drei bewilligten Garagen zur Ausführung gelangen. Es seien deshalb die projektierten Garagen in der Reservezone zuzulassen bzw. die Wohnzone W2 zu diesem Zwecke gegen Süden in die Reservezone zu erweitern. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 trat das Bauamt der Bezirksgemeinde Sarnen auf das Gesuch um Vorentscheid nicht ein. Aufgrund der vorgelegten Akten und des Zonenplanes müsste eine Verschiebung der Zonengrenze W2 von 18 Meter vorgenommen werden. Mit der Anordnung von Garagen an den Fuss der Felskuppe würde die gemäss Zonenplan geschützte Bestockung und der bestehende Fussweg tangiert. Die Lösung dieser Probleme sei im Rahmen einer Gesamtplanung (z.B. Quartierplan) über die noch freie Landfläche aufzuzeigen, damit ein begründetes Gesuch (Bauabsicht) für eine Zonenänderung entgegengenommen und die Auswirkungen auf die kommunale Nutzungsplanung gesamtheitlich überprüft werden könnte. Eine Ausnahmebewilligung für die drei Garagen ausserhalb der Bauzone könne nicht in Aussicht gestellt werden. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Zonenplanänderung. 1997 wurden für die Erstellung von gedeckten Autoabstellplätzen für das renovierte Wohnhaus sowie für die Umnutzung des bestehenden Ökonomiegebäudes in der Reserve- und Pufferzone Baubewilligungen gemäss Art. 24 RPG erteilt.
c) aa) Vor diesem Hintergrund ist weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen (Art. 66 GOG), zumal die Beschwerdeführerin hauptsächlich Rügen in Bezug auf die bestehende Zonenplanung vorbrachte und weniger eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darlegte. Dies gilt auch in Bezug auf die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift. Die Vorinstanzen haben mit dem Verneinen einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten. Zum einen lag bereits im Zeitpunkt des damaligen Zonenplanungsverfahrens ein Umzonungsbegehren seitens der Beschwerdeführerin vor. Dieses wurde mit dem Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1994 auch beurteilt. Zum anderen war die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2 offenbar bereits vor der Bewilligung des Umbaus des Wohnhauses und damit schon im Zeitpunkt der Totalrevision des Zonenplanes überschritten. Ferner wurde bereits damals ein Ökonomiegebäude als Büro genutzt, sodass die später erteilte Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Ökonomiegebäudes zu Wohnzwecken die Verhältnisse nicht veränderte. Allein aus dem Umstand, dass inzwischen ein paar gedeckte Autoabstellplätze in der Reserve- und Pufferzone (heute: Übriges Gebiet) nach Art. 24 RPG bewilligt wurden, kann ebenfalls keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht mehr geltend, dass das neue, seit 6. Juli 1999 in Kraft stehende Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bedeutete. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Schliesslich könnte die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie für den Umbau des bestehenden Stalles keine Ausnahmebewilligung erhalte, in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bereits damals im Rahmen der Totalrevision der Zonenplanung ein entsprechendes Umzonungsbegehren geprüft wurde.
bb) Die Umstände, dass die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2 überschritten ist und dass die Nutzung zumindest eines Ökonomiegebäudes in der Reserve- und Pufferzone bzw. im übrigen Gebiet nicht zonenkonform ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 aBZR und Art. 27 BZR), könnten lediglich zu einem allgemeinen Interesse an der Ergreifung raumplanerischer Massnahmen führen, haben jedoch keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin, da diese Umstände ohnehin zu Ihren Gunsten bestehen und die beantragte Umzonung diesbezüglich für ihre persönlichen Verhältnisse keine Änderung mit sich bringen würde. Denjenigen, die lediglich ein allgemeines Interesse an der Ergreifung raumplanerischer Massnahmen entsprechend der Weiterentwicklung der Verhältnisse geltend machen, vermittelt das Bundesrecht jedoch keinen Anspruch auf Überprüfung des gültigen Nutzungsplanes (vgl.Pra 85/1996, Nr. 7, Erw. 2d).
cc) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanzen eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse zu Recht verneint haben und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. ...