Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 37, S. 123:
Art. 64 ff. GOG; Art. 10 VGV; Art. 15 VGV in Verbindung mit Art. 39 ff. ZPO
Voraussetzungen der Beiladung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 1).
Art. 7 f. KSG; Art. 53 Strassenverordnung
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für einen Beseitigungsrevers bei einer Tankstelle. Verhältnismässigkeit der Ausübung des Reverses.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001
Sachverhalt:
A. O. ist Eigentümer des selbstständigen und dauernden Baurechts Nr. X zulasten des Grundstücks Y. M. ist Pächter des Baurechtsgrundstückes Nr. X mit der darauf sich befindenden Tankstelle. Auf dem Baurechtsgrundstück wird seit 1960 eine Tankstelle betrieben. Der Regierungsrat hatte die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Tankstelle am 22. März 1960 erteilt. Diese "strassenpolizeiliche Bewilligung mit Revers für die Errichtung und Betrieb von zwei Tankstellenanlagen" enthält in Ziff. 14 den folgenden Revers:
"Die kantonale Baudirektion und ihre Organe sind berechtigt, die Einstellung des Betriebes der Benzinabfüllvorrichtung oder deren Beseitigung oder Versetzung jederzeit ohne Entschädigungspflicht des Staates oder der Gemeinde zu verlangen und im Nichtbefolgungsfalle die Vorrichtung auf Kosten des Konzessionärs oder seines Rechtsnachfolgers zu entfernen, sofern dieser Konzession nicht strikte nachgelebt wird oder eine Veränderung der Strasse oder andere öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, dies erfordern. Eine bezügliche Verfügung der kantonalen Baudirektion ist unanfechtbar.
Diese Bedingung ist im Grundbuch auf Kosten des Konzessionärs anzumerken; der Eintrag ist auf dem Bewilligungsformular vom Grundbuchamt zu bescheinigen."
B. Im Anschluss an das Unwetter, welches am 15. August 1997 grosse Teile von Sachseln verwüstete, entstand das Projekt zu einer Verlegung der Sachsler-Bäche. In der Folge wurde der Zonenplan geändert. Die am 3. April 2000 durch den Einwohnergemeinderat Sachseln erteilte Baubewilligung für die Verlegung der Sachsler-Bäche gemäss Bauprojekt P31 wurde mit der Abweisung einer Beschwerde von O. und M. durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2000 rechtskräftig. Am 4. Dezember 2000 erteilte der Einwohnergemeinderat Sachseln den Wuhrgenossenschaften Dorfbach Sachseln sowie Edisrieder- und Ewilerbäche Sachseln die Baubewilligung für eine Projektänderung; mit Beschluss gleichen Datums wies er die Einsprache von O. und M. gegen diese Projektänderung ab. Diese Beschlüsse wurden rechtskräftig.
C. Aufgrund der Projektänderung stand in der Folge nur noch die Enteignung einer Fläche von ca. 120 m 2 des Baurechtsgrundstückes in Frage. Am 7. März 2001 wies das Verwaltungsgericht eine von O. und M. geführte Beschwerde gegen die durch den Regierungsrat bejahte Abtretungspflicht nach Art. 12 des Enteignungsgesetzes ab. Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
D. Schon mit Verfügung vom 22. August 2000 hatte das Bau- und Forstdepartement die am 22. März 1960 erteilte "strassenpolizeiliche Bewilligung mit Revers für die Errichtung und Betrieb von zwei Tankstellenanlagen" widerrufen und O. aufgefordert, spätestens bis 1. Januar 2001 die auf seinem Baurechtsgrundstück Nr. X zulasten Grundstück Nr. Y befindliche Tankstelle entschädigungslos zu beseitigen; im Unterlassungsfalle werde die Beseitigung auf seine Kosten angeordnet. Dagegen erhoben O. und M. am 8. September 2000 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten, die Verfügung des Bau- und Forstdepartementes sei aufzuheben.
E. Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, und er bestätigte den Entscheid des Bau- und Forstdepartementes vom 22. August 2000. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung formulierte er neu wie folgt: "O. wird - unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall - aufgefordert, die auf seinem Baurechtsgrundstück Nr. X zu Lasten des Grundstücks Nr. Y befindliche Tankstelle innert 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides entschädigungslos zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung werden O. die Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches (Haft oder Busse) angedroht".
F. Am 21. März 2001 erhoben O. und M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Regierungsrates vom 13. Februar 2001 sei aufzuheben.
Mit Schreiben vom 22. März 2001 räumte der Verwaltungsgerichtspräsident den Wuhrgenossenschaften die Gelegenheit ein, sich zur Frage zu äussern, ob sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen seien. Mit Schreiben vom 28. März 2001 stellten die Wuhrgenossenschaften den Antrag, sie seien auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beteiligte mit Parteirechten (Beigeladene) zu behandeln.
Aus den Erwägungen:
a) Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladene Person zu erstrecken, und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Andererseits kann man den Zweck der Beiladung aber auch in der Gewährung des rechtlichen Gehörs sehen (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, 166, N. 299). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) wird die Beschwerdeschrift der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt (vgl. die analogen Vorschriften in Art. 57 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] und Art. 110 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 [OG; SR 173.110]; ferner Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; dazu Häner, a.a.O., 170, N. 311). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts lässt sich die Beiladung auf Art. 10 Abs. 1 VGV stützen. Für das Verwaltungsverfahren findet sich neuerdings eine Rechtsgrundlage der Beiladung in Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21); entsprechend hat die Vorinstanz die Wuhrgenossenschaften im Beschwerdeverfahren beigeladen. Seit Art. 15 VGV in der seit 15. Februar 1997 gültigen Fassung subsidiär generell auf die Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung verweist, lässt sich die Beiladung sinngemäss auch auf die Art. 39 ff. der Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) stützen. Danach, aber auch nach der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts, ist ein rechtliches Interesse an der Beiladung glaubhaft zu machen; es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den Beigeladenen in Aussicht stehen (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 2).
b) Die Wuhrgenossenschaften machen geltend, sie seien Bauherren bezüglich der an der Kantonsstrasse erforderlichen Arbeiten, insbesondere für den Bau einer Brücke der Kantonsstrasse über den neuen Lauf der Sachsler Bäche im Gebiet Feld samt den entsprechenden Brückenrampen. Die im Eigentum von O. stehende Baurechtsliegenschaft mit der Tankstelle, welche von M. als Pächter geführt werde, sei von der geplanten Brücke insoweit stark betroffen, als ihr Zugang zur Kantonsstrasse durch die notwendige Erstellung von Brückenrampen stark beschränkt werde, indem die Einfahrt und die Ausfahrt der Tankstelle nur noch auf einer Länge von insgesamt 8 m am nordöstlichen Ende der Grenze zur Kantonsstrasse möglich sein werde. Wirtschaftlich gesehen werde wohl ein Anheben der ganzen Tankstelle auf das neue Strassenniveau unumgänglich sein, falls die Tankstelle trotz Auslaufens des jetzigen Baurechtsvertrags am 15. März 2004 auch später weitergeführt werden solle. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer seinerzeit Entschädigungsforderungen von Fr. 190'000.-- gegenüber den Wuhrgenossenschaften geltend gemacht. Durch den zur Diskussion stehenden Revers entfielen mangels eines Schadens im Rechtssinne jegliche Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer. Sollte der Revers als unwirksam bezeichnet werden, würde die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführer gegenüber den Wuhrgenossenschaften mit Sicherheit wieder erhoben. Die Wuhrgenossenschaften hätten deshalb ein rechtlich schützenswertes Interesse am Ausgang des Verfahrens.
c) Gestützt auf diese Ausführungen der Wuhrgenossenschaften ist davon auszugehen, dass sie ein rechtlich schützenswertes Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben. Die Beiladung erscheint aber auch schon deshalb gerechtfertigt, weil die Wuhrgenossenschaften im Verfahren vor der Vorinstanz Parteistellung innehatten und ihnen auch zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Damit ist ein ausreichendes Interesse der Wuhrgenossenschaften an der Beiladung erstellt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Beiladung opponiert. Die Wuhrgenossenschaften sind daher als Parteien im vorliegenden Prozess zuzulassen.
a) Der in Ziff. 14 der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 22. März 1960 enthaltene Revers ist damals unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Der damalige Grundeigentümer hat den Beseitigungsrevers sogar unterschriftlich akzeptiert, und dieser wurde anschliessend im Grundbuch angemerkt. Zufolge der formellen Rechtskraft des Reverses geht es daher nicht an, vorliegend dessen Gültigkeit vorfrageweise in Frage zu stellen. Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht unproblematisch, wenn nach rund 40 Jahren des Gebrauchs von der Bewilligung einzelne Bestimmungen derselben in ihrer Gültigkeit bestritten werden. Ist der Revers somit damals rechtskräftig erlassen worden, so hat er, da er inzwischen nicht obsolet geworden ist, auch heute noch Gültigkeit. Da der Revers gemäss BGE 111 Ia 183 sogar ohne Anmerkung im Grundbuch gegenüber Dritten gilt, haben ihn die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall umso mehr grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen.
b) Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtsgültige Begründung des Reverses zu Recht bejaht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
aa) Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die in einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage. Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (BGE 121 II 89 f.;99 Ia 488 f.; Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, 230 ff.; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, Zürich 1999, 148, N. 532 ff.; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 39 B.III. b, Nr. 37 B.V.; Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 39 B.III. b). Unter diesen Voraussetzungen werden in der Praxis namentlich Beseitigungsreverse erlassen; darunter ist die dem Eigentümer einer Baute auferlegte Verpflichtung zu verstehen, die Baute oder einen Teil davon auf eigene Kosten und ohne Entschädigung zu beseitigen, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Beseitigungsreverse werden regelmässig auferlegt, wenn Bauten in einem durch Baulinien gesicherten Bereich bewilligt werden sollen; wird das durch Baulinien gesicherte Werk verwirklicht, muss die Baute soweit als nötig beseitigt werden (Haller/Karlen, a.a.O., 148, N. 533 f.). Gegenüber der Verweigerung stellt die mit einem Revers verbundene Erteilung der Baubewilligung den milderen Eingriff dar und ist insoweit ohne weiteres verhältnismässig. Der Revers darf aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinem anderen Zweck dienen als dem Zweck, der mit der Bauverweigerung verfolgt wird. In BGE 99 Ia 489 erachtete das Bundesgericht daher eine Pflicht zur Beseitigung der Baute aus anderen als strassenbautechnischen Gründen durch den öffentlichen Zweck, der den Revers bzw. die diesem zugrundeliegende Bauverweigerung rechtfertigt, nicht mehr gedeckt. Es legte deshalb eine entsprechende Klausel in dem Sinne restriktiv aus, dass der jeweilige Eigentümer nur aus Gründen, die mit dem Ausbau der Strasse zusammenhängen, zur Beseitigung der Baute verpflichtet sei. Mit dieser eingeschränkten Bedeutung sei der Revers mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Schliesslich wies das Zürcher Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1962 darauf hin, dass ein dem vorliegenden vergleichbarer Revers den Sinn habe, dass die Abfüllvorrichtung einer Tankstelle entschädigungslos entfernt werden könne, wenn dem Weiterbetrieb polizeiliche Hindernisse entgegenstünden; dagegen sei es unzulässig, mit einer strassenpolizeilichen Bewilligung die Bedingung zu verknüpfen, dass der Gesuchsteller im Falle späterer zwangsweiser Abtretung auf seinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch aus Enteignung ganz oder teilweise verzichte. Für die enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht sei der mit der strassenpolizeilichen Bewilligung verbundene Revers bedeutungslos (ZBl 1962, 409 f.).
bb) Gemäss Art. 8 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen vom 11. Mai 1958 (heutige Bezeichnung gemäss Nachtrag vom 13. März 1977: Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen [Kantonsstrassengesetz]; KSG; GDB 720.3) dürfen an Kantonsstrassen Garagen, Tankstellen und Behälter für flüssige Brenn- und Treibstoffe nur mit Bewilligung des Regierungsrates erstellt oder betrieben werden. Ferner sieht Art. 7 KSG vor, dass der Regierungsrat das seitliche Zutritts- oder Zufahrtsrecht auf wichtigen Strassenzügen beschränken kann. Nicht anders als heute nach Art. 3 Abs. 2 KSG galt schon im Jahre 1960 neben dem Gesetz über den Um- und Ausbau der Kantonsstrassen nach Art. 1 dieses Gesetzes subsidiär die auch heute noch gültige Strassenverordnung vom 14. September 1935 (GDB 720.11). Art. 53 Strassenverordnung schreibt vor, dass für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen eine Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erlässt der Regierungsrat für solche Anlagen an Kantonsstrassen die näheren Vorschriften. Der 1960 noch gültige und mit dem Baugesetz vom 4. Juni 1972 aufgehobene Art. 6 KSG sah Baulinienabstände bei Neu-, Um-, An- und Höherbauten vor, welche den entsprechenden Vorschriften in Art. 55 Strassenverordnung vorgingen. Die Art. 64 ff. Strassenverordnung enthalten Vorschriften für das Anbringen von Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen, welche auch für Tankstellen bedeutsam sein können. Allen diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie keine ausdrücklicheGrundlage beinhalten für einen Revers, wie er in der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 22. März 1960 formuliert wurde. Wie dargelegt, ist dies indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Die zitierten Normen haben alle unverkennbar den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, den Bau, Um- und Ausbau der Kantonsstrassen zu gewährleisten, die weitere Entwicklung des Strassenverkehrs zu ermöglichen und damit langfristig die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu garantieren. Zu diesem Zweck ist der Regierungsrat nach Art. 53 Abs. 2 Strassenverordnung ermächtigt und verpflichtet, "die näheren Vorschriften" zu erlassen. Das hat er namentlich mit der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 22. März 1960 und insbesondere mit dem in Ziff. 14 dieser Bewilligung enthaltenen Revers getan. Nach Art. 7 KSG hätte der Regierungsrat überdies das seitliche Zutritts- oder Zufahrtsrecht auf der wichtigen Brünigstrasse im Gebiet der heutigen freien Tankstelle beschränken können. Er hätte somit die Bewilligung für die Errichtung der Tankstelle auch verweigern können (vgl. BGE 121 II 89 f.). Ziff. 14 der strassenpolizeilichen Bewilligung, welche ausdrücklich auf im öffentlichen Interesse liegende Veränderungen der Strasse Bezug nimmt, deckt sich offensichtlich mit dem Zweck der erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen; im Revers wird ausdrücklich auch die Verkehrssicherheit erwähnt, welche im Lichte der massgeblichen Normen ein wichtiges Anliegen bildet. Schliesslich steht im vorliegenden Fall gestützt auf den Revers nicht eine unentgeltliche Abtretung von Land im Rahmen einer Enteignung zur Diskussion, was das Zürcher Verwaltungsgericht im ZBl 1962, 409 f. als unzulässig bezeichnete; über die Abtretungspflicht hat das Verwaltungsgericht am 7. März 2001 entschieden, und mit Vereinbarung vom 21./22. März 2001 haben sich die Beschwerdeführer mit den Wuhrgenossenschaften über die für die Abtretung geschuldete Entschädigung geeinigt (vgl. insbesondere Ziff. 5 der Vereinbarung). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat es damals ausdrücklich als zulässig erachtet, mit der strassenpolizeilichen Bewilligung Bedingungen zu verknüpfen, die dem Schutz des künftigen Strassenverkehrs bei Änderung der Verhältnisse dienten; und es wies darauf hin, ein Revers, welcher den Sinn habe, die Abfüllvorrichtung entschädigungslos zu entfernen, wenn dem Weiterbetrieb einer Tankstelle polizeiliche Hindernisse entgegenstünden, erweise sich rechtlich als unproblematisch. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der Beseitigungsrevers mit der Bewilligung vom 22. März 1960 rechtsgültig begründet wurde, weshalb er auch dann nicht unbeachtlich wäre, wenn angenommen würde, seine Gültigkeit sei trotz formeller Rechtskraft einer Überprüfung im heutigen Zeitpunkt zugänglich. Auch auf Nichtigkeit des Reverses kann nicht geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen schwerwiegenden Mangel hinweisen (vgl. dazu Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 40 B.I. ff.).
b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass infolge des Projekts zur Verlegung der Brünigstrasse die direkte Erschliessung der Tankstelle ab der Brünigstrasse nicht mehr möglich sein werde. Diese Darstellung ist insofern nicht ganz aktuell, als sich insbesondere aus der Vereinbarung der Beschwerdeführer mit den Wuhrgenossenschaften vom 21./22. März 2001 ergibt, dass eine Zufahrt in beschränktem Umfang zum Baurechtsgrundstück Nr. X noch möglich sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ging jedoch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. März 2001 nicht davon aus, dass der Betrieb der Tankstelle ungeachtet der Anhebung der Kantonsstrasse weiterhin möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. März 2001 vielmehr unter Verweisung auf sein Urteil vom 29. Dezember 2000 festgehalten, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, den Anschluss der Parzelle Y an die Brünigstrasse in der heute bestehenden Art aufrecht zu erhalten, wenn die Sachsler Dorfbäche in der geplanten Weise verlegt werden sollten. Das Verwaltungsgericht erwog ferner, dass der beabsichtigte Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch dann nicht besonders schwer wiege, wenn davon ausgegangen werde, dass eine Zufahrt zur Tankstelle von der Brünigstrasse nicht mehr in der bisherigen Weise möglich sein werde, sondern dass hiefür eine Verlegung der Tankstelle auf ein höheres Niveau erforderlich wäre. Die Wuhrgenossenschaften weisen darauf hin, dass die inskünftig sehr enge Ein- und Ausfahrt zur Tankstelle aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sei. Das blieb seitens der Beschwerdeführer unbestritten. Indem die Vorinstanz die Auffassung vertrat, eine direkte Erschliessung der Tankstelle ab der Brünigstrasse werde nicht mehr möglich sein, verwies sie sinngemäss auf diese Problematik. Diese Feststellung ist für das Verwaltungsgericht verbindlich, nachdem die Beschwerdeführer nicht dargelegt und nachgewiesen haben, dass sie sich als unrichtig erweise (Art. 66 Bst. b GOG, Art. 13 Abs. 1 VGV); insbesondere haben die Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Schon die ursprünglich angefochtene Verfügung des Bau- und Forstdepartementes des Kantons Obwalden vom 22. August 2000 wie auch die Stellungnahme der Wuhrgenossenschaften an den Regierungsrat vom 16. Oktober 2000 wiesen auf das Problem der Verkehrssicherheit hin, ohne dass die Beschwerdeführer dies in der Folge konkret bestritten hätten. Vielmehr haben sie sogar selbst die Möglichkeit erwähnt, die Tankstelle auf das neue Strassenniveau anzuheben. Wohl zu Recht weisen die Wuhrgenossenschaften darauf hin, dass die kostspielige Anhebung der Tankstelle auf das künftige Strassenniveau vom Kanton nicht ohne Entschädigung erzwungen werden könnte. Unter diesen Umständen blieb aber dem Kanton nur die Geltendmachung des Reverses übrig, sieht dieser doch ausdrücklich die entschädigungslose Beseitigung der Tankstelle vor, falls Veränderungen der Strasse, namentlich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, dies erheischten. Daraus ergibt sich, dass die Ausübung des Beseitigungsreverses im öffentlichen Interesse erforderlich war.
c) Aber auch die weiteren Teilaspekte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sind hier gegeben (vgl. Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, N. 1364). Es ist unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer vortragen, sie seien aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, dass die Tankstelle jedenfalls bis zum Ablauf der Baurechtsdauer weiter betrieben werden könne. Unbestrittenermassen endet das der Tankstelle zugrundeliegende Baurecht am 15. März 2004. Gemessen an der Gesamtdauer von über 40 Jahren, während der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgänger von der strassenpolizeilichen Bewilligung Gebrauch machen konnten, ist die ohne den staatlichen Eingriff verbleibende Dauer, während der die Tankstelle noch betrieben werden könnte, geringfügig. Entsprechend kann nicht von einem weitgehenden Eingriff des Staates in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer gesprochen werden, welcher sich mit Blick auf den Eingriffszweck nicht rechtfertigte. Die Beschwerdeführer können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass nicht sie selbst während der ganzen Dauer der Bewilligung die Tankstelle betrieben haben, sondern ihre Rechtsvorgänger. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks und der Übernahme der Tankstelle mussten sie sich darüber Rechenschaft ablegen, dass eine seit 1960 gültige Bewilligung nicht mehr die gleiche Rechtsbeständigkeit aufweisen würde wie eine erst vor kurzem erteilte Bewilligung. Sie haben sich mithin die Dauer der Bewilligungsausübung durch ihre Rechtsvorgänger unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit anrechnen zu lassen.
(Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 22. August 2002 ab, soweit darauf einzutreten war).