Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 4, S. 15:
a. Art. 15 Abs. 2 und 3 VwVV; Art. 37 BauV
Sinn und Zweck der Nachfrist. Einem Gemeinderat, dessen Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, ist keine Nachfrist zu gewähren (Erw. 2.2).
b. Art. 25a RPG; Art. 36 BauV
Grundsätzliches zur Koordination des Baubewilligungsverfahrens. Wenn ein sich unmittelbar auf das ganze Bauvorhaben auswirkender Entscheid negativ lautet (sog. Killerentscheid) bzw. die beteiligten Behörden sich nicht auf einen positiven Entscheid einigen können, darf vom Erfordernis der gemeinsamen und gleichzeitigen Eröffnung sämtlicher Entscheide abgewichen werden (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 5. Februar 2002 (Nr. 447).
Aus den Erwägungen:
2.2 Ob der Einwohnergemeinderat zur Unterstützung des Baugesuchs eines Privaten gestützt auf Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Beschwerde gegen einen abschlägigen Raumplanungsentscheid erheben kann, erscheint fraglich, verlangt doch eine Mehrheit der in der Literatur wiedergegebenen Meinungen, dass das Gemeinwesen im öffentlichen Interesse und nicht nur zur Unterstützung Privater Beschwerde führt (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, N 180; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in Thomas Geiser/Peter Münsch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, N 3.48; André Jomini, Kommentar RPG, N 41 zu Art. 34; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 451; ZBl 1982, S. 216 ff.). Diese Frage kann allerdings im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da der Bauherr selbst Beschwerde erhoben hat und auf die Beschwerde des Einwohnergemeinderates aus andern, nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann.
Die Eingabe vom 7. Juni 2001, mit welcher "vorsorglich zur Fristenwahrung" Beschwerde erhoben wurde, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt damit den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 37 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) ergeben, nicht. Nach dieser Bestimmung haben Einsprachen und Beschwerden unter anderem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Dem Gemeinderat war die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 7. Juni 2001 offensichtlich bewusst, führte er doch aus, es sei ihm nicht möglich, die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung zu begründen, da er sich wegen der verschiedenen Feiertage und der damit verbundenen eingeschränkten Sitzungstätigkeit noch nicht ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid habe befassen können. Es stellt sich nun die Frage, ob das instruierende Departement gemäss Art. 37 Abs. 2 BauV eine kurze Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde hätte ansetzen müssen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es würde dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 BauV, der inhaltlich gleichlautend ist wie Art. 15 Abs. 3 VwVV, widersprechen, auch demjenigen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, der einen entsprechenden Mangel zum Vornherein erkannt hat und diesen sogar erwähnt. Dies wäre eine missbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BauV bzw. Art. 15 Abs. 3 VwVV soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführer vor den Folgen mangelhafter Prozessführung schützen. Die Regelungen bezwecken die Vermeidung von jeglichem überspitztem Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglichen, eine aus Versehen oder mangels Rechtskenntnissen entstandene Unterlassung zu beheben. Die Einsprache- bzw. Beschwerdeinstanz ist zwar grundsätzlich zur Gewährung der Nachfrist verpflichtet. Vorbehalten bleiben indessen die Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Die Regelung der Nachfrist darf nicht in zweckwidriger Weise dazu verwendet werden, durch kalkuliertes "Einbauen" eines Formfehlers eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken (VPB 64.96, Erw. 3d; EGV-SZ 2000, Nr. 4). Bei einem Einwohnergemeinderat ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts vertraut ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gemeinderat offensichtlich eine Verlängerung der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist erwirken wollte. Die dafür angeführten Gründe (eingeschränkte Sitzungstätigkeit wegen mehrerer Feiertage) vermögen dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten bestand kein Anlass, dem Einwohnergemeinderat eine Nachfrist einzuräumen. Dessen mit Eingabe vom 10. Juli 2001 nachgelieferter Antrag mit Begründung ist offensichtlich verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen in Bezug auf die Koordination des Baubewilligungsverfahrens Anlass. Benötigt das Bauvorhaben nebst der eigentlichen Baubewilligung des Gemeinderates weitere Bewilligungen von kantonalen oder eidgenössischen Behörden, so hat der Gemeinderat das Baugesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiterzuleiten. Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit. Sie bezeichnet den Umfang der öffentlichen Planauflage und leitet das Gesuch gleichzeitig an die zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund zur Stellungnahme weiter. Der Gemeinderat seinerseits führt die erforderlichen Auflageverfahren durch. Allfällige Einsprachen sind zu sortieren: Betreffen sie einzig das kommunale Baubewilligungsverfahren, behandelt sie der Gemeinderat gleichzeitig mit dem Baugesuch (Art. 31 Abs. 2 BauV). Betreffen sie Sachverhalte, die von kantonalen Instanzen geprüft werden müssen, sind die Einsprachen zusammen mit einer (kurzen) Stellungnahme des Gemeinderates der kantonalen Koordinationsstelle zuzustellen, welche sie ihrerseits an die zuständigen Ämter weiterleitet. Die Koordinationsstelle ist sodann verantwortlich für die inhaltliche Koordination der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Es ist möglich, dass die betroffenen Instanzen der Koordinationsstelle eine Stellungnahme, einen Entwurf ihres Entscheids oder den Entscheid selbst zustellen. Ergeben sich keine Widersprüche, können alle Entscheide ausgefertigt und an den Gemeinderat weiter geleitet werden. Allfällige Widersprüche sind im Gespräch zu bereinigen, wobei die Koordinationsstelle das zweckmässige Vorgehen von Fall zu Fall festlegt. Das Ziel des Koordinationsverfahrens besteht darin, dass die Koordinationsstelle der Baubewilligungsbehörde zeitgerecht alle Entscheide über notwendige Sonderbewilligungen widerspruchsfrei zustellen kann. Anschliessend hat der Gemeinderat noch den kommunalen Bauentscheid zu treffen und sämtliche Entscheide - einschliesslich des Entscheids über allfällige Einsprachen - den Beteiligten gleichzeitig zu eröffnen (Art. 36 BauV; Erläuterungen zur BauV, S. 191 ff.; ferner:Arnold Marti, Kommentar RPG, N 15 ff. zu Art. 25a). Art. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (GDB 710.111) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung jener Bauvorhaben, die der Koordinationsstelle zu unterbreiten sind.
3.2 Im hier zu beurteilenden Fall wurden die Koordinationsvorschriften in zweifacher Hinsicht verletzt. Ein erstes Mal, als es der Einwohnergemeinderat unterliess, die von der Pro Natura Unterwalden erhobene Einsprache zusammen mit seiner Stellungnahme der kantonalen Koordinationsstelle weiterzuleiten, wie dies Art. 36 Abs. 4 BauV verlangt. Wie bereits dargelegt, rügte die Einsprecherin eine Verletzung des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die fehlende Standortgebundenheit des Bauvorhabens. Die Einsprache betraf somit klarerweise Sachverhalte, die von kantonalen Instanzen zu prüfen sind. Die unterlassene Weiterleitung der Einsprache stellt gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, war es den kantonalen Instanzen doch mangels Kenntnis der Einsprache nicht möglich, sich mit den darin erhobenen Einwänden auseinander zu setzen. Die Gehörsverletzung kann allerdings als geheilt betrachtet werden, da die Einsprecherin zum Beschwerdeverfahren beigeladen wurde und der Regierungsrat im vorliegenden Fall über eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (Art. 69 Abs. 1 StVG, Art. 61 Abs. 4 BauG).
Das hier zu beurteilende Projekt benötigt nebst der eigentlichen Baubewilligung und der raumplanerischen Ausnahmebewilligung auch eine Rodungsbewilligung. Ein entsprechendes Gesuch hat der Bauherr zusammen mit dem Baugesuch eingereicht. Ein Rodungsentscheid des zuständigen Bau- und Forstdepartementes (Art. 15 Abs. 1 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 [GDB 930.11]) fehlt indes. Es liegt lediglich eine negative Stellungnahme des Amtes für Wald und Landschaft vor. Zwar ist es - wie dargelegt - durchaus zulässig, dass die beteiligten kantonalen Instanzen der Koordinationsstelle eine Stellungnahme, den Entwurf ihres Entscheids oder den Entscheid selber zustellen. Soweit sich, wie im vorliegenden Fall, keine Widersprüche zeigen, sind alle erforderlichen Entscheide auszufertigen. Die Koordinationsstelle hätte somit dem Bau- und Forstdepartement mitteilen müssen, dass es den Rodungsentscheid (zu dessen Inhalt: s. Art. 7 der Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV; SR 921.01]) im Sinne der Stellungnahme des Amtes für Wald und Landschaft ausfertigen könne. Erst nach Vorliegen des Rodungsentscheids hätte dieser zusammen mit dem Raumplanungsentscheid des Planungs- und Umweltdepartementes dem Gemeinderat weitergeleitet werden dürfen.
3.3 Wie dargelegt, eröffnete der Gemeinderat den Raumplanungsentscheid des Planungs- und Umweltdepartementes direkt der Bauherrschaft, ohne zuvor noch seinen Bau- und Einspracheentscheid zu fällen und diese beiden Verfügungen gemeinsam allen Beteiligten zu eröffnen (Art. 36 Abs. 6 und 7 BauV). Es fragt sich, ob dieses Abweichen vom Erfordernis der gleichzeitigen und gemeinsamen Eröffnung sämtlicher Entscheide im vorliegenden Fall zulässig war.
Auch wenn in Art. 36 BauV nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Ausnahmen von der gemeinsamen und gleichzeitigen Eröffnung möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein sich unmittelbar auf das ganze Bauvorhaben auswirkender Entscheid negativ lautet (sog. Killerentscheid) bzw. die beteiligten Behörden sich nicht auf einen positiven Entscheid einigen können. Da gemäss Art. 25a Abs. 3 RPG keine widersprüchlichen Entscheide ergehen dürfen, ist es in einem solchen Fall angezeigt, vorerst den Beteiligten lediglich den negativen Entscheid mitzuteilen und eine gemeinsame Eröffnung aller Entscheide nur vorzunehmen, falls der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren obsiegt. Erwächst der negative Entscheid allerdings in Rechtskraft, so werden die Gesuche bezüglich der restlichen Verfügungen gegenstandslos und es wird darüber materiell nicht entschieden (VVGE 1999/2000, Nr. 26, Erw. 2b; ferner: Erläuterungen zur BauV, S. 196 f.; Arnold Marti, a.a.O., N 38 und 41 zu Art. 25a). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Einwohnergemeinderat die Ansicht des Planungs- und Umweltdepartementes offensichtlich nicht teilt und es deshalb kaum Sinn machen würde, ihn zu verpflichten, einen negativen Bauentscheid zu erteilen, den er dann zusammen mit dem kantonalen Raumplanungsentscheid umgehend selbst anfechten würde. Festzuhalten bleibt indes, dass der Gemeinderat den Raumplanungsentscheid richtigerweise auch der Einsprecherin hätte zustellen müssen, da die Rüge der fehlenden Standortgebundenheit mitunter in Bezug auf die erforderliche raumplanerische Ausnahmebewilligung erhoben worden war.