Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 41, S. 137:
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 AVIG
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen.
Obliegenheit der arbeitslosen Person, ihre Arbeitsbemühungen auf dem entsprechenden Nachweisformular zu erfassen.
Die versicherte Person, die sich bei der Stellensuche vorwiegend auf die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros beschränkt und sich auf die Mithilfe von Personen aus ihrem Geschäfts- und Freundeskreis verlässt, genügt nicht ihrer Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen.
Solange eine definitive Zusage für eine Anstellung aussteht, hat sich die versicherte Person weiter um Arbeit zu bemühen.
Die Prüfung einer allfälligen selbstständigen Arbeitstätigkeit sowie Ferien berechtigen die versicherte Person grundsätzlich nicht dazu, die Bemühungen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu vernachlässigen oder gar einzustellen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2002
Sachverhalt:
A. war vom 1. April 2000 bis 30. April 2002 bei der M. AG als Leiter des Profitcenters tätig. Ihm wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2002 auf den 30. April 2002 gekündigt. Am 25. April 2002 meldete sich A. zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem 1. Mai 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV) A. aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein.
Gegen diese Verfügung erhob A. mit Schreiben vom 3. Juni 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden und beantragte sinngemäss, die zwölf Einstelltage seien aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
a) Art. 17 Abs. 1 AVIG umschreibt die durch die Gerichtspraxis betonte Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Kern dieser Pflicht sind die rechtzeitig einsetzenden intensiven persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, N. 12 zu Art. 17 AVIG).
b) Die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person werden in der Regel recht streng beurteilt. Die versicherte Person darf nicht untätig auf die Zuweisung einer Stelle durch die Arbeitsvermittlungsstelle warten; sie hat vielmehr alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen um so intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden; es kommt dabei auf die Tatsache und Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (Gerhards, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 AVIG). Die Beurteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen erfolgt nach quantitativen und qualitativen Aspekten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt unter anderem ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geografische Mobilität und sprachliche Hindernisse etc. (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] B229). Das Mass der erforderlichen Qualität der Arbeitsbemühungen hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form sich die versicherte Person um eine neue Arbeitsstelle bemüht (z.B. telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc.). In jedem Fall müssen die Arbeitsbemühungen in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht genügen (Gerhards, a.a.O., N. 15 zu Art. 17 AVIG).
c) Entsprechend dem Grundsatz der Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht soll die Versicherung ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen müssen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (KS ALE, B225). Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion (BGE 123 V 151 Erw. 1c). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die versicherte Person davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemüht, nimmt sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 40 Erw. 4c/aa und 44 Erw. 3c/aa).
d) Erweisen sich die Bemühungen als ungenügend, hat die erwähnte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AVIG). Durch diese Wendung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass das Verschulden Voraussetzung für die Verhängung einer Einstellung ist, gleichzeitig aber auch Richtmass bei der Bestimmung der Dauer der Einstellung (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, 47 ff.). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE, D2).
e) Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung) vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) erfolgt - abgestuft nach der Schwere des Verschuldens - eine Einstellung von 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden.
Nach den vom EVG zur Sanktionsdauer aufgestellten Regeln (BGE 123 V 153 Erw. 3c) ist vom Mittelwert des je nach dem Verschulden anwendbaren Sanktionsrahmens auszugehen. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass sowohl sanktionsverschärfende als auch sanktionsmildernde Aspekte bei der Zumessung berücksichtigt werden können.
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die M. AG dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2002 auf den 30. April 2002 gekündigt habe. Dieser habe sich am 25. April 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab dem 1. Mai 2002 Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt. Der Beschwerdeführer weise auf dem Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit lediglich acht Arbeitsbemühungen nach, nämlich eine noch im Jahr 2001, drei im Februar 2002, zwei im März 2002 und ebenfalls zwei im April 2002. Bei zwei der aufgelisteten Bewerbungen handle es sich um Kontaktaufnahmen bei Stellenvermittlungsbüros. Diese könnten bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen nur bedingt mitberücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um persönliche Arbeitsbemühungen handle. Das RAV beurteile die Arbeitsbemühungen anhand des eingereichten Nachweisblattes; dass die Stellensuchenden darüber hinaus ihre persönlichen Kontakte pflegen und sich nach offenen Stellen erkundigen würden, sei zwar ein wichtiger, zugleich aber auch ein vorausgesetzter Bestandteil der Stellensuche. Trotz bestehendem Ferienanspruch sei der Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbunden. Ebenfalls stelle die Prüfung einer selbstständigen Tätigkeit keinen Grund dar, die Stellensuche zu vernachlässigen. Da der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Kündigungsfrist lediglich acht Arbeitsbemühungen nachweisen könne, sei er ein erhöhtes Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen, das nicht vollumfänglich durch die Versicherung gedeckt werden könne.
b) Entscheidend für die Schadenminderungspflicht ist vorab, dass die Arbeitsbemühungen der Versicherten rechtzeitig einsetzen. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete per 30. April 2002. Bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2002 ist dem Beschwerdeführer gekündigt worden. Der Beschwerdeführer weist für das Jahr 2001, also für die Zeit vor der Kündigung, eine Arbeitsbemühung nach. Während der dreimonatigen Kündigungsfrist weist er weitere sieben Arbeitsbemühungen nach, nämlich deren drei im Februar 2002 und je zwei im März und April 2002. Bei zwei dieser nachgewiesenen Bewerbungen handelt es sich zudem bloss um Kontaktnahmen bei Stellenvermittlungsbüros. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung selber eingestanden, dass diese nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht überwältigend seien. Zugleich macht er aber darauf aufmerksam, dass er sich um einiges intensiver, als dies der Anschein mache, um Stellen bemüht habe. Insbesondere habe er sich ein grosses Kontaktnetz aufgebaut und nunmehr diese Kontakte insoweit spielen lassen, als er diese über seine Stellensuche informiert habe. Das RAV aber beurteilt die Arbeitsbemühungen gestützt auf die Angaben der arbeitslosen Person; diese Angaben sind auf dem Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen zu erfassen. Einer arbeitslosen Person kommt also die auch in ihrem Interesse liegende Obliegenheit zu, ihre Arbeitsbemühungen in diesem Formular aufzulisten, denn so kann sie über ihre Arbeitsbemühungen Rechenschaft ablegen. Sämtliche getätigten Arbeitsbemühungen, egal ob schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache, können ohne besonderen Aufwand in das Nachweisformular aufgenommen werden. Dagegen entziehen sich Arbeitsbemühungen, die die versicherte Person auf dem Nachweisformular aufzulisten unterlässt, der Kenntnis des RAV. Insoweit kommt der versicherten Person eine Mitwirkungspflicht zu. Verstösst sie gegen diese Pflicht, läuft sie Gefahr, dass von ihr nicht pflichtgemäss gemeldete Arbeitsbemühungen durch das RAV nicht berücksichtigt werden können. Es liegt also an der versicherten Person, sich genügend über ihre Arbeitsbemühungen auszuweisen. Im Weiteren verlangt das Gesetz in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche. Der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung entbindet die arbeitslose Person nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in quantitativ und qualitativ ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Andernfalls wäre der missbräuchlichen Inanspruchnahme Tür und Tor geöffnet. Eine versicherte Person, die sich bei der Stellensuche vorwiegend auf die Kontaktnahme mit einer beschränkten Anzahl guter Stellenvermittlungsbüros beschränkt und sich auf die Mithilfe von Personen aus ihrem Geschäfts- und Freundeskreis verlässt, genügt daher in keinem Fall der gesetzlichen Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen (Urteil des EVG i.S. I.Sch. vom 18. Juni 1979, in: ARV 1979 Nr. 28, S. 146). Solange überdies eine definitive Zusage für eine Anstellung aussteht, hat sich der Versicherte in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) auch anderweitig um zumutbare Arbeit zu bemühen. Kontaktaufnahmen zu Stellenvermittlungsbüros und Personen aus Geschäfts- und Freundeskreisen stellen demnach zwar eine sinnvolle und geeignete Vorkehr dar, vermögen indes ohne hinreichende persönliche Anstrengungen den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (Urteil des EVG i.S. A.F. vom 28. Dezember 1990, in: ARV 1990 Nr. 20, S. 133, Erw. 2a). Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers an das RAV und aus den Belegen im eingereichten Dossier hervorgeht, unternahm der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist sehr wenige persönliche Anstrengungen, eine Stelle zu finden.
Die Begründung einer versicherten Person, sie habe während der Kündigungsfrist oder während ihrer Arbeitslosenzeit keine Zeit gefunden, sich um Arbeit zu bemühen, weil sie sich intensiv um Aufträge für eine mögliche zukünftige selbstständige Arbeitstätigkeit gekümmert habe, ist in der Regel mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar. Die versicherte Person darf es nämlich grundsätzlich nicht unterlassen, sich gleichzeitig in einem vertretbaren Umfang um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, ansonsten von einer Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft auszugehen ist, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gänzlich ausschliesst, es sei denn, es liegt ein Fall nach Art. 71a AVIG vor (Entscheid des EVG i.S. O.U. vom 22. Februar 1978, in: ARV 1978 Nr. 6, S. 14 ff.; Entscheid des EVG i.S. G.D.D. vom 28. Dezember 1992, in: ARV 1993/1994 Nr. 8, S. 54 f., Erw. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, eine mögliche Selbstständigkeit intensiv geprüft zu haben. Damit hatte es aber auch schon sein Bewenden. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorwies (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. d AVIG). Deshalb kann von der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a ff. AVIG keine Rede sein. Die Prüfung einer allfälligen selbstständigen Arbeitstätigkeit berechtigte vorliegend nicht dazu, die Bemühungen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu vernachlässigen oder gar einzustellen.
Schliesslich entbinden Ferien eine versicherte Person nicht von der Pflicht der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urteil des EVG i.S. H.A. vom 30. März 1988, in: ARV 1988 Nr. 11, S. 96, Erw. 2). Demzufolge ist es also nicht als besonderen Effort, sondern als Selbstverständlichkeit anzusehen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zahlreiche Ferientage damit verbracht zu haben, der Stellensuche nachzugehen.
Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer frühzeitigen, intensiveren und umfassenderen Stellensuche während der Kündigungsfrist seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, hätte erhöhen können. Obwohl es bei den persönlichen Arbeitsbemühungen nicht allein auf die Quantität der Bemühungen ankommt, weshalb dazu auch keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden können, sind acht Bewerbungen (inklusive der beiden Kontaktnahmen bei den Stellenvermittlungsbüros) innerhalb von drei Monaten quantitativ nicht ausreichend. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht so verhalten, wie es ein vernünftiger Mensch getan hätte, wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb zu Recht erfolgt, da er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht nicht genügend erfüllt hat.