VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18: Art. 23 VwVV Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht. Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002. Aus den
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18:
Art. 23 VwVV
Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht.
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002.
Aus den Erwägungen:
Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Rüge, um schwerwiegende Mängel zu beseitigen, die ein Einschreiten gegenüber einer Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lässt (Art. 23 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung] vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Sie bewirkt keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.
Eine vermutete Informationsweitergabe, die auf eine Amtsgeheimnisverletzung schliessen liesse, kann nur mit einer Strafanzeige bzw. Strafklage beim zuständigen Verhöramt geklärt werden.