Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 1, S. 3:
Art. 38 KV; Art. 4 Bst. f BauG
Die Materialabbau- und Deponiezone Mutzenloch in Lungern benötigt eine Bewilligung nach Art. 4 Bst. f BauG, fällt aber nicht unter das Bergbauregal, da keine Bodenschätze abgebaut werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 2003 (Nr. 35).
Aus den Erwägungen:
2.4 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Abbauvorhaben sei dem kantonalen Bergregal zu unterstellen.
Gemäss Art. 38 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101) ist der Kanton Inhaber des Bergbauregals. Ein kantonales Bergbaugesetz wurde bis heute nicht erlassen. Nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 6 KV erteilt der Regierungsrat die kantonalen Konzessionen.
Der Begriff des Regals geht auf die eigentumsähnlichen Hoheitsrechte der Monarchen, vor allem an Grund und Boden und im Bereich der Jagd und Fischerei, zurück (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 1190; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1986, N 1 ff zu § 55). Das Bergregal fällt unter die sogenannten Grund- oder Bodenregale. Sie erklären sich damit, dass sie sich auf beschränkt vorhandene Werte beziehen, die in billiger Weise verteilt werden sollen (vgl. BGE 119 Ia 390, Erw. 11b). Die Regalien gewähren dem Kanton eine Monopolstellung (Eichenberger, a.a.O.; Rhinow in Kommentar BV, Art. 31, Randziffer 229 ff.). Ein solches staatliches Monopol kann grundsätzlich Dritten mittels Konzession oder allenfalls Bewilligung zur Ausübung übertragen werden (vgl. Thomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 102).
Art. 38 KV umschreibt den Inhalt des Bergbauregals nicht weiter, eine kantonale gesetzliche Regelung fehlt. Es ist somit auf allgemeine Grundsätze abzustellen. Das Bundesgericht hat schon 1918 erkannt, dass den Kantonen für eine allfällige Einführung des Bergregals das Bundeszivilrecht nicht im Wege steht (BGE 44 I 169 ff.). Insbesondere sei Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dahin auszulegen, "dass die Kantone die bergmännisch ausbeutbaren Lager von Mineralien und Fossilien (gleich wie die Objekte der Jagd und Fischerei und die Wasserkräfte) als öffentliche Sache einer besonderen, vom ZGB abweichenden Regelung unterstellen können. Und weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Autonomie der Kantone bezüglich des Bergregals die Befugnis in sich schliesse, hievon in beliebigem Umfang Gebrauch zu machen (BGE 44 I 170 ff.). Die praktisch uneingeschränkte Gesetzgebungsfreiheit, welche den Kantonen bei der Regelung des Bergregals zusteht, wird auch in der Literatur hervorgehoben (siehe die Hinweise in BGE 119 Ia 406).
Gemäss dem Bergregalgesetz des Kantons Nidwalden vom 29. April 1971 (BRG; NG 852.1) hat sich vergleichsweise der Kanton Nidwalden das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen einer Reihe mineralischer Rohstoffe, wie Metalle und Erze, Salze und Salzquellen, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und anderes, feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie Mineralien, für die Erzeugung von Kernenergie vorbehalten (Art. 1 Abs. 1 BRG).
Das Bergregal umfasst in seinem Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen (Rhinow, a.a.O., Rz. 230). Ob darunter auch der Abbau von Kies, Gestein und Erden zu verstehen ist, ist unklar. Der Kanton Aargau verzichtete angesichts dieser Unklarheit darauf, in seiner Verfassung ein Kiesregal zu verankern (Eichenberger, a a.O., N 1). Im Kanton Obwalden ist einzig vorgesehen, dass der Regierungsrat den gewerbsmässigen Abbau von Steinen und Erden zu genehmigen hat (Art. 4 Bst. f des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]). Damit hat sich der Kanton die Kontrolle über das Bergbauregal ausdrücklich vorbehalten, die Bestimmung lässt sich aber auch rein baupolizeilich begründen (Erläuterungen Baugesetz, Art. 4, S. 7; Entscheid des Regierungsrates vom 15. Februar 2000 in VVGE 1999 und 2000, Nr. 1).
Beim neu erschlossenen Abbaugebiet soll Fels mit einem relativ grossen Mergelanteil abgebaut werden. Dieser Rohstoff wird als Planiermaterial (Verschleissschicht) für Forststrassen verwendet. Nach dem Gesagten ist eher davon auszugehen, dass dieser Fels mit seinem Mergelanteil nicht unter den Kerngehalt des Bergregals, d.h. den Abbau von Bodenschätzen fällt. Bei der Einzonung des Gebiets im Jahre 1994/95 war denn auch die Frage der Erteilung einer allfälligen Konzession kein Thema. Das Vorhaben benötigt daher angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung lediglich eine Genehmigung für den gewerbsmässigen Abbau von Steinen und Erden nach Art. 4 Bst. f BauG.
(Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2005 gut, da das durchgeführte Zonenplanverfahren den Anforderungen hinsichtlich der materiellen Koordination nicht genügte. Die Erwägungen über das Bergregal wurden aber nicht beanstandet.)