Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 10, S. 31:
Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren; Art. 656 Abs. 2 ZGB
Die Gebühr für die Übertragung des Eigentums berechnet sich nach dem Netto-Steuerwert (Erw. 2.3).
Wird gleichzeitig der Eigentumsübergang einer Liegenschaft vom Erblasser an die Erbengemeinschaft und unmittelbar daran anschliessend in die Alleinberechtigung eines einzelnen Erben angemeldet, liegt grundbuchrechtlich nur ein Eigentumsübergang und ein einziger Gebührentatbestand vor (Erw. 2.4 und 2.5).
Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 2004 (Nr. 478).
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Beurkundungs- Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (GDB 213.61) beträgt die Gebühr für die Übertragung des Eigentums und die Eintragung oder Übertragung eines selbstständigen und dauernden Rechts 1,5 ‰ bis Fr. 1 000 000.--, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.--, mindestens jedoch Fr. 50.--, pro Grundstück. 2.2 Die Gebühr wird nach der Vertragssumme ohne Wert der Fahrnis berechnet. Sie berechnet sich nach dem Steuerwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist.
2.2 Die Beschwerdeführerin war mit X verheiratet. Dieser verstarb im Oktober 2002. Im Zuge der erbrechtlichen Auseinandersetzung verzichteten die Nachkommen auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen Anspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Tod von X bedingte unter anderem die Übertragung der Parzelle Y, GB Engelberg, in einem ersten Schritt an die Erbengemeinschaft und in einem zweiten Schritt auf die Beschwerdeführerin.
Gemäss Gebührenrechnung vom 11. Februar 2003 wurde die Eigentumsübertragung zweimal verrechnet. Der Grundbuchverwalter stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die Übertragung an die Erbengemeinschaft als auch die Übertragung von der Erbengemeinschaft auf die Beschwerdeführerin gebührenpflichtige Handänderungen darstellten. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und spricht lediglich von einem wirtschaftlichen Vorgang. Die doppelte Gebührenbelastung verstosse gegen das Äquivalenzprinzip.
Weiter ist strittig, ob der gesamte Steuerwert oder der so genannte Netto-Steuerwert Grundlage der Berechnung der Grundbuchgebühr ist.
2.3 Wie bereits erwähnt spricht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren lediglich vom "Steuerwert". Gemäss Art. 44 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) bestimmt sich der Steuerwert nach den Bestimmungen von Art. 45 bis 47 StG. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a StG dient der Netto-Steuerwert der Berechnung der steuerbaren Vermögenswerte nichtlandwirtschaftlicher sowie landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 StG. Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um ein solches nichtlandwirtschaftliches Grundstück. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 Bst. a StG handelt es sich beim Begriff "Steuerwert" gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren somit um den Netto-Steuerwert. Die Parzelle Y weist einen Netto-Steuerwert von Fr. 559 200.-- auf. Die Gebührenrechnung vom 11. Februar 2003 ging von einem Steuerwert von Fr. 699 000.-- aus. Dieser Wert ist somit entsprechend zu vermindern.
2.4 Mit Erbbescheinigung vom 15. Januar 2003 meldeten die Erben von X beim Grundbuchamt Engelberg folgendes zur Eintragung an:
"1. Der Eigentumsübergang an die gesetzlichen Erben. 2. Frau A. in B."
Der Grundbuchverwalter hat diese Anmeldung aufgeteilt in einen Vorgang Eigentumsübergang an die gesetzlichen Erben und in einen Vorgang Übertrag von den gesetzlichen Erben an A. Er hat die Gebühr nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren zweimal verrechnet (2 x 1,5 ‰ von Fr. 699 000.--).
Mit dem Tod des Erblassers gehen alle übergangsfähigen Vermögensbestandteile, insbesondere Eigentumsrechte an Grundstücken, an seinen Rechtsnachfolger bzw. die Erbengemeinschaft über. Ein Eintrag im Grundbuch ist nicht nötig (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 544). Über das Grundstück kann aber erst verfügt werden, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist (Art. 656 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 [GBV; SR 211.432.1]). Die Überführung eines Grundstücks in die Alleinberechtigung eines einzelnen Erben erfolgt dann im Rahmen der Erbteilung, in der Form eines schriftlichen Teilungsvertrags (ohne öffentliche Beurkundung) (Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 722 f.; Art. 18 Abs. 1 Bst. b GBV). Im vorliegenden Fall hat grundbuchrechtlich nur ein Eigentumsübergang stattgefunden, von der Erbengemeinschaft auf A. Für das Grundbuch war ein einziger Arbeitsgang, eine einzige Eintragung erforderlich, auch wenn zur Dokumentation des Erbgangs das Eigentumsverhältnis der Erbengemeinschaft ebenfalls eingetragen wird. Somit liegt nur ein Gebührentatbestand nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vor. Zum gleichen Ergebnis führt auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (siehe Erw. 2.5).
2.5 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180). Vorliegend rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund nicht, von einer doppelten Eigentumsübertragung auszugehen. Dies würde gegen Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren verstossen und ist auch unter dem Aspekt der Deckung des Kostenaufwands nicht richtig.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gebührenrechnung vom 11. Februar 2003 entsprechend zu vermindern ist. Die Grundbuchgebühr bemisst sich neu: 1,5 ‰ von Fr. 559 200.-- = Fr. 838.80, plus unbestrittene weitere Verwaltungskosten von Fr. 95.-- = insgesamt Fr. 933.80.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.