Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 12, S. 35:
Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG
Steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 29. Oktober 2003.
Aus den Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Kurskosten für den Besuch der Handelsschule von Fr. 4 056.-- vollumfänglich als Weiterbildungs- und Umschulungskosten anzuerkennen und von den steuerbaren Einkünften vollumfänglich abzuziehen sind.
Die Steuerpflichtigen können von den gesamten steuerbaren Einkünften verschiedene Abzüge vornehmen. Dabei wird zwischen den zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen und den allgemeinen Abzügen sowie den Sozialabzügen unterschieden. In der Praxis werden die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen auch Gewinnungskosten genannt. Zu den Gewinnungskosten zählen u.a. die Weiterbildungskosten sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N. 1 ff. zu Art. 9; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 16 ff. zu § 26; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band 2, 8. Auflage, N. 35 ff. zu § 35).
Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuern werden gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. d des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) als Berufskosten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen.
Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Abzug von den steuerbaren Einkünften geltend machen.
Nach den Bestimmungen des StG und DBG gilt das Erfordernis der Notwendigkeit für den Abzug der Weiterbildungskosten nicht. Es genügt für die Abzugsfähigkeit, wenn diese Weiterbildungskosten mit dem Beruf in Zusammenhang stehen (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, a.a.O., N. 11 zu Art. 9; Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 35 zu § 35).
Als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind alle Kosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (BGE 113 I b 1919). Mit dem Beruf hängen alle Weiterbildungsmassnahmen zusammen, welche der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem Beruf dienen, welcher das in der Bemessungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen hervorgebracht hat. Dazu gehören auch die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nötig sind, um neuen Anforderungen im Beruf genügen zu können (Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 61 zu § 35).
X arbeitet als Krankenschwester in einem Altersheim. Gemäss Beilage zur Einsprache der Rekurrenten vom 27. Februar 2003 vermittelt die Handelsschule der Klubschule Migros eine kaufmännische Grundausbildung und bereitet durch einen umfassenden und praxisbezogenen Unterricht auf eine Tätigkeit in Wirtschaft und Verwaltung vor. Den Kursteilnehmern werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
- Tastaturschreiben/Formales,
- Informatik,
- Korrespondenz/IKA,
- Deutsch,
- Rechnungswesen,
- Recht.
Durch den Besuch der Handelsschule hat sich X eine kaufmännische Grundausbildung angeeignet. Tatsache ist, dass eine Krankenschwester gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf angewiesen ist, Kenntnisse im Rechnungswesen, im Recht, der Korrespondenz, dem Tastaturschreiben sowie fundierte Kenntnisse im Fach Deutsch zu haben. Für die Deutschkenntnisse werden die alltäglichen Sprachkenntnisse ausreichen. Die von X erworbenen Kenntnisse im kaufmännischen Bereich gehen weit über das hinaus, was eine Krankenschwester haben muss. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von X umfasst die Betreuung von betagten Personen. Die Kurskosten können demnach nicht vollumfänglich als Weiterbildungs- und Umschulungskosten verstanden werden, sondern gehen in Richtung Ausbildungskosten.
Die übrigen Kosten haben keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester und können demnach nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften zum Abzug zugelassen werden.