Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 15, S. 43:
Art. 2 GebOStV
Innerhalb des Gebührenrahmens steht der gebührenerhebenden Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die erhobene Gebühr hat sämtlichen Kriterien Rechnung zu tragen und darf nicht einseitig nur den Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. August 2003 (Nr. 86).
Aus den Erwägungen:
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gebühr von Fr. 500.-- für die Feststellungsverfügung des Bau- und Umweltdepartementes vom 9. Mai 2003 rund ein Drittel der gesamten Baukosten (rund Fr. 1 500.--) betrage und ein solch hoher Kostenanteil unverhältnismässig sei.
Das Bau- und Umweltdepartement hält dem in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2003 entgegen, dass für die Bearbeitung des Baugesuchs des Beschwerdeführers ein Zeitaufwand von vier Stunden und zehn Minuten entstanden sei, wobei die Aufwendungen des Departementsekretariats und des Departementvorstehers nicht berücksichtigt wurden. Pro Stunde würden, bei der Bearbeitung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, üblicherweise Fr. 120.-- in Rechnung gestellt, was mit den ausgewiesenen vier Stunden und zehn Minuten, den Betrag von Fr. 500.-- ergäbe.
Der Beschwerdeführer habe die hohen Kosten zum Teil auch selbst verschuldet, da die eingereichten Gesuchsunterlagen nicht hinreichend klar gewesen und dadurch zusätzliche Abklärungen, insbesondere durch das Amt für Wald und Landschaft, nötig gewesen seien. Auf Grund einer eingereichten Karte wäre zur Erstellung des Bewirtschaftungsweges eine Rodung von Waldareal nötig gewesen, gemäss dem Technischen Bericht jedoch nicht. Deshalb habe ein Augenschein durchgeführt werden müssen, was die Kosten dementsprechend erhöht habe.
Zudem bestreitet das Bau- und Umweltdepartement, dass der Bau des bewilligten Bewirtschaftungsweges Fr. 1 500.-- kostet.
3.3 Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin hat der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen geregelt zu sein (BGE 126 I 180, Erw. 2a/aa; vgl. auch LGVE 2001 II Nr. 33, Erw. 2b).
Die umstrittene Gebühr stützt sich auf die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; GDB 643.11). Da darin der Kreis der Abgabepflichtigen (Art. 4), der Gegenstand (Art. 1) und die Bemessung der Abgabe (Art. 2 und 10) geregelt sind und der Erlass dem fakultativen Referendum unterstand, liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor.
3.4 Die Gebührenpflicht als solche ist im vorliegenden Fall zu Recht unbestritten. Die Rüge des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Gebührenbemessung.
In Art. 2 GebOStV ist die Bemessung der Gebühren wie folgt umschrieben:
"1 Die Gebühr bemisst sich nach den Ansätzen dieser Verordnung. 2 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist innerhalb dieses Rahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen."
Die vom Bau- und Umweltdepartement erhobene Gebühr hat sich nach Massgabe von Art. 10 Bst. b GebOStV im Rahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 800.-- zu halten. Innerhalb dieser Grenzen steht der gebührenerhebenden Behörde ein Ermessensspielraum zu, in dem sie nach den Kriterien von Art. 2 Abs. 2 GebOStV die Gebühren festsetzt (VGE vom 24. März 1993 i.S. F.P. gegen Erziehungsrat und Regierungsrat, Erw. 5b). Dies ist zulässig, da der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum bleibt und für den Bürger die möglichen Abgabepflichten voraussehbar sind (BGE 126 I 180, Erw. 2a/bb).
3.5 In der Stellungnahme vom 4. Juli 2003 listet das Bau- und Umweltdepartement auf, wie sich die berechneten vier Stunden und zehn Minuten zusammensetzen: Zeitaufwand des Amtes für Wald und Landschaft von zwei Stunden und 15 Minuten, des Landwirtschaftsamtes von einer Stunde und 15 Minuten, sowie der Koordinationsstelle von 40 Minuten. In dieser Berechnung seien zudem die Aufwendungen des Departementsekretariats und des Departementvorstehers nicht berücksichtigt worden.
Die Bearbeitungszeit des Amtes für Wald und Landschaft von zwei Stunden und 15 Minuten scheint angemessen, zumal diese auch den notwendigen Augenschein beinhaltet.
Das Landwirtschaftsamt hat für die Bearbeitung und Ausfertigung seiner Stellungnahme 75 Minuten berechnet. Mit der Abklärung der relevanten Tatsachen und der Abfassung des Schreibens ist dieser Aufwand ebenfalls im Bereich des Üblichen geblieben.
Das Amt für Raumordnung und Verkehr als Koordinationsstelle für Baugesuche hatte für die formelle und materielle Koordination und die Widerspruchslosigkeit des Entscheids zu sorgen, was erfahrungsgemäss die angegebene Zeit von 40 Minuten in Anspruch nimmt.
3.6 Gemäss Art. 2 Abs. 2 GebOStV richtet sich die Höhe der Gebühren indessen nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Die angefochtene Gebühr trägt - wie dargelegt - dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand Rechnung, zumal die Gesuchsunterlagen ungenau waren. Die Gebühr trägt aber den andern Kriterien (Wert und Bedeutung der Amtshandlung, erforderlichen Sachkenntnis) zu wenig Rechnung. Bewilligt wurde ein einfacher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsweg. Dessen Baukosten sind nicht nachgewiesen. Es handelt sich aber um ein vergleichsweise bescheidenes Bauvorhaben. Die Gebührenordnung gestattet für Bauvorhaben, bei denen grosse materielle Werte in Frage stehen, eine Gebühr von höchstens Fr. 800.--. Bezogen auf diese Höchstgebühr erscheint eine Gebühr von Fr. 500.-- für einen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweg als unverhältnismässig. Ferner ist die erforderliche Sachkenntnis zu berücksichtigen. Die Prüfung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann durchaus rechtlich anspruchsvoll sein. Im vorliegenden Fall standen aber eher einfache Abklärungen zur Diskussion. Auch hier gilt zu berücksichtigen, dass die Höchstgebühr für Fälle reserviert ist, die ausserordentlich schwierig sind.