Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 16, S. 45:
Art. 58 Abs. 2 BauG
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann vom damaligen Bauherrn verlangt werden, auch wenn er nicht mehr Grundeigentümer ist, doch muss dieser den Eingriff dulden. Andernfalls muss zuerst das Vollstreckungshindernis beseitigt werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 2003 (Nr. 97).
Aus den Erwägungen:
3.1 Die anlässlich der Erteilung der Baubewilligung genehmigten Pläne sind verbindlich (Ziff. 1 der Baubewilligung vom 20. Oktober 1997). Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur in Form eines neuen Baugesuches möglich. Dementsprechend bestimmt Art. 58 Abs. 2 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1), dass bei Nichteinhaltung der genehmigten Pläne "Bauherrschaft und Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder zur Einreichung eines Gesuches um nachträgliche Baubewilligung" gesetzt wird.
3.2 Korrekterweise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eingeräumt. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. März 2001 in Aussicht gestellte, abgeänderte Baugesuch wurde offensichtlich nicht gestellt oder nicht bewilligt.
3.3 Wird der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt oder kann das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden, so ist die Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen zu verfügen. Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, so kann der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft durchführen lassen. Die Gemeinde kann die Bauherrschaft verpflichten, die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme sicherzustellen (Art. 58 Abs. 2 und 3 BauG).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er keine rechtliche Verfügungsgewalt über das in Frage stehende Bankett mehr habe. Die Bankettfläche sei bereits vor dem Beschluss des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 21. Februar 2000 der angrenzenden Parzelle zugeschlagen worden.
4.2 Adressaten der Baubewilligung vom 20. Oktober 1997 und des Beschlusses des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 21. Februar 2000 sind der Beschwerdeführer und die Korporation. Zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes kann grundsätzlich alternativ oder kumulativ jeder herangezogen werden, welcher den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter verursacht hat (BGE 107 Ia 19, Erw. 2a und b). Unzweifelhaft kann die Wiederherstellung vom Beschwerdeführer als damaligem Bauherr verlangt werden. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Bankettflächen inne hat (BGE 107 Ia 19, Erw. 2c). Zur Vollstreckung der Wiederherstellung ist es erforderlich, dass die Eigentümer dieser Parzelle den Eingriff dulden. Widersetzen sie sich, so kann die an die Bauherrschaft gerichtete Wiederherstellungsverfügung zur Zeit nicht vollstreckt werden (BGE 107 Ia 19, Erw. 2c). Es ist daher empfehlenswert, die betroffenen Grundeigentümer rechtzeitig in das Wiederherstellungsverfahren gegenüber der Bauherrschaft einzubeziehen, d.h. förmlich beizuladen (Erläuterungen BauG, Art. 58, S. 122). Dies ist bisher nicht erfolgt. Da die Eigentümer der Parzelle gegen eine ergänzende Auflage in ihrer Baubewilligung bereits am 14. September 2000 Beschwerde erhoben haben, ist die Duldung der Wiederherstellung nicht zu vermuten. Immerhin ist die Ausgangslage heute anders. Damals verpflichtete der Gemeinderat die heutigen Grundeigentümer der fraglichen Bankettfläche zur Duldung einer ergänzenden Auflage in ihrer Baubewilligung ohne Einbezug der ursprünglichen Bauherrschaft. Sie mussten mit Grund befürchten, dass die Wiederherstellung des verlangten Zustandes einzig zu ihren Lasten erfolgen würde. Heute steht fest, dass die damalige Bauherrschaft bzw. der heutige Beschwerdeführer die Wiederherstellung realisieren muss. Die Grundeigentümer der Bankettfläche haben dies, und die grundbuchliche Sicherstellung, einzig zu dulden.
Wie ausgeführt, kann die Wiederherstellung des verlangten Zustandes der Bankettfläche zur Zeit nicht vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungshindernis wird dadurch beseitigt, dass in Ergänzung des Wiederherstellungsverfahrens gegen die Bauherrschaft auch gegen die Eigentümer der Parzelle eine Duldungsverfügung erlassen wird, sofern diese nicht bereits vorgängig der Massnahme zustimmen. Gegen diese Verfügung können wiederum sämtliche Rügen - wie in diesem Beschwerdeverfahren - vorgebracht werden. Wird die Duldungsverfügung gegen die Grundeigentümer rechtskräftig, kann die Wiederherstellung gegen die Bauherrschaft tatsächlich vollstreckt werden.
Wie bereits ausgeführt, sind die genehmigten Baupläne verbindlich. Weichen Bauten von den genehmigten Plänen ab, ist der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen oder ein neues Baugesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 2 BauG). Nachdem der Beschwerdeführer die Erschliessungsstrasse nicht entsprechend den bewilligten Plänen erstellt hat, können die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hätte, wie in seiner Beschwerde vom 21. März 2000 vorgebracht, ein abgeändertes Baugesuch einreichen und in diesem Verfahren prüfen lassen können, ob ein Überfahrbankett aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich ist oder nicht. Heute gilt die Baubewilligung vom 20. Oktober 1997, welche ein Überfahrbankett vorsieht.