Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 18, S. 50:
a. Art. 60 Abs. 2 BauG; Art. 37 Abs. 2 NSV; Art. 29 Abs. 2 DSV
Der Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, ist nicht legitimiert, eine ordentliche Baubewilligung anzufechten (Erw. 2).
b. Art. 3 Abs. 4 RPG; Art. 35 BauG
Ein Angestellten-Parkplatz der OKB ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zonenkonform, ist aber als zeitlich befristete Zwischennutzung im konkreten Fall zulässig (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2003 (Nr. 536).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 5. November 2002 erteilte der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen der Obwaldner Kantonalbank die Bewilligung für das Erstellen einer Parkplatzanlage auf der Parzelle 3337, Cher, Sarnen, welche in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, und wies vier gegen das Bauvorhaben eingereichte Einsprachen ab. Die projektierte Parkplatzanlage umfasst 48 Angestellten-Parkplätze; sie liegt hinter der Schulanlage Cher und wird von der Rütistrasse her erschlossen. Grundeigentümerin ist die Einwohnergemeinde Sarnen, welche die Parzelle der Obwaldner Kantonalbank im Baurecht zur Verfügung stellt.
Am 9. Dezember 2002 erhob der Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Er bestritt im Wesentlichen die Zonenkonformität für eine private Parkplatzanlage und bemängelte die Verkehrssicherheit.
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 BauG ist zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden befugt, wer vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der kantonalen Vereinigungen und Sektionen schweizerischer Vereinigungen regelt der Kantonsrat durch Verordnung (Abs. 2).
2.2 Die Legitimation der Vereinigungen ist in der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 (NSV; GDB 786.11) sowie in der Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990 (DSV; GDB 451.21) geregelt (siehe dazu Erläuterungen zum BauG, Art. 60 BauG, S. 124 f.).
Nach Art. 37 Abs. 2 NSV steht den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Natur- und Landschaftsschutz widmen, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder Beschwerde gegründet worden sind, im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes die Einsprache- oder Beschwerdebefugnis zu. Nach Art. 29 Abs. 2 DSV steht in analoger Weise Vereinigungen, die sich statutarisch dem Heimatschutz widmen, im Bereich des Denkmalschutzes die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zu. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, in welchem keine Fragen des Natur-, Landschafts- oder Denkmalschutzes zur Diskussion stehen, steht den Vereinigungen keine Einsprache- oder Beschwerdebefugnis zu (Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Diss. Freiburg, Sarnen 1994, S. 220).
Der Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, widmet sich statutarisch weder dem Natur- und Landschaftsschutz noch dem Denkmalschutz. Umstritten ist hier auch nicht der Natur- und Landschaftsschutz oder der Denkmalschutz. Es geht einzig um die Frage, ob das Vorhaben in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig ist und ob Gründe der Verkehrssicherheit dagegen sprechen. Somit fehlt es an der Einsprache- und Beschwerdebefugnis. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
2.3 Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass dem Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, im vorliegenden Fall (des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens) auch keine Beschwerdebefugnis nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) oder nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zusteht (Notker Dillier, a.a.O., S. 205 bis 215; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 550 ff.).
3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr inhaltlich nicht stattzugeben. Dem Regierungsrat steht nach Art. 61 Abs. 4 BauG die volle Überprüfungsbefugnis zu. Dies bedeutet, dass die Gemeindeautonomie in diesem Bereich zurückgedrängt wird (vgl.VVGE 1989 und 1990, Nr. 52, Erw. 3;VVGE 1999 und 2000, Nr. 53, Erw. 6). Umstritten ist hier indessen in erster Linie die Frage, ob eine Parkplatzanlage nach Art. 17 des Bau- und Zonenreglementes vom 9. Dezember 1999 (BauR) in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig ist. Es geht um eine raumplanerische Frage. Trotz voller Überprüfungsbefugnis wird der Regierungsrat nicht zur Oberplanungsbehörde. Er lässt den Gemeinden einen gewissen Beurteilungsspielraum, d.h. er legt sich bei solchen Entscheiden eine gewisse Zurückhaltung auf (Erläuterungen BauG, Art. 61 Abs. 4, S. 126 f.).
3.2 Art. 17 BauR lautet wie folgt:
"1 Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für vorhandene und künftige Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht. Die vorgesehene Nutzung kann im kommunalen Richtplan festgelegt werden. 2 In diesen Zonen dürfen keine privaten Bauten mehr erstellt werden; bereits bestehende private Bauten dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird."
Die Parkplatzanlage steht der Öffentlichkeit während der Woche (Montag bis Freitag) nur abends und in der Nacht (ab 19.00 bis 07.00 Uhr) zur Verfügung. Ferner kann samstags und sonntags uneingeschränkt parkiert werden. In der übrigen Zeit ist das Parkieren einzig den Angestellten der Obwaldner Kantonalbank (OKB) gestattet. Ist eine solche Nutzung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig?
3.3 Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist die Umschreibung des Begriffs "der öffentlichen Baute oder Anlage", der sich in Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) findet. In Anlehnung an die grundlegenden Erläuterungen des EJPD/BRP (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981) kann etwas vereinfachend gesagt werden, dass unter "öffentlichen Bauten und Anlagen" Bauwerke zu verstehen sind, "die die öffentliche Hand (oder deren Regiebetriebe) in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellen" (N 56 zu Art. 3). Ebenso gehören Bauwerke von staatlich konzessionierten Unternehmungen dazu, soweit sie dem Konzessionszweck dienen. "Im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen" sind u.a. Bauten von Privaten ohne Konzession, "die im weitesten Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates übernehmen" (N 57 zu Art. 3). Mit anderen Worten, sogar Bauten und Anlagen von Privaten, die nicht der Erfüllung einer eigentlichen staatlichen Aufgabe dienen, aber auf Grund ihrer Funktion von allgemeiner bzw. öffentlicher Bedeutung sind, fallen unter den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 4 RPG (Tschannen, Kommentar RPG, Art. 3, Rz. 61). Entscheidend ist somit, ob die fragliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt (Privatisierung von öffentlichen Aufgaben - Auswirkungen auf die Nutzungsplanung, VLP November 2002, S. 37).
Das Erstellen von Parkplätzen für Angestellte der OKB ist grundsätzlich keine öffentliche Aufgabe. Eine andere Frage ist, inwieweit Angestellten-Parkplätze als Nebennutzung beispielsweise eines Verwaltungsgebäudes zulässig sind (VLP, a.a.O., S. 41). Darum geht es hier aber nicht.
Entscheidend ist hier, dass die Erstellung der Angestellten-Parkplätze lediglich eine provisorische Zwischennutzung darstellt. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die OKB die Parkplätze gestützt auf einen Baurechtsvertrag mit einer Dauer von 30 Jahren nutzt. Die minimale Dauer beträgt auf Grund der Kündigungsfristen sieben Jahre. Die Einwohnergemeinde Sarnen kann die Parkplätze somit nach sieben Jahren wieder für rein öffentliche Zwecke nutzen.
Die fragliche Bauparzelle ist Teil der ursprünglichen "Chermatte", die 1964 hauptsächlich der Zone für öffentliche Bauten und Werke zugewiesen wurde und seit damals ein Bauverbot für private Bauten bewirkt. Die damaligen Eigentümer machten eine materielle Enteignung geltend und beanspruchten das Heimschlagsrecht. Der Rechtsstreit wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht entschieden (siehe dazu eingehend BGE 108 Ib 334 ff.). Die Öffentlichkeit musste die Liegenschaft in der Folge "zwangsweise" übernehmen. Seither dient die "Chermatte" öffentlichen Zwecken, sie ist mit der Schulanlage "Cher" nur zu einem Teil überbaut.
In dieser Situation ist die Öffentlichkeit geradezu verpflichtet, die öffentlichen Zwecken reservierte, aber ungenutzte Parzelle einer angemessenen Rentabilität zuzuführen. Zeitlich befristete Nutzungen liegen daher im öffentlichen Interesse (siehe dazu Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich, Zürich 2000, S. 176). Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass solche Zwischennutzungen zum eigentlichen Zonenzweck in einem gewissen Widerspruch stehen können. Es muss auch sichergestellt sein, dass das Land im Bedarfsfall einer öffentlichen Nutzung zugänglich gemacht werden kann. Wenn der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen der Einwohnergemeinde Sarnen aus den erwähnten Überlegungen eine befristete provisorische Nutzung ermöglicht, kann dies nicht beanstandet werden. Es kommt dazu, dass die Parkplätze über das Wochenende und abends uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Zudem wird ein Teil der bisherigen Angestellten-Parkplätze unmittelbar beim Hauptsitz der OKB neu der Öffentlichkeit gewidmet, d.h. sie werden Kunden-Parkplätze.
3.4 Die vorgebrachten Einwände gegen die Verkehrssicherheit sind nicht stichhaltig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Schulkinder die Parkplatzanlage als Schulweg von der Rütistrasse her benutzen werden. Dies bewirkt aber, wie der Dorfschaftsgemeinderat zu Recht ausführt, keine unzumutbaren Verhältnisse. Bereits heute gibt es Parkplätze bei der Schulanlage Cher. Bei der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme ist auch eine Nutzung der Parkplatzanlage als Schulweg möglich. Im Weitern ist auch die Einfahrt in die Rütistrasse durchaus tolerierbar. Die Verkehrssicherheit ist nicht gefährdet.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung auf Grund der konkreten Verhältnisse nicht beanstandet werden kann und die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre, sofern auf sie eingetreten werden könnte.