Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 19, S. 52:
a. Art. 67 Abs. 3 StVG
Beschwerdelegitimation gegen Mobilfunkanlagen (Erw. 3.1 und 3.2).
b. Art. 29 Abs. 1 und 2 BauV
Es ist nicht notwendig, neben dem errichteten Höhenprofil auch noch die einzelnen Antennenvorrichtungen zu profilieren (Erw. 4.1 und 4.2).
Der Ausbau einer Mobilfunkanlage setzt keine publikationspflichtige Sonderbewilligung voraus (Erw. 4.3).
c. Art. 3 Abs. 4 RPG; Art. 35 BauG
Eine Mobilfunkantennenanlage ist in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (Erw. 5.1).
d. Art. 55 Abs. 1 BauG
Die Erhöhung eines Antennenmastes um rund 20 % stellt eine zulässige Erweiterung dar (Erw. 5.2).
e. Art. 3 ff. NISV
Die Bewilligungserteilung für Mobilfunkanlagen richtet sich grundsätzlich nach der NISV. Geringfügige Anpassungen der Baugesuchsunterlagen sind noch im Rechtsmittelverfahren möglich (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 2003 (Nr. 187).
Aus den Erwägungen:
3.1 Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 II 168, Erw. 2.1). Im erwähnten Entscheid erklärte das Bundesgericht, dass zur Ermittlung der Beschwerdelegitimation der Radius herangezogen werden könne, in welchem die Strahlung noch zehn Prozent des Anlagewerts betrage. Zur Berechnung des massgebenden Radius (d) wird die Formel
d = 70 x Quadratwurzel der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP)/Anlagegrenzwert
verwendet. Bei komplexen Antennenanlagen mit vielen Antennen kommt es vor, dass die einzelnen Antennen, selbst wenn sie ungefähr denselben Sektor abdecken, in leicht verschiedene Richtungen abstrahlen. Diese Strahlung überlagert sich, es lässt sich jedoch keine dominante Hauptstrahlrichtung bezeichnen. In diesem Fall wird die gesamte Sendeleistung, welche in einen Sektor von 90° abgestrahlt wird, summiert. Massgebend für die Berechnung der äquivalenten Strahlenleistung (ERP Sektor) ist derjenige 90°-Sektor, in welchem die Sendeleistung am höchsten ist (BGE 128 II 168, Erw. 2.3 und Ziff. 2.4.2 der Vollzugsempfehlung des BUWAL vom 1. Juli 2002). Die drei geplanten GSM-Antennen und die drei UMTS-Antennen weisen drei Hauptstrahlrichtungen auf. In der Hauptstrahlrichtung von 40° (Azimut von Norden) sendet die GSM900-Antenne mit einer Leistung (ERP) von 900 W, die GSM1800/UMTS-Antenne mit einer Leistung (ERP) von 1700 W. In den beiden Hauptstrahlrichtungen von 190° und 320° senden die GSM900-Antennen je mit einer Leistung (ERP) von 900 W, die GSM1800/UMTS-Antennen je mit einer Leistung (ERP) von 2000 W. Die höchste und damit massgebende 90°-Sektor-Sendeleistung (ERP Sektor) liegt zwischen den Hauptstrahlrichtungen von 320° und 40° Azimut von Norden und beträgt 5 500 W.
Der Anlagegrenzwert bei den geplanten kombinierten GSM- und UMTS-Antennen beträgt 5.0 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 Bst. c Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV; SR 814.710]). Damit ergibt sich ein Radius (d) gemäss der oben genannten Formel von 1'038.25 m. Personen, welche innerhalb dieser Entfernung vom Antennenstandort wohnen bzw. ein Grundstück besitzen, sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin I ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 3549, GB Sarnen, und Baurechtsnehmerin des Grundstücks Nr. 40007, GB Sarnen (auf dem Situationsplan der Baueingabe noch mit der alten Nummer 3032 bezeichnet), lastend auf einem Teil der Parzelle Nr. 419, GB Sarnen, welches im Eigentum des Kantons Obwalden steht. Die Parzelle Nr. 419 (bzw. das Baurechtsgrundstück Nr. 40007) liegt innerhalb des Radiusbereichs von 1038.26 m um den Antennenstandort, ebenso die Parzelle Nr. 3549. Die Beschwerdeführerin I ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerdeführerin II ist Eigentümerin von rund 50 Stockwerkeigentumseinheiten in der Wohnüberbauung X sowie Allein- bzw. Miteigentümerin der Stammparzellen Nr. 3953, 4039 und 4091, GB Sarnen. Die drei Stammparzellen liegen innerhalb des vorstehend berechneten Radius von 1038.26 m vom Antennenstandort entfernt. Die Beschwerdeführerin II ist damit ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert.
Der Beschwerdeführer III ist hälftiger Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2661, GB Sarnen, welches in einer Entfernung von rund 60 m zum Antennenstandort liegt, und somit ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass in der Publikation des Baubewilligungsgesuchs im Amtsblatt vom 12. September 2002 kein Hinweis auf die leistungsmässige Verstärkung der Antennenanlage angebracht und kein sichtbares Bauprofil erstellt wurde.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) sind für Bauvorhaben vor der Bekanntmachung des Baugesuchs Baugespanne aufzustellen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ein Baugespann mit einer Dachlatte erstellt worden sei. Wie aus den im Einspracheverfahren aufgelegten Fotos der Beschwerdeführerin II ersichtlich ist, wurde an der Spitze der Antennenanlage eine stangenartige Verlängerung des Mastes montiert, welche die geplante Höhe des Antennenmastes darstellt. Das errichtete Bauprofil genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 29 Abs. 1 BauV und ist daher nicht zu beanstanden. Das Baugespann kann und muss nicht die Einzelheiten eines geplanten Baus darstellen, es genügt, wenn das Baugespann die Lage und Gestalt der Anlage erkennen lassen (Erläuterungen zur Bauverordnung, Art. 29, S. 173). Es ist daher nicht notwendig, dass neben dem errichteten Höhenbauprofil auch noch die einzelnen Antennenvorrichtungen profiliert werden, wie dies die Beschwerdeführenden verlangen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch zu Recht nicht vor, dass sie sich kein Bild von der geplanten Masterhöhung und der Lage der Antennenvorrichtungen machen konnten (vgl. insbesondere die im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin II aufgelegten Fotomontagen).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BauV werden Baugesuche während zehn Tagen unter Hinweis auf die Zonenzuordnung bzw. allfällig benötigte Sonderbewilligungen öffentlich aufgelegt und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht. Auf die Einsprachemöglichkeit ist hinzuweisen.
Im Amtsblatt vom 12. September 2002, S. 1144, findet sich, nach einem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, unter dem Titel "Sarnen Dorf" folgender Text:
Bauherrschaft: Swisscom Mobile AG, Bern, Network Rollout Central, Weinberglistrasse 4,Postfach, 6002 Luzern Objekt: Masterhöhung der bestehenden Mobilkommunikationsanlage Ort: Parzelle 2417, Flüelistrasse 1, Sarnen Zone: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Die Publikation des Baugesuchs im Amtsblatt genügt den kantonalrechtlichen Bestimmungen. Der Umstand, dass es sich um eine Mobilfunkanlage handelt, bei deren Beurteilung die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss der NISV zu berücksichtigen sind, hat nicht zur Folge, dass eine Sonderbewilligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BauV eingeholt und in der Publikation aufgeführt werden müsste. Eine Umnutzung der bestehenden Anlage ist nicht beabsichtigt. Eine Änderung der Strahlenbelastung braucht in der Publikation nicht aufgeführt zu werden, da die Baubewilligungsbehörden gesetzlich verpflichtet sind, die Einhaltung der zulässigen Strahlendosen zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Die Publikation im Amtsblatt erfolgte rechtskonform und ist nicht zu beanstanden.
5.1 Die Bauparzelle Nr. 2417, GB Sarnen, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 17 des Bau- und Zonenreglements der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1997 (BZR) sind die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen für vorhandene und künftige öffentliche Bauten bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht. In diesen Zonen dürfen keine privaten Bauten mehr erstellt werden, bereits bestehende private Bauten dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird.
Unzweifelhaft liegt das Baugrundstück innerhalb der Bauzone. Der Begriff der "öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen" wird in Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erwähnt. In Anlehnung an die Erläuterungen des EJPD/BRP (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981) kann vereinfachend gesagt werden, dass unter "öffentlichen Bauten und Anlagen" Bauwerke zu verstehen sind, "die die öffentliche Hand (oder deren Regiebetriebe) in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellen" (N 56 zu Art. 3). Ebenso gehören Bauwerke von staatlich konzessionierten Unternehmungen dazu, soweit sie dem Konzessionszweck dienen. "Im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen" sind unter anderem Bauten von Privaten ohne Konzession, "die im weitesten Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates übernehmen" (N 57 zu Art. 3). Mit anderen Worten, sogar Bauten und Anlagen von Privaten, welche nicht der Erfüllung einer eigentlichen staatlichen Aufgabe dienen, aber auf Grund ihrer Funktion von allgemeiner bzw. öffentlicher Bedeutung sind, fallen unter den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 4 RPG (Tschannen, Kommentar RPG, Rz. 61 zu Art. 3). Entscheidend ist somit, ob die fragliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt (Privatisierung von öffentlichen Aufgaben - Auswirkungen auf die Nutzungsplanung, VLP November 2002, S. 37, BR 2003 87 ff.; Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 2003, 87 ff.). So gesehen stellt die Antennenanlage eine öffentliche Baute dar. Sie könnte grundsätzlich aber auch als zonenfremde Baute innerhalb der Bauzone bewilligt werden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) dürfen bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehalten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Erweiterung auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen.
5.2 Das augenfälligste Merkmal einer Mobilfunkantennenanlage ist ihre Höhe. Dem Bauplan vom 16. Mai/5. August 2002 kann entnommen werden, dass die bestehende Antennenanlage auf dem Dach des modernen Swisscom-Betriebsgebäudes an der Flüelistrasse montiert ist. Der Antennenmast selber weist eine Höhe von ungefähr 15 m auf. Auf den Plänen ist die Höhe des Antennenmastes mit 14.2 m eingetragen, wobei der oberste Teil des Mastes (ungefähr 0.8 m) nicht eingerechnet wurde. Nach dem geplanten Ausbau würde der Antennenmast eine Höhe von ungefähr 18 m (im Plan mit 17.2 m beziffert) erreichen. Neben der Masterhöhung ist eine Demontage von mehreren Antennen und die Montage von neuen Antennen im obersten Bereich des Mastes geplant.
In der Praxis wird als Faustregel eine Erweiterung um einen Viertel als angemessen betrachtet, wobei die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Erläuterungen zum Baugesetz, Art. 55, S. 111 f.). Massgebend ist im vorliegenden Fall einzig die Höhe des Antennenmastes, da die bestehenden Antennen demontiert und durch neue Antennen ersetzt werden, was in masslicher Hinsicht keine Auswirkungen auf die Grösse der Anlage hat. Die geplante Erhöhung des Antennenmastes beträgt rund 20 Prozent. Soweit in der Praxis eine Erweiterung um bis zu 25 Prozent als angemessene Änderung betrachtet wird, erscheint die Erhöhung eines Mastes um 20 Prozent als zulässige Erweiterung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BauG, zumal durch die geplante Erweiterung die Identität der Anlage nicht tangiert wird. ...
6.1 Das zulässige Mass hochfrequenter nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb einer Mobilfunkantenne entsteht, wird in der bundesrätlichen NISV geregelt. Soweit die Beschwerdeführenden von der fehlenden Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV ausgehen (Art. 10 und 74 BV), muss dies mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 II 399, Erw. 4b) verneint werden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten wissenschaftlichen Studien grundsätzlich nicht einzugehen sei, soweit die Anlagewerte der NISV eingehalten würden. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass bundesrätliche Verordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Art. 191 BV). Der von den Beschwerdeführenden aufgelegte Bericht über die gesundheitlichen Risiken von Mobilfunk-Sendeanlagen der Internationalen Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (IGEF), Seebach 137, Kitzbühl, kann vorliegend jedoch nicht als wissenschaftlich fundierte Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Bereits unter der im Bericht angegebenen Internetseite www.elektrosmog.com wird die Parteilichkeit der IGEF offenbar, indem der Seitenbesucher mit der Begrüssung "Willkommen im Internet-Portal gegen Elektrosmog" empfangen wird. Auch die übrigen Inhalte der Seite der IGEF vermitteln nicht den Eindruck einer unabhängigen und objektiven wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema "Nichtionisierende Strahlung". Die Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung im Niedrigdosisbereich auf Mensch und Umwelt sind zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt (zum heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand vgl. URP 2003, S. 69 ff.). Es liegen keine neuen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, welche eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigen würden. Entsprechend wird nachfolgend auszugsweise BGE 126 II 399, Erw. 3 angeführt, welchem die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich entnommen werden kann:
"3.a. Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung kann unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung erfolgen (Art.12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 USG).
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung enthält die Ausführungsvorschriften zu den genannten Gesetzesbestimmungen. Sie stellt freilich keine umfassende Ordnung auf, sondern beschränkt sich auf den Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz. Ausserdem regelt die Verordnung lediglich die Strahlung, die von ortsfesten Anlagen ausgeht, und nicht auch diejenige beweglicher Geräte (Mobiltelefone, elektrischer Apparate und Haushaltsgeräte).
b. Das Konzept der neuen Verordnung geht vom heutigen, noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit des Menschen aus. Zur Zeit erscheinen lediglich die thermischen Wirkungen intensiver nichtionisierender Strahlung wissenschaftlich erhärtet. Diese führt zu einer Erwärmung des Körpers und löst verschiedene schädliche Folgereaktionen aus. Demgegenüber liegen über die nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlung - insbesondere auch bei schwachen Belastungen - keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wohl aber gewisse Erfahrungen in Einzelfällen vor. Im angefochtenen Entscheid wird der gegenwärtige Wissensstand unter Verweis auf verschiedene Berichte der Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Klärung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge eingesetzt hat, im Einzelnen nachgezeichnet.
Die Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen knüpft an diesen uneinheitlichen Kenntnisstand an. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen wird durch Immissionsgrenzwerte (Anhang 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei wurden die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen. Bei der Aufstellung dieser Werte berücksichtigte die ICNIRP lediglich Wirkungen, die in experimentellen Untersuchungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen "elektrosensibler" Personen ausgeklammert (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Dezember 1999, S. 5).
Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte im Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er hat daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen (BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 6). Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiert die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 7 und 10).
c. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich aus der dargestellten Konzeption, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (URS WALKER, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, BR 2000, S. 8). [...]
d. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen zu einem erheblichen Teil unbegründet sind. Zunächst trifft es nicht zu, dass die neue Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung deren nicht-thermische Wirkungen ignoriert. Der Verordnungsgeber ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit solcher nicht-thermischer Wirkungen ausgegangen und hat die von den Beschwerdeführern erwähnten Beispiele mitberücksichtigt (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 5). So wird in der Verordnung den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung - insbesondere mit der Festsetzung von Anlagegrenzwerten - Rechnung getragen. Diese Ordnung ist nach den vorstehenden Erwägungen zudem abschliessend, so dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die kantonalen Behörden nicht gehalten waren, zusätzlich zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte noch weitere Emissionsbegrenzungen zu prüfen. [...]"
6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anlagegrenzwerte nicht korrekt seien. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass das ehemalige Personalhaus der Beschwerdeführerin I um- und aufgebaut und in Alterswohnungen ungewandelt worden sei. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beantragen, dass für die Attikageschosse der Alterswohnungen tiefere Anlagewerte festzulegen seien, kann auf die Ausführungen in Erw. 6.2 verwiesen werden, wonach die Anlagewerte der NISV eine abschliessende Regelung darstellen und die rechtsanwendenden Behörden keine niedrigeren Werte festlegen können.
Der massgebende Sachverhalt ist derjenige, welcher sich zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung präsentierte (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 358). Der Beschwerdegegnerin ist bei Einreichung des Baugesuches entgangen, dass das ehemalige Personalhaus der Beschwerdeführerin I aufgestockt wurde. Insofern legte die Beschwerdegegnerin bei Einreichung des Baugesuches ein unvollständiges Standortdatenblatt (Art. 11 NISV) auf. Es handelt sich jedoch nicht um einen Verfahrensfehler, welcher im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden könnte. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2003 reichte die Beschwerdegegnerin das Standortdatenblatt Mobilfunk und das Standortdatenblatt übrige Funkanwendungen, jeweils in der Überarbeitung vom 30. Januar 2003, nach, in welchen die baulichen Änderungen am ehemaligen Personalhaus der Beschwerdeführerin I berücksichtigt wurden.
Aus den nachgelieferten Unterlagen ergibt sich, dass die Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV), auch im Bereich der Erweiterungen des ehemaligen Personalhauses der Beschwerdeführerin I, eingehalten werden. Die Anlagegrenzwerte der NISV gelten für sämtliche Orte mit empfindlicher Nutzung, insbesondere auch für Spitäler, Alters- und Pflegeheime (Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern 2002, S. 15).
Soweit die Anlagegrenzwerte nachgewiesenermassen eingehalten werden, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht stichhaltig, wonach gemäss Koordinationsbericht der CES Bauingenieur AG vom 28. Juni 2000 prognostiziert wird, dass die Einhaltung der NIS-Verordnung problematisch werde, wenn weitere Anlagen an diesem Standort errichtet würden (Ziff. 4.3.1 des Koordinationsberichtes).
Das nachgereichte Standortdatenblatt vom 30. Januar 2003 unterscheidet sich nicht nur in Bezug auf die Erhöhung des Personalhauses der Beschwerdeführerin I (OMEN 6) vom Standortdatenblatt vom 4. Juli 2002, sondern auch in Bezug auf die Berechnungen der elektrischen Feldstärke an den übrigen Standorten. Die Unterschiede sind darauf zurückzuführen, dass, gestützt auf die Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL aus dem Jahr 2002 detailliertere Berechnungsunterlagen verwendet wurden. Auf Grund der neuen Berechnungen haben sich die prognostizierten elektrischen Feldstärken an einigen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhöht, wobei die Anlagegrenzwerte nicht überschritten werden. Gemäss Ziff. 2.1.8 der Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL sind nach Inbetriebnahme der Anlage NIS-Abnahmemessungen durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung zu 80 Prozent erreicht wird. In Ergänzung zu Ziff. 2.1 der Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie vom 6. September 2002, welche einen integralen Bestandteil der Baubewilligung vom 3. Dezember 2002 darstellt, ist auf Kosten der Beschwerdegegnerin nach Inbetriebnahme der Anlage zusätzlich eine Abnahmemessung beim OMEN 9 (gemäss Standortdatenblatt) durchzuführen. Beim OMEN 11 kann von einer Abnahmemessung abgesehen werden, da der entsprechende Strahlungssektor bereits bei der vom Amt für Umwelt und Energie verlangten Messung am OMEN 10 abgenommen wird und damit Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung am OMEN 11 gezogen werden können.
6.4 Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die Auslagerung der Antennenanlage an einen Alternativstandort ausserhalb des Kern-Siedlungsgebietes von Sarnen. Die Standortwahl für Mobilfunkanlagen ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Die Beschwerdeführenden argumentieren insbesondere mit der besonderen Empfindlichkeit der unmittelbaren Umgebung. Diesbezüglich drängt sich kein Alternativstandort auf, da die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden (URP 2003, S. 151 f.).
In Bezug auf eine Koordination mit dem im Amtsblatt vom 3. Juli 2003 publizierten Baugesuch betreffend der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1130, Flue, Ramersberg, gilt es zu berücksichtigen, dass die Koordinationsfrage bereits im Begleitbericht zum Baubewilligungsgesuch der CES Bauingenieur AG vom 26. September 2002 geprüft wurde. Eine Verschiebung bzw. eine Demontage des bestehenden Antennenstandortes ist nicht möglich. Auf Grund ihrer hohen Frequenz weisen UMTS-Antennen gegenüber GSM-Antennen eine grössere Eindringungsdämpfung bei Gebäuden auf. Zudem schrumpft die von der UMTS-Antenne abgedeckte Zelle in ihrem Umfang, wenn viele Datendienste beansprucht werden. Daher müssen UMTS-Antennen nah am zu versorgenden Gebiet installiert werden (Ziff. 1.3 des Begleitberichts).
Aus welchen anderen Gründen die Beschwerdegegnerin den Standort der bereits bestehenden Mobilfunkanlage verlegen müsste, wird von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.