Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 22, S. 66:
Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 107 Abs. 5 SSV
Beim Anbringen von Fussgängerstreifen haben sich die kantonalen Behörden an die Weisungen des Bundes zu halten. Fussgängerstreifen sind nur dann wirksam, wenn sie möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie angebracht werden. Dies gilt auch im Bereich eines Schulareals.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. April 2003 (Nr. 519).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsmassnahmen, können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Die Kantone können somit im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, N 35). Bei einer verkehrstechnischen Anordnung hat die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund zu stehen. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Diejenige Massnahme ist zu wählen, welche bei Erreichung des gewünschten Zwecks die Freiheit der Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (vgl. Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei der Wahl der Massnahme steht der Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zu (BGE 105 IV 68, Erw. 6c).
Der Gemeinderat führt in seiner Beschwerde aus, für die Einwohnergemeinde als Schulträgerin müsse der Sicherheit der Schulkinder absolute Priorität zukommen. Er sei daher der Ansicht, dass zusätzlich zur erstellten Fahrbahnverengung (Anm.: in der Zwischenzeit wieder aufgehoben) im Bereich der Bäckerei X ein Fussgängerstreifen mit entsprechendem Halteverbot erstellt werden solle. Sicherheitsaspekte stünden hier klar im Vordergrund und müssten Richtlinien und Usanzen zurückdrängen. Im Bereich der Schulzone sei der Bedarf für einen Fussgängerstreifen a priori gegeben, da für Schulkinder ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe. Darauf zu vertrauen, dass die Kinder bei nicht vorhandenem Fussgängerstreifen um ihr fehlendes Vortrittsrecht wüssten und entsprechend vorsichtig die Strasse überqueren würden, sei fragwürdig. Schliesslich würden vor der Bäckerei X immer wieder Fahrzeuge von Kunden abgestellt, wodurch für die Fussgänger, insbesondere für Kinder, eine unübersichtliche Situation entstehe. Mit einem Fussgängerstreifen samt Halteverbotslinie könnte die Sicherheit klar erhöht werden.
Das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement seinerseits führt aus, Fussgängerstreifen seien Bestandteile des Fusswegnetzes und nicht bloss reine Markierungen. Sie seien deshalb nur dort sinnvoll, wo sie wunschliniengerecht angelegt werden könnten. An schwach befahrenen Strassen nehme der Fussgänger erfahrungsgemäss keinen Umweg in Kauf. Auf siedlungsorientierten Strassen werde deshalb wenn immer möglich auf Fussgängerstreifen verzichtet, damit das Überqueren der Fahrbahn zulässig bleibe. Gemäss den massgeblichen Normen seien Fussgängerstreifen nur dort anzuordnen, wo besondere Schutzbedürfnisse für Fussgänger bestünden und diese mit einem Fussgängerstreifen erfüllt werden könnten. Nebst Fussgänger- und Fahrzeugmenge müssten auch das zeitliche Auftreten der Fussgänger, die Benutzergruppen, die Wunschlinie und die Sichtweiten in die Beurteilung einfliessen. Im vorliegenden Fall sprächen diese Kriterien - auf die weiter unten näher eingegangen wird - gegen die Markierung eines Fussgängerstreifens im Bereich der Bäckerei X. Auch die Strassenverkehrskommission sei auf Grund eines Augenscheins zum Schluss gekommen, dass ein Fussgängerstreifen an diesem Ort nicht die geforderte Sicherheit bringe und deshalb abzulehnen sei. Statt dessen werde vorgeschlagen, die Strasse in eine Tempo 30-Zone umzuwandeln bzw. im Bereich der Schulhäuser Inseln als Verkehrsberuhigungsmassnahmen ins Auge zu fassen.
5.1 Beim Anordnen und Anbringen von Fussgängerstreifen haben sich die kantonalen Behörden nach den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Strassen zu richten. In seinem Schreiben vom 5. September 2001 hat das Bundesamt die Kantone angewiesen, die neu gefasste Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen" des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (nachfolgend VSS-Norm) anzuwenden. Diese Norm enthält Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit, Lage und Ausrüstung von Fussgängerstreifen.
Die Markierung von Fussgängerstreifen bezweckt in erster Linie die Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger. Im Innerortsbereich sind die Fussgängerstreifen Bestandteil des Fusswegnetzes (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 [FWG; SR 704]). Sie sind nur dann wirksam, wenn sie möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie angebracht werden. Fussgängerstreifen sind denn auch - wie die Vorinstanz richtig ausführt - nicht einfach blosse Markierungen; sie sind vielmehr wie Bauwerke zu planen, projektieren und auszuführen (VSS-Norm Ziff. B.5).
5.2 Bei der betroffenen Strasse handelt es sich um eine Nebenstrasse im Innerortsbereich mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sie ist rund 5.2 m breit und verfügt im Bereich des Schulareals beidseitig über ein Trottoir. Diese Strasse dient ganz überwiegend der gemeindeinternen Erschliessung und weist ein verhältnismässig geringes Verkehrsaufkommen auf. Über rund 530 m weist sie bloss einen Fussgängerstreifen auf, im Bereich der Schulhäuser.
Bei der Bäckerei X, wo der Fussgängerstreifen errichtet werden soll, besteht klarerweise keine Fussgängerverbindung von der einen auf die andere Strassenseite als Bestandteil des Fusswegnetzes. Von Norden her gelangen zwar zwei Wege an die Strasse. Auf der andern Strassenseite besteht indessen kein weiterführender Weg gegen Süden. Im Bereich der Bäckerei X wird die Strasse vornehmlich von Bäckereikunden gequert. Eine eigentliche Fussgängerwunschlinie ist allerdings nicht erkennbar, womit es an einem zwingenden Kriterium für die Markierung eines Fussgängerstreifens fehlt (VSS-Norm Ziff. F.10). Dies wird auch vom Gemeinderat nicht bestritten.
Dem Einwohnergemeinderat ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Schulkinder im Strassenverkehr eines erhöhten Schutzes bedürfen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Kriterien der Norm im Bereich eines Schulareals nicht zur Anwendung gebracht werden müssten. Vielmehr muss sich auch hier die Querungsstelle auf einer Schulwegverbindung befinden. Wie aus dem oben Dargelegten hervorgeht, besteht eine solche im Bereich der Bäckerei nicht. Die Schulwege aus dem südlichen Einzugsgebiet führen entweder über die Strasse oder über einen Weg zum Schulareal.
5.3 Wie sich aus den Akten und mitunter aus der Beschwerde selbst ergibt, liegt die teilweise unbefriedigende Situation im Bereich der Bäckerei X vor allem im Umstand begründet, dass dort auf dem Trottoir und auch auf der Fahrbahn immer wieder Fahrzeuge von Kunden abgestellt werden. Um diesen Missstand zu beheben, ist die Markierung eines Fussgängerstreifens mit Halteverbotslinie indes das falsche Mittel, wenn es - wie aufgezeigt - an den Voraussetzungen dazu fehlt. Um das wilde Parkieren zu unterbinden, genügen einfache bauliche Massnahmen, wie das Aufstellen von Blumentrögen oder Pfosten. Die Markierung eines Fussgängerstreifens würde hier bloss eine falsche Sicherheit vorspiegeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Verkehrsrichtplan der Einwohnergemeinde auf dieser Strasse ohnehin mehrere verkehrsberuhigende Massnahmen mit Torbildung vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass das Problem der hohen Übertretungsquote in Bezug auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (vgl. Protokoll der Sitzung der kantonalen Strassenverkehrskommission vom 25. Juni 2002) auch mit der Markierung eines Fussgängerstreifens nicht entschärft werden kann. Mit Blick auf diese Umstände erscheint die Errichtung einer Tempo 30-Zone oder anderer verkehrsberuhigender Massnahmen im Bereich der Schulhäuser (verbunden mit der bereits realisierten Markierung "Achtung Schule" auf der Fahrbahn und dem ebenfalls bereits installierten Signal "Achtung Kinder/Schulzone"; vgl. Schreiben der Verkehrs- und Sicherheitspolizei vom 16. April 2002) als prüfenswerte Alternativen, welche die Sicherheit der Schulkinder effektiver erhöhen würden als die Markierung eines Fussgängerstreifens.