Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 23, S. 68:
a. Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV
Fall einer Autowaschanlage, bei welcher die Planungswerte in der Nachtphase überschritten werden. Die Betreiberin kann die Einhaltung der Planungswerte für die Nacht mit lärmdämpfenden Massnahmen oder durch eine Beschränkung der Betriebszeiten sicherstellen (Erw. 2.2 bis 5.5).
b. Art. 3 Ruhetagsgesetz
Das Reinigen von Motorfahrzeugen in einer Selbstbedienungs-Waschanlage stellt eine verbotene Arbeit im Sinne dieser Bestimmung dar (Erw. 6 und 8).
Entscheid des Regierungsrates vom 9. September 2003 (Nr. 104).
Aus den Erwägungen:
2.2 Mit Beschluss vom 19. Mai 1992 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für eine Tankstelle mit Wäschezentergebäude. Die Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen, so dass diese nicht erneut überprüft werden kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Baubewilligungsbehörde auf ein Lärmgutachten des Ingenieurbüros Grolimund & Petermann, Bern, über die zu erwartende Lärmbelastung abstützte und die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen erteilt wurde, insbesondere mit einer "Empfehlung" zu den Öffnungszeiten und dem Vorbehalt zusätzlicher Lärmschutzmassnahmen. ...
4.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) dürfen bei neuen ortsfesten Anlagen die Planungswerte nicht überschritten werden. Sowohl das Gebiet um die Waschanlage, welche sich in der Gewerbezone befindet, als auch das Grundstück der Beschwerdeführerin I auf der gegenüberliegenden Seite, welches sich in der dreigeschossigen Wohnzone befindet, sind der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Für die Empfindlichkeitsstufe III gilt ein Planungswert von 60 dB am Tag (zwischen 7.00 bis 19.00 Uhr) und 50 dB in der Nacht (19.00 bis 7.00 Uhr; Ziffer 2 Anhang 6 zur LSV). Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Art. 40 Abs. 1 LSV richten sich nach den Berechnungsgrundlagen gemäss Anhang 6 zur LSV. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels wird auf einen Durchschnittswert in den einzelnen Lärmphasen abgestellt. Dabei wird die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) nach der Gleichung ti = Ti/B berechnet. Es handelt sich demnach bei den Planungswerten um jährliche Durchschnittswerte, wobei schwankende Lärmbelastungen nicht berücksichtigt werden. Bei Neuanlagen wird die durchschnittliche Lärmphase anhand der Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt (Ziff. 32 Abs. 2 Anhang 6 zur LSV). Ein Samstagszuschlag, wie im Gutachten der M. AG erwähnt, kann bei der Berechnung gemäss LSV nicht berücksichtigt werden.
4.2 Als Grundlage in Hinsicht auf die Lärmschutzvorschriften der Baubewilligung vom 19. Mai 1992 diente dem Gemeinderat das Lärmgutachten des Ingenieurbüros G. vom 19. Dezember 1991. Das Lärmgutachten kommt zum Schluss, dass die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden. Dabei ging das Gutachten davon aus, dass täglich 100 Fahrzeuge die Selbstbedienungswaschanlage benützen (Ziff. 33 des Lärmgutachtens). Ende Juni 1996 wurden vom Amt für Umweltschutz Messungen betreffend der Waschanlage durchgeführt. Dabei wurden Lärmbelastungen festgestellt, welche den Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe III überschritten (Schreiben des Amtes für Umweltschutz vom 23. Oktober 1996). Die Beschwerdeführerin II liess von der M. AG eine eigene Lärmbeurteilung erstellen. Die Beurteilung der M. AG vom 18. Mai 1998 folgert, dass die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden.
4.3 Zunächst ist auf die Beurteilung der M. AG vom 18. Mai 1998 einzugehen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine Parteiaussage und nicht um ein neutrales Gutachten. Auffällig ist die Ausgangslage, welche von der M. AG herangezogen wurde. In ihrem Bericht wird auf Seite 2 ausgeführt, dass die Berechnung so ausgelegt wurde, "dass die Planungswerte [...] gerade noch eingehalten werden." Mit diesem Lösungsansatz hat die M. AG das Ergebnis bereits vorweggenommen, so dass dieser Beurteilung nur bedingt gefolgt werden kann.
Die Beurteilung der M. AG analysiert die verschiedenen Messergebnisse des Ingenieurbüros G. vom 19. Dezember 1991 und dem Amt für Umweltschutz im Juni 1996 und stellt diesen Ergebnissen eine eigene Berechnung gegenüber. Die drei Berechnungen unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf Anzahl und die Dauer der Lärmphasen.
In der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 1. April 1999 zur Beurteilung der M. AG vom 18. Mai 1998 wird ausgeführt, dass bei durchschnittlich 100 Waschvorgängen pro Tag die Planungswerte überschritten würden und bei nur durchschnittlich 50 Waschvorgängen pro Tag die Anlage überdimensioniert sei. Im Schreiben vom 22. April 1999 halten die Mieter und Mieterinnen fest, dass entgegen der Beurteilung der M. AG von mehr als 50 Waschvorgängen pro Tag auszugehen sei, dass ein Waschvorgang in der Regel 10 Minuten daure und von Freitag mittags bis Samstag Abend sämtliche Boxen der Waschanlage belegt seien.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 legte die Beschwerdeführerin II, nachdem sie mehrmals hiezu aufgefordert wurde (Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 1999, Schreiben des Gemeinderates vom 10. Februar 2000), eine Zusammenstellung der Anzahl Waschvorgänge aus dem Jahre 1999 vom 22. Februar 2000 auf. Demnach wurden gesamtjährlich 67'743 Impulse ausgelöst, wobei ein Impuls einem eingeworfenen Jeton oder einer entwerteten Einheit auf dem U-Key-Schlüsselsystem entspreche. Durchschnittlich setze ein Kunde 4 Impulse pro Waschgang ein und durchschnittlich werde jeder vierte Impuls für Schaumwäsche mit Bürste eingesetzt, bei welcher kein Hochdruckgeräusch entstehe. Demnach wurden im Jahr 1999 16'936 Waschvorgänge verzeichnet.
In Kenntnis der Aussagen der Mieter und Mieterinnen im Schreiben vom 22. April 1999 ist zu prüfen, ob die statistischen Angaben der Beschwerdeführerin II über die Anzahl Waschvorgänge pro Jahr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bei einer durchschnittlichen Waschdauer von 10 Minuten plus 2 Minuten Weg- bzw. Neueinfahrt aus/in die Waschbox und einer Maximalauslastung der fünf Waschboxen zwischen Freitag 14.00 bis 19.00 Uhr und Samstag zwischen 10.00 bis 19.00 Uhr (mit einer Mittagspause von 1 1/2 Stunden) ergäbe dies durchschnittlich pro Wochenende 313 Waschvorgänge. Wiederum ausgehend von der Annahme, dass die Selbstbedienungswaschanlage insbesondere im Frühling/Sommer benutzt wird, erscheint für die kälteren Jahreszeiten eine Reduktion um 50 % realistisch. Dies würde bedeuten, dass während des halben Jahres jeweils 157 Waschvorgänge von Freitag mittags bis Samstag Abend durchgeführt werden. Umgerechnet auf das Jahr entspricht dies einer Gesamtsumme von 12'220 Waschvorgängen am Wochenende.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Autofahrer bzw. Autofahrerinnen ihre Fahrzeuge am Wochenende waschen. Die Statistik des Beschwerdeführers II vom 22. Februar 2000 weicht nicht offensichtlich von den Angaben der Mieter und Mieterinnen ab. Es ist demnach davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin II angegebene Zahl von 16'935 Waschvorgängen (bzw. 67'743 Impulse) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin I bestreitet denn auch in ihrer eigenen Beschwerde vom 25. August 2000 nicht substanziell die Zahl der Waschvorgänge.
4.4 Gemäss der Statistik der Beschwerdeführerin II vom 22. Februar 2000 war die Waschanlage während 305 Tagen im Jahr 1999 geöffnet. Die Beschwerdeführerin II ging in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2000 an den Gemeinderat von 12'702 Waschungen pro Jahr bzw. 41.65 Waschungen pro Tag aus. Hierbei brachte die Beschwerdeführerin II fälschlicherweise die geräuschärmeren Schaumwaschphasen als Waschvorgänge in Abzug. Der Anteil "Schaumwäsche" ist jedoch nicht bei der Anzahl Waschvorgänge sondern bei der Beurteilung der relevanten Lärmdauer zu berücksichtigen. Bei 16'935 Waschvorgängen pro Jahr und 305 Betriebstagen ergeben sich durchschnittlich rund 55 Waschvorgänge pro Tag.
5.1 Der massgebende Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet:
Lr,i = Leq, i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 * log (ti/to).
Dabei bezeichnet Leq,i den A-bewerteten Mittelungspegel während der Lärmphase i, K1-3,i stellen die Pegelkorrekturen für die Lärmphase i dar, ti ist die durchschnittliche Lärmphase in Minuten und to entspricht 720 Minuten (= 12 Stunden).
Anlässlich der Messung durch das Amt für Umweltschutz per Ende Juni 1996 ergaben sich bei einem Abstand von 10 m zur Waschanlage Lärmwerte zwischen 64.5 dB (normales Waschprogramm mit einer Dauer von neun bis 13 Minuten) und 70.2 dB (nur Hochdruckreinigung mit einer Waschdauer von vier bis sieben Minuten). Es kann daher mit der Beschwerdeführerin II davon ausgegangen werden, dass der Mittelungspegel Leq,i einer Lärmphase bei einem Abstand von 10 m dem Mischwert von 67 dB entspricht. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Lärmphase eines einzelnen Waschvorganges ungefähr sechs Minuten dauert, da ein Teil des Waschvorganges mit dem geräuschlosen Schaumreiniger erfolgt.
5.2 Die Korrekturfaktoren K1, K2 und K3 werden wie folgt berechnet: K1 beträgt für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft generell 5 dB. Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt bei nicht hörbarem Tongehalt 0 dB, bei schwach hörbarem Tongehalt 2 dB, bei deutlich hörbarem Tongehalt 4 dB und bei stark hörbarem Tongehalt 6 dB. Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt zwischen 0 dB (nicht hörbarer Impulsgehalt) und 6 dB (stark hörbarer Impulsgehalt).
Die Pegelkorrektur K3 wurde sowohl bei der Beurteilung durch das Amt für Umwelt als auch von der M. AG mit 2 dB beziffert (Beurteilung M. AG vom 18. Mai 1998). Bei der Pegelkorrektur K2 ging das Amt für Umwelt von einem Wert von 4 dB, die M. AG von 2 dB aus. Gesamthaft ergibt dies eine Pegelkorrektur K1 bis K3 von 9 bzw. 11 dB.
5.3 Die Abstandsdämpfung zu dem in Frage stehenden Grundstück der Beschwerdeführerin I (Entfernung von den Waschanlagen: 50 m) berechnet sich nach der Formel 20 log (10 m / 50 m) und ergibt einen Wert von -14 dB.
Bei einer Lärmphase eines einzelnen Waschvorganges von sechs Minuten ergibt dies pro Waschvorgang einen Lärmpegel von 41.2 dB (mit Pegelkorrektur K1 bis K3 von 9 dB) bzw. 43.2 (mit Pegelkorrektur K1 bis K3 von 11 dB).
Bei angenommenen 55 Waschvorgängen zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr ergibt dies eine Gesamtlärmbelastung von 58.6 bzw. 60.6 dB (41.2 dB bzw. 43.2 dB + 10 log 55). Unter Annahme einer Pegelkorrektur von 11 dB und bei durchschnittlich 55 Waschvorgängen wäre der Planungswert für die Zeitspanne zwischen 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr knapp überschritten. Geht man mit der Beschwerdeführerin II davon aus, dass 15 % der Waschvorgänge in der Nachtphase zwischen 19.00 bis 7.00 erfolgen, so wäre der Planungswert von 60 dB selbst bei einer Gesamtpegelkorrektur von 11 dB knapp eingehalten (43.2 + 10 log 46.75 = 59.9 dB).
5.4 Anders beurteilt sich jedoch die Lärmbelastung in der Nachtphase von 19.00 bis 7.00 Uhr. Selbst bei Annahme des für die Beschwerdeführerin II in diesem Fall günstigeren Pegelkorrekturwertes K1 bis K3 von 9 dB ergibt die Gesamtlärmbelastung bei 8 Waschvorgängen pro Nacht (15 % von 55 Waschvorgängen) 50.2 dB (41.2 dB + 10 log 8). Daraus ergibt sich, dass der Planungswert für die Nachtphase überschritten wird, sobald sieben oder mehr Waschvorgänge durchgeführt werden.
5.5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I dahingehend gutzuheissen, als die massgebenden Grenzwerte für den Zeitraum zwischen 19.00 und 7.00 bei acht oder mehr Waschvorgängen überschritten werden und daher die Beschwerdeführerin II verpflichtet ist, diejenigen Massnahmen zu treffen, welche notwendig sind, um die festgeschriebenen Grenzwerte für die Nacht einzuhalten.
Soweit die Beschwerdeführerin II die Einhaltung der Planungswerte für die Nacht mit lärmdämpfenden Massnahmen sicherstellen will, bewirken diese auch eine Verminderung der Lärmbelastung am Tage. Sollte die Beschwerdeführerin II die Planungswerte einzig durch eine Beschränkung der Betriebszeiten sicherstellen, so ist darauf hinzuweisen, dass bei einer wesentlichen Änderung gegenüber der Benutzerstatistik der Beschwerdeführerin II für das Jahr 1999 eine erneute Prüfung der Planungswerte zu erfolgen hat. Als wesentliche Änderung kann eine Zunahme der Waschvorgänge am Tage um 50 % gegenüber dem Jahresdurchschnitt 1999 oder eine wesentliche Verlängerung der durchschnittlichen Dauer des lärmintensiven Waschvorganges betrachtet werden. Hierbei ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin II angehalten ist, die Benützungsdaten der Waschanlage jährlich zu aktualisieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen bzw. wesentliche Änderungen der Benützungszahlen aus eigener Initiative der Gemeinde zu eröffnen.
6.1 Die Beschwerdeführerin II beantragt, Ziffer 2, letzter Satz des Dispositivs des Beschlusses des Gemeinderates vom 8. August 2000, wonach die Waschanlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleibt, sei aufzuheben. Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 2. März 1975 (Ruhetagsgesetz; GDB 975.2) verbiete einzig Arbeiten, insbesondere in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Bei einer Selbstbedienungswaschanlage handle es sich jedoch nicht um eine "Arbeit" im Sinne des Ruhtagsgesetzes.
6.2 Gemäss Art. 1 Ruhetagsgesetz gelten als öffentliche Ruhetage für das ganze Kantonsgebiet die Sonntage sowie die durch den Kantonsrat festgelegten Feiertage. Nach Art. 3 Ruhetagsgesetz ist an öffentlichen Ruhetagen jede Arbeit oder Veranstaltung, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe stört oder öffentliches Ärgernis erregt, sowie jede Störung von Gottesdiensten, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen, untersagt. Insbesondere verboten sind Arbeiten in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die Beschwerdeführerin II verkennt die Zielsetzung des Ruhetagsgesetzes. Durch das Ruhetagsgesetz soll die sonn- und feiertägliche Ruhe gewahrt bleiben, im Gegensatz zur werktäglichen Geschäftigkeit. Hierbei beschränkt sich der Begriff "Ruhe" nicht auf Lärmbelästigung sondern umfasst die Würde des Tages und berücksichtigt das religiöse Empfinden der Einwohnerschaft. Vom sonn- und feiertäglichen Ruhegebot sind daher nicht nur lärmverursachende, sondern auch andere, die sonn- und feiertägliche "Ruhe" störende Tätigkeiten untersagt. Die in Art. 3 Abs. 1 Ruhetagsgesetz erwähnten Vorgänge "Arbeit oder Veranstaltung" sind somit als Störungsquellen zu verstehen, welche einen werktäglichen Charakter aufweisen. Der Begriff der "Arbeit" beschränkt sich insbesondere nicht auf die in Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ruhetagsgesetz beispielhaft erwähnten industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Das Reinigen von Motorfahrzeugen in einer Selbstbedienungs-Waschanlage stellt eine profane, werktägliche Verrichtung, und damit eine "Arbeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ruhetagsgesetz, dar. Sodann liegt keine der in Art. 7 Abs.1 Ruhetagsgesetz festgelegten Ausnahmen vor, insbesondere handelt es sich bei der Autoreinigung nicht um eine durch das tägliche Bedürfnis bedingte Arbeit, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar wäre (Bst. a) und auch keine unaufschiebbare Wartungs- oder Reparaturarbeit (Bst. c). Unter diesen Voraussetzungen ist das Reinigen von Fahrzeugen in einer Selbstbedienungs-Waschanlage nach Art. 3 Ruhetagsgesetz verboten. ...