Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 27, S. 82:
Art. 15a Abs. 2 ForstV; Art. 5 AB über die Waldfeststellung
Wer am Einspracheverfahren nicht teilgenommen hat, ist nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Waldfeststellungsverfügung berechtigt.
Entscheide des Regierungsrates vom 13. September 2004 (Nr. 321 und 322).
Aus den Erwägungen:
- Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen müssen die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden die Durchführung des Waldfeststellungsverfahrens für jene Bereiche verlangen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und wenn Grundstücke aus der Bauzone entlassen werden (Art. 1 Abs. 2).
- Der Entwurf der Waldfeststellungsverfügung wird während 30 Tagen beim Oberforstamt (heute: Amt für Wald und Landschaft) und der entsprechenden Einwohner- bzw. Bezirksgemeinde öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit ist im Amtsblatt bekanntzumachen (Art. 3).
- Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der öffentlichen Auflage schriftlich und begründet beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement (heute: Bau- und Umweltdepartement) Einsprache erheben. Das Departement führt in der Regel eine Einspracheverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Departement gleichzeitig mit dem Erlass der Waldfeststellungsverfügung zu behandeln. Der Entscheid und die Waldfeststellungsverfügung sind dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin, den Grundeigentümern sowie weiteren Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einspracheentscheide sind zu begründen (Art. 4 Abs. 1 und 2).
- Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben und die Waldfeststellungsverfügung anfechten (Art. 5).
Im Amtsblatt vom 31. Mai 2001, S. 695, wurde die Waldfeststellung entlang der Bauzonen in der Gemeinde Engelberg vom Amt für Wald und Landschaft publiziert. Die Verfügungsunterlagen konnten während 30 Tagen im Gemeindehaus Engelberg und beim Amt für Wald und Landschaft eingesehen werden. Einsprachen waren bis zum 2. Juli 2001 (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet an das Amt für Wald und Landschaft, Abteilung Walderhaltung, zu richten. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes für Wald und Landschaft vom 29. Mai 2001 persönlich über die Waldfeststellung informiert, wobei davon auszugehen ist, dass das entsprechende Schreiben den Betroffenen direkt abgegeben bzw. in den jeweiligen Briefkasten gesteckt wurde. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben vom 29. Mai 2001 auf diese Weise ordentlich zugestellt wurde, da Art. 3 AB über die Waldfeststellung einzig die Publikation im Amtsblatt vorschreibt und eine individuelle Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer nicht notwendig war. Der Beschwerdeführer (bzw. der Grundeigentümer der Parzelle X, GB Engelberg) hat im Rahmen des Planauflageverfahrens nach Art. 3 AB über die Waldfeststellung keine Einsprache erhoben.
Die Waldfeststellungsverfügung vom 30. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer, als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks zur Kenntnisnahme zugestellt, wie dies in Art. 4 Abs. 2 AB über die Waldfeststellung vorgesehen ist.
Die in der Waldfeststellungsverfügung vom 30. September 2003 angeführte Rechtsmittelbelehrung richtet sich einzig an Personen, welche am Einspracheverfahren teilgenommen haben. Nachdem der Beschwerdeführer vom Planauflageverfahren Kenntnis hatte (Amtsblatt vom 21. Mai 2001) und nicht am Einspracheverfahren teilgenommen hat, ist er nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Waldfeststellungsverfügung vom 30. September 2003 berechtigt (Art. 5 AB über die Waldfeststellung; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 29 zu Art. 65; BGE 118 Ib 356, Erw. 1a). Das Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Waldfeststellung ist analog dem allgemeinen Rechtsmittelverfahren in Bausachen aufgebaut (Art. 61 Abs. 1 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]; vgl. Regierungsratsbeschluss vom 20. August 1996 [Nr. 343] betreffend Erlass und Inkraftsetzen der AB über die Waldfeststellung, S. 4), insofern weicht es nicht vom ordentlichen Verfahrensablauf in Raumplanungssachen ab. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Waldfeststellungsverfügung vom 30. September 2003 wesentlich vom Entwurf der Waldfeststellungsverfügung im Auflageverfahren 2001 abweicht (Art. 4 Abs. 3 AB über die Waldfeststellung).
Der Beschwerdeführer ist demnach nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.