Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 28, S. 83:
a. Art. 7 und Art. 18 f. Tourismusgesetz
Die Tourismusförderungsabgabe stellt eine Kostenanlastungssteuer dar, die pflichtige Person hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Gegenleistung. Die Rechtsgleichheit verlangt, dass die Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber nach sachlichen Kriterien vorgenommen wird (Erw. 3.1 bis 3.4).
b. Art. 7 und Art. 18 Tourismusgesetz; Art. 11 Abs. 3 KV; Art. 29 BV, Art. 7 VwVV
Der Gemeinderat hat der Steuerpflichtigen zu Recht die Einsicht in die Akten anderer Pflichtiger verweigert, da diese ohne weiteres auf andere Unternehmen hätte schliessen können (Erw. 3.5).
b. Art. 11 des Reglements der Einwohnergemeinde Engelberg über die Kurtaxe sowie Tourismusförderungsabgabe
Eine Verminderung oder Befreiung von der Tourismusförderungsabgabe wird nur in Härtefällen gewährt.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. August 2004 (Nr. 49).
Aus den Erwägungen:
Dem Regierungsrat steht, da die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, bloss eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101], Art. 69 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1]). Dementsprechend kann bloss die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden.
Betriebe und selbstständigerwerbende Personen, welche nicht unter die Kategorie "Beherbergende und Gastgewerbe" fallen, entrichten die Abgabe pro Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vom Tourismus sowie der Wertschöpfung gemäss Branchenklassifizierung. Die Abgabe besteht aus einer Grundtaxe und einem Promille-Anteil der AHV-Lohnsumme der beschäftigten Personen einschliesslich Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter und deren im Betrieb tätigen Familienangehörigen. Die Höhe der Grundtaxe sowie der Promille-Ansatz richten sich nach der sogenannten Branchenpunktezahl (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Reglements). Die Branchenklassifizierung gemäss Art. 14 des Reglements bewertet die einzelnen Betriebsarten bzw. Berufe unter dem Aspekt "Abhängigkeit vom Tourismus" (Skala von 1,0 bis 2,0) sowie "Wertschöpfung" (Skala 1,0 bis 3,0), was addiert eine Branchenpunktzahl von mindestens 2,0 und höchstens 5,0 ergibt. "Architekten/Ing./Bauleitungen" ist mit einer Punktzahl von insgesamt 4,0 eingereiht, was eine Grundtaxe von Fr. 550.-- sowie einen Anteil der AHV-Lohnsumme von 2,0 Promille ergibt. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Engelberg-Titlis Tourismus AG von der Beschwerdeführerin eine Abgabe von Fr. 584.-- (Grundtaxe von Fr. 550.-- sowie einen Anteil der AHV-Lohnsumme von Fr. 34.--) erhoben.
3.1 Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der Tourismusförderungsabgabe um eine sogenannte Kostenanlastungssteuer. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere, oder weil sie als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt eine Steuer dar, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot. Als Kostenanlastungssteuer werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben eingestuft, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (VVGE 2001 und 2002, Nr. 23; BGE 124 I 291, Erw. 3b, mit Hinweisen; BGE 122 I 305; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss. Bern 1991, S. 20 ff.; ferner Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 9 f.; vgl. zur frühern Regelung der Fremdenverkehrs- und Kurtaxe:VVGE 1978 bis 1980, Nr. 67).
3.2 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine bestimmte, ihr individuell zurechenbare staatliche Gegenleistung. Auf ihren Einwand, die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe verletze das (kausalabgaberechtliche) Äquivalenzprinzip, nach welchem die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. auch Marantelli, a.a.O., S. 111 f.). Näher zu prüfen bleibt allerdings, ob die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.
Das in Art. 8 Abs. 1 BV (bzw. Art. 11 Abs. 1 KV) festgelegte Gebot der Gleichbehandlung darf nicht im Sinne einer absoluten Rechtsgleichheit verstanden werden. Vielmehr sind die Behörden gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich (Gleichbehandlungsgebot) und ungleiche Sachverhalte ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln (Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung, in: BBl 1997 I 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 396 f.). Das Erheben einer Sondersteuer wie der Tourismusförderungsabgabe verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV nicht bereits auf Grund der Tatsache, dass sie nur einen beschränkten Kreis von Abgabepflichtigen erfasst. Verlangt wird aber, dass die Auswahl der Steuersubjekte nach sachlichen Kriterien vorgenommen wird.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Abgabe bei einem lohnabhängigen Anteil von Fr. 34.-- und einer Grundtaxe von Fr. 550.-- faktisch eine Pauschalabgabe darstelle und wiederum nicht wertäquivalent sei. Wie bereits angeführt, kommt das Äquivalenzprinzip bei Kostenanlastungssteuern nicht zur Anwendung. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der kommunale Gesetzgeber unter Beachtung der Kriterien gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 Tourismusgesetz bei der Bemessung der Tourismusförderungsabgabe über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, in den der Regierungsrat angesichts seiner beschränkten Überprüfungsbefugnis (siehe Erw. 1) nicht einzugreifen hat. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass dem Gesetzgeber im Bereich öffentlicher Abgaben ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt, der beispielsweise zur Folge hat, dass eine "mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist" (BGE vom 13. Dezember 2002, 2P.111/ 2002, S. 4).
3.4 Aus dem Gesagten über die Nichtanwendbarkeit des Äquivalenzprinzips bei der Tourismusförderungsabgabe sowie dem daraus folgenden weitgehenden Spielraum des Gemeinderates ist es rechtens, dass dem Leistungsaspekt bei der Berechung der Abgabe eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus ihrem 30- bis 40-prozentigen Arbeitspensum keine Verminderung der Abgabe ableiten.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass die nicht gewährte Akteneinsicht betreffend die Frage, ob andern Einzelunternehmungen, welche nicht zu 100 Prozent arbeiten, aber dennoch die gesamte Abgabe bezahlen, den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze. Dieses Begehren wurde vom Gemeinderat abgelehnt, weil das rechtliche Gehör nur gewährt werde, wenn dadurch nicht berechtigte Interessen Dritter berührt werden (J.P. Müller, a.a.O., S. 534). Da die Beschwerdeführerin in den Besitz vertraulicher Daten ihrer Konkurrenten kommen könnte, wäre dies vorliegend der Fall gewesen. Nicht eingegangen ist der Gemeinderat auf die diesbezügliche Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass bei Überwiegen eines Geheimhaltungsinteresses die Behörde das entsprechende Schriftstück auch nicht beachten darf oder dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt bekannt geben muss (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1695).
Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des rechtlichen Gehörs, bei welchem bestimmte Schranken zu beachten sind, wie sie vom Einwohnergemeinderat Engelberg richtig aufgezeigt wurden. Mit ihrem Begehren wollte die Beschwerdeführerin feststellen, ob andere Teilzeitunternehmer gleich behandelt werden. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Einsicht in die Entscheidunterlagen Dritter hätte zwar gelöst werden können, indem der wesentliche Inhalt, z.B. in Form von Kopien mit Abdeckungen der geheimzuhaltenden Stellen oder durch Zusammenfassen der nachgefragten Informationen, bekannt gegeben worden wäre. Dieses Vorgehen wäre zwar mit einigem Aufwand verbunden gewesen, hätte jedoch zum Ziel geführt. Die Frage, ob und nach welchen Kriterien andere Teilzeit arbeitende Unternehmer in Engelberg die Abgabe in vermindertem Mass entrichten, hätte so beantwortet werden können. Der Einwohnergemeinderat Engelberg hat jedoch zu Recht die Einsicht in die Entscheidunterlagen Dritter verweigert. In einem vergleichsweise kleinen Ort könnte auf Grund der Entscheidunterlagen oder einer Zusammenstellung verhältnismässig einfach auf andere Unternehmer geschlossen werden. Auch kann nicht von einer Behörde verlangt werden, dass sie aktiv an der Suche nach Fällen von Ungleichbehandlungen mitwirken muss, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Die Beschwerdeführerin nennt nicht einen Fall von Ungleichbehandlung und der Einwohnergemeinderat Engelberg hat in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er von der reglementarischen und rechtsgleichen Veranlagung der Tourismusförderungsabgabe abzuweichen gedenkt. Die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht braucht deswegen nicht weiter geprüft zu werden. Ein entsprechender Anspruch wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie in Zukunft nicht von ihrer Praxis abweichen will (BGE 127 I 1; BGE 122 II 446, Erw. 4a, mit Hinweisen). Dafür gibt es vorliegend überhaupt keine Anzeichen.
3.6 Die Gewährung der von der Beschwerdeführerin verlangten Verminderung oder Befreiung von der Tourismusförderungsabgabe liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates und kann auf Grund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates nur dann korrigiert werden, wenn eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Der Gemeinderat bringt jedoch zu Recht vor, dass solche "Härteparagraphen" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "stets mit äusserster Zurückhaltung anzuwenden (seien), da die gesetzliche Ordnung nicht durch ein übermässiges Ausnahmeregime untergraben werden soll". Der Gemeinderat hat sein Ermessen hier nicht überschritten.