Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 3, S. 11:
a. Art.10 VwVV; Art. 11 Abs. 3 KV; Art. 29 BV
Es genügt, wenn sich die Begründung eines Entscheids aus einem andern Dokument ergibt, das dem Betroffenen ebenfalls zugestellt wurde (Erw. 3).
b. Art. 11 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV; Art. 2 Abs. 1 SchG
Die in der Bundesverfassung und im Schulgesetz statuierten Bildungsziele enthalten keinen justiziablen Anspruch des Einzelnen (Erw. 4.2).
c. Art.14 Abs. 2 KSV
In die Kantonsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt; diese sind in den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen festgelegt. Sie enthalten keine Ausnahmeklausel (Erw. 4.3 bis 4.6 sowie 5).
d. Art. 8 Abs. 1 BV
Gestützt auf einen einzigen Fall kann keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. August 2003 (Nr. 53).
Sachverhalt:
Die Eltern von X meldeten ihre Tochter für die Aufnahme in die erste Klasse der Kantonsschule Obwalden in Sarnen an. Auf Grund des tiefen Notendurchschnitts verbunden mit der negativen Lehrerempfehlung lehnte der Rektor der Kantonsschule den Übertritt in die Kantonsschule ab. Zuvor hatte die Schulleitung der Primarschule auf Grund eines Schreibens der Eltern an den Schulrat die vorbehaltlose Aufnahme an die Kantonsschule empfohlen.
Gegen den Entscheid des Rektors der Kantonsschule reichten die Eltern bei der Kantonsschulkommission Beschwerde ein. Sie machten geltend, dass einzig eine ungenügende Note im Fach Z im zweiten Semester der 5. Klasse ein Hindernis für die Aufnahme sei. Diese Note sei ein Ausreisser. Der Entscheid sei ohne Auseinandersetzung mit der speziellen Situation der Tochter, ohne Berücksichtigung des eingereichten Gutachtens des Facharztes für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie (Dr. A) und ohne Abwägung der eingeforderten Stellungnahme der Primarschulleitung erfolgt.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2003 lehnte die Kantonsschulkommission die Beschwerde ab. Dagegen reichten die Eltern beim Regierungsrat Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
Eine erste Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Eröffnung des negativen Aufnahmeentscheids des Rektors. Die Beschwerdeführenden rügen, dass sie die Begründung der Ablehnung nur aus einer Kopie eines Schreibens an die Primarschulleitung entnehmen konnten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 20. Mai 1997 (nachfolgend: Ausführungsbestimmungen; GDB 414.211) teilt das Rektorat den Eltern den Aufnahmeentscheid bis Ende März schriftlich mit und informiert den zuständigen Schulrat und die Klassenlehrperson. Der Entscheid des Rektorats wurde den Beschwerdeführenden korrekt eröffnet. Die Begründung des negativen Aufnahmeentscheids konnten die Beschwerdeführenden dem Schreiben des Rektorats an die Primarschulleitung entnehmen, welches ihnen in Kopie zugestellt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erkennen. ...
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, der Entscheid der Kantonsschulkommission sei auf Grund rein formaler Kriterien erfolgt, ohne Berücksichtigung der besondern Umstände im Einzelfall und der Zielsetzung des kantonalen Rechts. Der Entscheid der Kantonsschulkommission widerspreche sowohl Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als auch Art. 2 des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 28. Mai 1978 (SchG; GDB 410.1).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs.1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besondern Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem in Art. 11 Abs. 1 BV erwähnten Begriff der "Förderung ihrer Entwicklung" kein klagbarer Anspruch des Einzelnen abgeleitet werden (BGE 126 II 391, Erw. 5d). Nach Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV setzen sich Bund und Kantone dafür ein, dass sich Kinder und Jugendliche nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können und in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. Der unter dem Abschnitt der Sozialziele festgelegte Ausbildungsgrundsatz von Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV stellt nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen klagbaren Anspruch dar, soweit er über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinausgeht (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich, Basel und Genf, 2002, Rz. 67 ff. zu Art. 41; vgl. auch Art. 19 BV).
Die Schweizerische Bundesverfassung setzt sich zwar in den erwähnten Bestimmungen mit der Förderung von Kindern und Jugendlichen auseinander, richtet sich jedoch hierbei an den Gesetzgeber. Dieser hat, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die statuierten Ziele der Verfassung zu verwirklichen (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Rz. 16 zu Art. 41).
Das in Art. 2 Abs. 1 SchG statuierte Bildungsziel, dem Kind die seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu vermitteln, seine harmonische Entwicklung zu fördern und es nach christlichen Grundsätzen zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen und Glied unserer Gesellschaft zu erziehen, wiederholt im Wesentlichen die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV und statuiert keinen justiziablen Anspruch des Einzelnen. Hingegen ist bei der Interpretation des Schulgesetzes und den hierarchisch nachfolgenden Erlassen das Bildungsziel von Art. 2 Abs.1 SchG zu berücksichtigen.
4.3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 (KSV; GDB 414.21) werden Schüler aus dem Kanton in die Kantonsschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Der Regierungsrat hat gestützt auf seine allgemeine Rechtsetzungskompetenz nach Art. 72 Bst. h SchG die Ausführungsbestimmungen erlassen. Nach Art. 2 der Ausführungsbestimmungen ist Voraussetzung für den Eintritt in die Kantonsschule der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Kantonsschule folgen zu können. Als Nachweis gelten die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson und die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung. Die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz in allen Fächern ab (Art. 3 der Ausführungsbestimmungen). Für die Leistungsbeurteilung bei einem Übertritt aus der Primarschule ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Ausführungsbestimmungen der Notendurchschnitt der beiden letzten, vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Zeugnisse massgebend. In den Fächern Mathematik und Deutsch wird ein Notendurchschnitt von wenigstens 5,0 verlangt, wobei keine Note unter 4,5 liegen darf (Art. 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen). Gemäss Art. 7 der Ausführungsbestimmungen entscheidet das Rektorat gestützt auf die Aufnahmeempfehlung der Lehrperson und die in den Zeugnissen ausgewiesenen Schulleistungen über die Aufnahme in die Kantonsschule.
4.4 Der Darstellung der Beschwerdeführenden, das Aufnahmeverfahren in die Kantonsschule verkomme bei diesem Vorgehen zu einem reinen Willkürakt, kann nicht gefolgt werden. Das Übertrittsverfahren in die Kantonsschule ist detailliert geregelt und basiert auf verschiedenen Kriterien. Der Entscheid über die Nicht-Aufnahme muss begründet werden und nachvollziehbar sein. Das in den Ausführungsbestimmungen festgelegte Verfahren wird in ähnlicher Form auch in andern Kantonen angewendet. Hinzuweisen ist auf den Kanton Nidwalden, der in den Grundzügen ein identisches Verfahren durchführt, für die Grundlagenfächer Deutsch und Mathematik jedoch einen Mindestnotendurchschnitt von 5,2 voraussetzt (§ 6 des Reglements betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule vom 19. Juni 1997 [Mittelschul-Aufnahmereglement Nidwalden; NG 314.111]).
Es trifft zu, dass die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson ein wichtiges Element beim Aufnahmeentscheid in die Kantonsschule darstellt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden wird jedoch der Aufnahmeentscheid deswegen nicht von der Klassenlehrperson gefällt. Der Rektor der Kantonsschule hat durchaus die Möglichkeit, der Empfehlung einer Klassenlehrperson nicht zu folgen, wenn die Empfehlung beispielsweise objektiv nicht korrekt, oder die Empfehlung auf Grund persönlicher Interessen abgegeben worden wäre. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch einzig vor, die Empfehlung des Klassenlehrers von X sei im Ergebnis falsch, bringen jedoch nichts vor, um die Vorbehalte des Klassenlehrers zu entkräften.
4.5 Die Beschwerdeführenden rügen, dass der Entscheid der Kantonsschulkommission unter Missachtung der Zielsetzung der Schulgesetzgebung erfolgt sei. Der Entscheid missachte den Einzelfall und die Kantonsschulkommission habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Dass die Kantonsschulkommission beim Aufnahmeentscheid über ein Ermessen verfüge, zeige sich daran, dass ein Aufnahmeentscheid gefällt werde.
In der Schulgesetzgebung wird im Zusammenhang mit dem Aufnahmeentscheid in die Kantonsschule eine ausnahmsweise Aufnahme in die Kantonsschule, trotz Nichterfüllens der allgemeinen Kriterien, nicht erwähnt. Eine Ausnahme vom rechtlich normierten Rahmen ist nur statthaft, soweit eine ausdrückliche (explizite) gesetzliche Grundlage besteht, die vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegt, keine öffentlichen Interessen verletzt werden und der Gesetzeszweck beachtet wird (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 2539 ff.). Soweit eine ausdrückliche Normierung für einen Ausnahmeentscheid verlangt wird, kann nicht mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass durch das Fehlen des Wortes "ausschliesslich" im Normtext, implizit (im Sinne von "mitgemeint") die Möglichkeit einer Ausnahme statuiert wird. Der rechtsanwendenden Behörde ist es verwehrt, ohne rechtliche Grundlage von festgelegten Kriterien abzuweichen. Insofern wurde das Ermessen bei der Festsetzung der Kriterien in den Ausführungsbestimmungen durch die Rechtsetzungsbehörde ausgeübt und der anwendenden Behörde bei der Beurteilung des Einzelfalls entzogen. Der Umstand, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen das Rektorat über die Aufnahme entscheidet, bedeutet nicht, dass der Entscheid auf Grund einer Ermessensausübung gefällt werden könnte. Dass dem Rektorat bei seinem Entscheid kein Ermessen zusteht, wird denn auch im zweiten Satz von Art. 7 Abs.1 der Ausführungsbestimmungen festgehalten. Danach stützt sich der Entscheid des Rektorats auf die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson und die ausgewiesenen Schulleistungen in den Zeugnissen. Der Entscheid des Rektorats beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kantonsschule erfüllt sind. Der Entscheid ergeht in Form einer anfechtbaren Verfügung.
4.6 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Eltern der Schulkinder zu passiven Antragstellern degradiert würden. Dies sei verfassungswidrig und widerspreche Art. 2 Abs. 2 SchG.
Den Eltern steht bei der Entwicklung der Kinder eine wichtige Rolle zu, sowohl im Privat- als auch im Schulbereich (vgl. Art. 20 der Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule vom 30. Juni 1978 [Schulverordnung, SchV; GDB 412.11]). In das Aufnahmeverfahren an die Kantonsschule sind die Eltern formell eingebunden. Die Eltern bringen ihre Vorstellungen im Aufnahmeverfahren ein (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen). Die Klassenlehrperson gibt ihre Empfehlung jedoch unabhängig von den Zuweisungsvorstellungen der Eltern ab (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen). Auf Grund der grossen Anzahl von Aufnahmeentscheiden ist es nicht möglich, bereits vor Erlass der Aufnahmeverfügung den Eltern von Aufnahmekandidaten bzw. -kandidatinnen die Möglichkeit zu geben, sich hiezu weitergehend zu äussern. Andernfalls würde das in einem engen zeitlichen Rahmen ablaufende Aufnahmeverfahren unnötig verzögert und verlängert. Soweit das rechtliche Gehör nicht bereits vor Erlass der Verfügung gewährt werden kann, muss den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens uneingeschränkt zu äussern (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 310). Die Eltern erhalten den schriftlichen Entscheid des Rektorats (Art. 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen). Gegen den Entscheid des Rektorats können die Eltern Beschwerde bei der Kantonsschulkommission erheben (Art. 12 der Ausführungsbestimmungen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit den verschiedenartigen Möglichkeiten der elterlichen Einflussnahme vor und nach dem Aufnahmeentscheid gewährleistet und wurde vorliegend auch gewahrt.
Soweit die Beschwerdeführenden jedoch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ableiten, dass die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall einen Ermessensspielraum hätten, obwohl in der Schulgesetzgebung nicht vorgesehen, so muss dies mit Hinweis auf das bereits Ausgeführte verneint werden. Es kann überdies darauf verwiesen werden, dass die Aufnahme in die Kantonsschule im Kanton Nidwalden, welcher ein dem Kanton Obwalden entsprechendes Übertrittssystem kennt, ebenfalls auf Grund rein formaler Kriterien erfolgt. Soweit nur eines der formalen Kriterien (Notendurchschnitt in den Fächern Mathematik und Deutsch von mindestens 5,2 und vorbehaltlose Empfehlung der Klassenlehrperson) nicht erfüllt wird, gibt gemäss § 12 des Mittelschul-Aufnahmereglements Nidwalden neben der Klassenlehrperson eine kantonale Übertrittskommission eine zusätzliche Empfehlung ab. Soweit jedoch beide Kriterien nicht erfüllt sind, wie dies vorliegend bei X der Fall ist, bleibt auch im System des Kantons Nidwalden keine Möglichkeit einer ausnahmsweisen Aufnahme in die Kantonsschule.
5.1 Die Beschwerdeführenden fordern eine ausserordentliche Aufnahme in die Kantonsschule. Eine solche ist ausgeschlossen. Es gibt aber auch sonst keine sachlichen Gründe, welche eine ausnahmsweise Aufnahme in die Kantonsschule rechtfertigen würden, wie nachfolgend dargelegt wird.
5.2 Es ist unbestritten, dass X den vorausgesetzten Notendurchschnitt von 5,0 und die Anforderungen an die Mindestnoten im Fach Z (4,5) nicht erreicht hat. Der Notendurchschnitt im zweiten Semester der fünften Klasse betrug für die Fächer Y und Z 4,25. Im ersten Semester der sechsten Klasse betrug der Notendurchschnitt der beiden Fächer 5,0. Der Gesamtnotendurchschnitt beträgt demnach 4,625. Es ist falsch, dass die Note im Fach Z bei diesem Verfahren zweifach bewertet werde, wie dies die Beschwerdeführenden ausführen. Einerseits wird für die Aufnahme in die Kantonsschule ein Mindestniveau in den beiden Grundlagenfächern verlangt, anderseits können gewisse Leistungsmängel in einem der beiden Grundlagenfächer durch überdurchschnittliche Leistungen im andern Grundlagenfach kompensiert werden. Einzuhalten sind hierbei sämtliche Kriterien kumulativ. Soweit die geforderte Mindestnote in einem der beiden Grundlagenfächer nicht erreicht wird, wäre der Notendurchschnitt der beiden Grundlagenfächer nicht weiter zu prüfen bzw. ergibt sich, in der Regel, dass der Durchschnitt bei beiden Fächern nicht den geforderten Notenwert von 5,0 erreicht.
5.3 Der Klassenlehrer von X führt in seiner Empfehlung aus, dass verschiedene Vorbehalte für eine Aufnahme in die Kantonsschule bestehen, so die Leistung im Fach Z, im Bereich der Eigenverantwortung (Lernen), im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit bei Hausaufgaben, beim Einsatz und Fleiss. Der Klassenlehrer hat bei seiner Aufnahmeempfehlung eine ganzheitliche Beurteilung im Sinne von Art. 3 der Ausführungsbestimmungen vorgenommen und den Übertritt in die Orientierungsstufe (KORST A) empfohlen. Dass der Klassenlehrer in seiner Empfehlung das Kreuz (X) nicht beim Satz "Ich empfehle die Aufnahme nicht" gemacht hat, ändert hieran nichts, da sich aus dem Inhalt der Empfehlung ergibt, dass der Klassenlehrer einen Übertritt in die KORST A empfiehlt und eben nicht einen Übertritt in die Kantonsschule. Unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Empfehlung des Klassenlehrers sei nicht begründet, indem "achtlos hingeworfene Stichworte" aufgeführt würden. Die vom Klassenlehrer abgegebene Beurteilung entspricht dem geforderten Rahmen von Art. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Empfehlung wurde stichwortartig begründet und bietet, zusammen mit dem geforderten Leistungsausweis, eine ausreichende Grundlage für den Entscheid über die Aufnahme in die Kantonsschule. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nicht vor, dass die Beurteilung des Klassenlehrers falsch sei.
Die Voraussetzungen für einen Übertritt in die Kantonsschule sind damit sowohl im Bereich der Noten als auch im Bereich der ganzheitlichen Beurteilung durch den Klassenlehrer nicht gegeben.
5.4 In einem Schreiben gelangte der Primarschulleiter an den Kantonsschulrektor und empfahl die Aufnahme von X in die Kantonsschule. Der Schulleiter begründete seine Empfehlung auf Grund eines Schreibens der Beschwerdeführenden an den Schulratspräsidenten, eines Gesprächs mit dem Klassenlehrer von X und einem Bericht von Dr. A an die Beschwerdeführenden.
Zuständig für die Aufnahmeempfehlung nach Art. 3 der Ausführungsbestimmungen ist die Klassenlehrperson. Grund hiefür ist, dass die Klassenlehrperson am besten in der Lage ist, eine ganzheitliche Beurteilung unter Berücksichtigung einer längerdauernden Zeitspanne vorzunehmen. Der Schulleiter hingegen stützt seine Empfehlung auf Angaben von Drittpersonen. Daher kann auf die Empfehlung des Schulleiters nicht abgestellt werden, auch wenn die Schulleitung hierarchisch über der Klassenlehrperson steht.
Dr. A führte mit X zwei Intelligenztests durch. In seiner Beurteilung kommt er zum Schluss, dass bei X insgesamt eine Hochbegabungs-Situation vorliege, bei sehr guten Leistungen im Fach Y. Im Fach Z sei das Potenzial jedoch noch nicht voll ausgeschöpft (sprich: ungenügend oder unterdurchschnittlich). Die Beurteilung von Dr. A stellt im Gegensatz zur Empfehlung des Klassenlehrers keine ganzheitliche Beurteilung im Sinne von Art. 3 der Ausführungsbestimmungen dar und vermag die negative Aufnahmeempfehlung des Klassenlehrers nicht zu entkräften. So ergibt sich aus dem Bericht von Dr. A nicht, dass X trotz der festgestellten Schwächen im Fach Z in der Lage wäre, dem Unterricht an der Kantonsschule zu folgen (vgl. Art. 2 der Ausführungsbestimmungen). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. A auf Grund seiner Tests zum Schluss kommt, dass X zu Hause selbstständig für die Schule arbeite. Ob X tatsächlich selbstständig für die Schule arbeitet, kann nur im Rahmen des täglichen Unterrichts erkannt werden. So führen denn die Beschwerdeführenden sinngemäss selber aus, dass sie zusammen mit X für die Schule gearbeitet haben. Überhaupt keine Angaben macht Dr. A über den Einsatz und Fleiss von X.
Nach dem Ausgeführten vermag weder die Empfehlung des Schulleiters noch die Beurteilung von Dr. A die Empfehlung des Klassenlehrers auf Übertritt in die Orientierungsstufe zu widerlegen. Es muss in diesem Zusammenhang noch einmal betont werden, dass die Beschwerdeführenden keine Einwände gegen die Empfehlung des Klassenlehrers vorbringen, sondern sich begnügen, der Empfehlung des Klassenlehrers eine Beurteilung eines Jugendpsychiaters entgegenzustellen, welche nicht mit der ganzheitlichen Beurteilung durch den Klassenlehrer verglichen werden kann.
5.5 Die Beschwerdeführenden bringen zusammenfassend sodann vor, X habe bewusst beim Fach Z schlechte Leistungen erbracht, um in den Genuss von Förderunterricht zu gelangen, wie dies vom Schulpsychologen empfohlen wurde, danach jedoch von der damaligen Klassenlehrerin abgelehnt worden sei. Daher könne die ungenügende Note, welche X im Fach Z im zweiten Semester des fünften Schuljahrs erzielte, nicht berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit dem verweigerten Förderunterricht setzen sich die Beschwerdeführenden mit einer Aussage im Entscheid der Kantonsschulkommission auseinander, wonach sich die kantonalen Behörden nicht in Angelegenheiten der Primarschule mischen könnten. Zur Klärung der Aussage der Kantonsschulkommission ist festzustellen, dass im Entscheid lediglich ausgeführt wird, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem nicht gewährten Förderunterricht könne im Übertrittsverfahren nicht geprüft werden, da es sich um eine Angelegenheit der Primarschule handle. Die Beschwerde gegen den Entscheid der damaligen Klassenlehrerin von X, keinen Förderunterricht zu gewähren, wäre beim Schulrat zu erheben gewesen (Art. 70 Bst. l SchG). Weiter bleibt festzuhalten, dass gemäss Art. 27c Abs. 2 SchG diejenigen Schüler Förderunterricht erhalten, welche dem Unterricht in Teilbereichen nicht zu folgen vermögen.
Auftretende Leistungsschwankungen in einzelnen Fächern werden dadurch kompensiert, dass bei der Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule der Durchschnitt der beiden letzten Semester vor dem Aufnahmeentscheid berücksichtigt wird. Es erscheint als reine Schutzbehauptung, wenn die Beschwerdeführenden ausführen, dass X ohne weiteres einen Notendurchschnitt von 4,5 hätte erzielen können, wenn sie nicht absichtlich das Fach Z vernachlässigt hätte. Zudem müsste sich X bei einem solchen Verhalten entgegenhalten lassen, dass eines der Kriterien der Aufnahme in die Kantonsschule die Selbstkompetenz darstellt (Art. 3 der Ausführungsbestimmungen). Selbstkompetenz bedeutet, eigene Fähigkeiten und Stärken zu kennen und damit situationsgerecht umgehen zu können. Es wäre nicht als Zeichen ausgeprägter Selbstkompetenz zu werten, wenn eine Person bei Erkennen von Schwierigkeiten die Flucht in die Resignation ergreift.
5.6 Gemäss Art. 2 der Ausführungsbestimmungen wird für den Übertritt in die Kantonsschule der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, welche erforderlich sind, um dem Unterricht an der Kantonsschule folgen zu können. Das Fach Z stellt ein Grundlagenfach für die Kantonsschule dar und bildet den Grundstock für weitere Fächer. Auch wenn die Möglichkeit besteht, die Ausbildung an der Kantonsschule anders auszurichten, so ist es das Ziel der Ausbildung, den Schülern ein möglichst breitgefächertes Wissen zu vermitteln, was ohne fundierte Kenntnisse des Fachs Z nicht möglich ist (zum Ziel der Maturitätsausbildung vgl. Art. 5 der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 [SR 413.11]). Da X im Durchschnitt der beiden letzten Semester vor dem Übertrittsentscheid die geforderte Minimalnote nicht erreicht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie über die Fähigkeiten verfügt, welche erforderlich sind, um dem Unterricht an der Kantonsschule folgen zu können.
6.1 Die Beschwerdeführenden tragen Vergleichsfälle vor, wonach zwei Personen in die Kantonsschule aufgenommen worden seien, obwohl sie die Kriterien für die Aufnahme nicht erfüllt hätten.
6.2 Zu Recht bringen die Beschwerdeführenden vor, dass nach dem Gebot der Rechtsgleichheit Fälle, welchen derselbe Sachverhalt zu Grund liegt, gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 BV).
Im ersten Fall handelte es sich um den Eintritt eines Schülers in die Kantonsschule aus einem anderen Kanton. Im Nachgang zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden wurden beim Rektorat der Kantonsschule ein Kurzgutachten ediert und weitere Auskünfte einverlangt. Im Hinblick auf die privaten Interessen des Schülers und auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnte den Beschwerdeführenden keine Einsicht in das entsprechende Gutachten gewährt werden (vgl. Michele Albertini, a.a.O., S. 233 ff. und 240). Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführenden ergibt sich jedoch, dass sie über sämtliche wesentlichen Aspekte des entsprechenden Falls bereits informiert sind. Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass der erwähnte Schüler in seinem damaligen Wohnsitzkanton die sechste Klasse übersprungen hätte und direkt in die Kantonsschule eingetreten wäre. Der Rektor der Kantonsschule Obwalden hat neben den vorhandenen Unterlagen der ausserkantonalen Stellen selber Abklärungen getroffen, welche zum erwähnten Kurzgutachten führten. Im Ergebnis wird im Kurzgutachten das abstrakte und logische Denkvermögen des Schülers als "seiner Schulstufe ein grosses Stück voraus" bezeichnet, jedoch werden auch gewisse Defizite im sprachlichen Bereich festgestellt.
Schüler aus andern Kantonen unterliegen grundsätzlich dem gleichen Übertrittsverfahren wie Schüler aus dem Kanton Obwalden, wobei die Zeugnisnoten und Promotionsbedingungen ihrer Herkunftskantone anerkannt werden (Art. 14 Abs. 3 KSV). So bestimmt auch Art. 10 der Ausführungsbestimmungen, dass für Schüler ausserkantonaler Primarschulen die Aufnahmebedingungen der Ausführungsbestimmungen sinngemäss Anwendung finden. Es handelte sich mithin um eine ausserordentliche Aufnahme in die Kantonsschule, da in der Regel nur Schüler in die Kantonsschule aufgenommen werden, welche die sechste Primarschule abgeschlossen haben (Art. 14 Abs. 1 KSV). Bei der Beurteilung des Falls wurden neben der positiven Aufnahmeempfehlungen des Austrittskantons noch weitere Abklärungen getroffen. Die Ausführungsbestimmungen wurden sinngemäss angewandt, insbesondere wurden die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik herangezogen. Wie X verfügte der erwähnte Schüler über (weit) überdurchschnittliche Fähigkeiten in einem der Grundlagenfächer und hatte gewisse Defizite beim andern Grundlagenfach. Jedoch erfüllte der Schüler sämtliche Kriterien der Ausführungsbestimmungen ohne weiteres, was bei X nicht der Fall ist.
In einem andern Fall wurde die provisorische Aufnahme eines Schülers bewilligt, um den Schüler aus seiner angestammten Schulumgebung zu entfernen. Der Entscheid erfolgte mit Blick auf ein verfassungsmässig geschütztes Recht des Schülers (Schutz der persönlichen Integrität auf Grund von gesundheitsgefährdendem Mobbing, Art. 10 Abs. 2 BV), wobei die privaten Interessen im konkreten Fall den öffentlichen Interessen vorangestellt wurden. Der Schüler bestand die Probezeit nicht und wechselte an eine andere Schule. Es kann offen bleiben, ob es an der Kantonsschule liegt, den Schutz der Persönlichkeit von Schülern zu gewährleisten, oder ob es nicht möglich gewesen wäre, den Schüler im konkreten Fall in die Orientierungsklasse einer andern Gemeinde zu verweisen. Fest steht, dass die Aufnahme des Schülers ausserhalb der Aufnahmekriterien der Ausführungsbestimmungen in die Kantonsschule aufgenommen wurde. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der gleichmässigen Rechtsanwendung vorgeht, wenigstens wenn nur in einem oder wenigen Fällen eine gesetzeswidrige Behandlung dargetan wird (BGE 126 V 390, Erw. 6a). Gestützt auf einen einzigen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass eine einschlägige Praxis besteht, welche den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen vermag.
Unter dem Titel der rechtsgleichen Behandlung muss auch der Entscheid der Kantonsschulkommission vom 9. Mai 2001 (Nr. 4) i.S. M. beachtet werden, welcher den Beschwerdeführenden in anonymisierter Form zugestellt wurde. Korrekt wird im Entscheid der Kantonsschulkommission ausgeführt, dass eine Ausnahmeregelung selbst bei einem knappen Verfehlen des notwendigen Notendurchschnitts nicht statthaft sei. Der Fall M. kann mit demjenigen von X ohne weiteres verglichen werden, hatten doch beide Schüler einen Leistungseinbruch, der wieder aufgefangen werden konnte. Auf Grund des Notendurchschnitts von 4,94 wurde im entsprechenden Fall die Aufnahme in die Kantonsschule verweigert. Demgegenüber weist X einen Notendurchschnitt von 4,625 aus. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung besteht kein Grund, von der bisherigen Praxis betreffend der strikten Einhaltung der Aufnahmekriterien abzuweichen, selbst wenn in einem Fall eine rechtswidrige Aufnahme nachgewiesen ist.