Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 33, S. 110:
Art. 17 und Art. 21 Feuerschutzgesetz; Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG
Rechtsmittelweg bei der Anfechtung der Feuerwehrersatzabgabe. Wer ist zum Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig (Erw. 1)? Kann gegen eine Rechnung ein Rechtsmittel ergriffen werden; wenn ja, gegen die provisorische oder die definitive Rechnung? Fragen mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes offen gelassen (Erw. 2).
Art. 8 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK; Art.14 Feuerschutzgesetz
Die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bezüglich der Feuerwehrersatzabgabepflicht ist verfassungswidrig (Erw. 3). Die verfassungswidrige Verfügung ist trotz inzwischen erfolgter Gesetzesänderung aufzuheben (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2004
Aus den Erwägungen:
a) Obwohl die Feuerwehrersatzabgabe von der kantonalen Steuerverwaltung zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt wird, ging die Vorinstanz davon aus, mangels ausdrücklicher anderer Regelung sei für die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe gemäss Art. 94 Ziff. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, GDB 101) der Einwohnergemeinderat zuständig. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 21 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz, GDB 546.1) unter "IV. Schlussbestimmungen" den Rechtsschutz regelt. Art. 21 Feuerschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates oder der kantonalen Feuerpolizeiorgane innert 20 Tagen an den Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann. In Art. 17 Feuerschutzgesetz wird die Ersatzabgabe geregelt und unter anderem ausgeführt, dass der Ertrag der Ersatzabgabe der Einwohnergemeinde zufalle. Eine systematische Auslegung ergibt somit, dass der Gemeinderat für die Veranlagung der Feuerwehrersatzabgabe zuständig ist und nicht etwa die kantonale Steuerverwaltung, findet sich doch im Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG, GDB 641.4) keine Bestimmung über die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe.
b) Die Vorinstanz nahm an, es erscheine richtig, dass gegen die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe analog dem Steuerverfahren beim Einwohnergemeinderat Einsprache erhoben werden könne, da damit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen werde. Diese Auffassung erscheint als vertretbar, auch wenn sich die Einsprachemöglichkeit nicht unmittelbar aus der im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz geltenden Fassung des Feuerschutzgesetzes ergibt. Eine Einsprachemöglichkeit ist beispielsweise auch in Art. 31 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 (GDB 546.21) gegen Verfügungen der Feuerschaukommission oder feuerpolizeilicher Organe der Gemeinden vorgesehen. Sodann liegt die Möglichkeit der Einsprache angesichts der Rechnungstellung zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern, bei denen ebenfalls eine Einsprache möglich ist, nahe. In der heute geltenden Fassung des Feuerschutzgesetzes (Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004) ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe innert 30 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden kann.
c) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die analoge Anwendung des Steuerverfahrens in erster Instanz nicht zur Folge habe, dass auch die Rechtsmittel des Steuergesetzes zur Anwendung gelangten. Dazu ist anzumerken, dass sich die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat gegen Entscheide des Gemeinderates ausdrücklich aus Art. 21 Abs. 1 Feuerschutzgesetz ergibt, sodass sich weitere Ausführungen zum Rechtsweg hier erübrigen.
d) Schliesslich ist gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) gegen den Entscheid des Regierungsrates die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig, da der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.
a) Zunächst einmal fällt auf, dass keine Verfügung der zuständigen Einwohnergemeinde Sarnen vorliegt. Vielmehr ergingen beide angefochtenen Rechnungen durch die kantonale Steuerverwaltung. Erst mit dem Einspracheentscheid vom 16. September 2002 durch den Einwohnergemeinderat Sarnen wurde dieser Mangel geheilt. Er dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass seit der Zentralisierung der Steuerverwaltungen beim Kanton die Steuerveranlagungen durch die kantonale Steuerverwaltung ergehen und das Inkasso durch die Finanzverwaltung vorgenommen wird. Das Vorgehen widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass eine Verfügung durch die zuständige Behörde oder Amtsstelle zu ergehen hat und diese in der Verfügung auch zu bezeichnen ist (Art. 10 Bst. a der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 [VwVV, GDB 133.21]).
b) Bemerkenswert ist ferner, dass Art. 206 Abs. 1 StG die Möglichkeit der Einsprache nur hinsichtlich Veranlagungsverfügungen vorsieht. Auch der seit 1. Januar 2004 geltende Art. 17 Abs. 3 Feuerschutzgesetz sieht vor, dass "gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe" Einsprache erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Veranlagungsverfügungen, sondern lediglich Rechnungen bei den Akten. Soweit ersichtlich, erfassten jedoch die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung bis heute die Feuerwehrersatzabgabe nicht.
c) Nachdem die Vorinstanzen die Rechtsmittel schon gegen die Rechnungen zuliessen, hätte sich für sie die Frage gestellt, ob die Feuerwehrersatzabgabe schon bei der provisorischen oder erst bei der definitiven Rechnungstellung angefochten werden kann. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, wäre entweder die Einsprache gegen die provisorische Rechnung verfrüht, oder die Einsprache gegen die definitive Rechnung verspätet erfolgt. Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass Art. 205 und Art. 206 StG i.V.m. Art. 58 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 (VVStG, GDB 641.41) gegen die definitive Veranlagungsverfügung, welcher regelmässig die definitive Rechnung beigelegt wird, ein umfassendes Rechtsmittel zur Verfügung steht; gegen die provisorische Steuerrechnung kann zwar auch Einsprache erhoben werden, damit aber nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer (Art. 246 Abs. 4 und 5 StG).
d) Die Frage, ob die Vorinstanzen nach dem Gesagten zu Recht davon ausgingen, dass gegen die beiden Rechnungen überhaupt ein Rechtsmittel gegeben sei, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Feuerschutzgesetz war gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig. Weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat haben je die Anfechtbarkeit der beiden Rechnungen in Frage gestellt. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dies von keiner Seite vorgebracht. Unter diesen Umständen würde es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen, die Anfechtbarkeit der einen oder sogar beider Rechnungen zu verneinen, da inzwischen keine Möglichkeit mehr besteht, gegen die beiden Ersatzabgaben ein Rechtsmittel zu erheben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in Bezug auf beide Rechnungen einzutreten.
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bezüglich der Feuerwehrersatzabgabepflicht, wie sie gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch geltenden Fassung des Feuerschutzgesetzes galt, verfassungswidrig sei. Dem ist gestützt auf Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 14 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 123 I 56 ff., mit Hinweisen) zuzustimmen (vgl. zum Ganzen auch Margrith Bigler-Eggenberger, Justitias Waage - wagemutige Justitia?, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gleichstellung von Frau und Mann, Basel 2003, N. 201 ff. und N. 273 f.). Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese werden denn auch von keiner Seite in Frage gestellt.
Fraglich ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die verfassungswidrige Regelung sei deshalb noch zu schützen, weil dem Kanton Obwalden noch Zeit für die Anpassung seiner Vorschriften einzuräumen sei.
a) Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.123 I 60 f.) hingewiesen. Danach werden kantonale und kommunale Gesetze, die zu Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehen, mit deren Annahme ausser Kraft gesetzt. Im Bereich der verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht jedoch den Kantonen für vor dem 14. Juni 1981 erlassene Normen eine gewisse Anpassungsfrist zugebilligt. Es erachtete eine Übergangsfrist von 14 Jahren für die Beseitigung verfassungswidriger Ungleichbehandlung von Frau und Mann bei der Feuerwehr als unzulässig. Es verwies auch auf weitere Fälle, in denen es sogar kürzere Fristen als zu lange bezeichnet hatte (BGE 116 Ia 359, Erw. 10b [Frauenstimmrecht],116 V 215 [Wittwerrente]). Es rügte das dortige vorinstanzliche Verwaltungsgericht, indem es eine Übergangsfrist von nahezu 14 Jahren zugebilligt habe, habe es einen verfassungswidrigen Zustand toleriert, der sich nicht mehr mit unausweichlichen Schwierigkeiten einer Gesetzesanpassung rechtfertigen lasse (BGE 123 I 61).
b) Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, eine Übergangsfrist von 19 Jahren (recte: 22 Jahren) sei als eindeutig zu lang zu qualifizieren. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Regierungsrat dem Kantonsrat Anfang 2000 einen Nachtrag zum Feuerschutzgesetz beantragt habe, mit welchem die Feuerwehrpflicht auf die Frauen ausgedehnt worden wäre. Der Kantonsrat sei auf die Vorlage nicht eingetreten, weil er die Frage der Gleichstellung von Frau und Mann in der Feuerwehrpflicht im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz habe verwirklichen wollen. Diese diene der Umsetzung des Bundesvorhabens "Bevölkerungsschutz 200X", welches die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivilschutz und Feuerwehr in einem engen Verbundsystem mit klar definierten Aufgaben vorsehe. Es sei dazu ein neues Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz erarbeitet worden. Gegen dieses sei das Referendum ergriffen worden. Im Weiteren habe eine Arbeitsgruppe der kantonalen Polizei und Militärdirektoren und -direktorinnen ein Feuerwehrleitbild "Feuerwehr 200X" erarbeitet. Gestützt auf diesen Bericht werde das Feuerwehrwesen eine tiefgreifende Reorganisation erfahren müssen, die jedenfalls Eingang finden werde in die kantonale Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich, die umfassende kantonale Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz, welche auch das Feuerwesen betreffe, bereits jetzt zu erlassen. Erarbeitet worden sei indessen das Konzept zum kantonalen Bevölkerungsschutz, welches nach der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 über die Bundesvorlage vom Regierungsrat verabschiedet werde, sodass die Erarbeitung der kantonalen Gesetzgebung unverzüglich angegangen werden könne. Der sofortigen Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Feuerwehrpflicht stünden somit unausweichliche gesetzgeberische Probleme im Weg. Das Problem könne nur im Rahmen der neuen Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz gelöst werden, welche auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten solle.
c) Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung vergangenen Zeit ist davon auszugehen, dass der Kanton Obwalden mehr als genug Zeit hatte, um seine Gesetzgebung im Bereich des Feuerwehrdienstes an die Bundesverfassung anzupassen. Die den kantonalen Gesetzgeber durch das Bundesgericht eingeräumte Anpassungsfrist ist längst abgelaufen. Wie das Bundesgericht in BGE 123 I 61 ausführte, haben die kantonalen Behörden auch hier einen verfassungswidrigen Zustand übermässig lange toleriert. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe für dieses Vorgehen vermögen daran nichts zu ändern. In seinem Entscheid vom 8. Januar 2001, bei welchem die gleiche Frage in Bezug auf diverse Beschwerdeführer schon einmal zur Diskussion stand, führte der Regierungsrat noch aus (S. 2):
"Der Kantonsrat beschloss an seiner Sitzung vom 31. März 2000, die Initiative mit Antrag auf Ablehnung der Volksabstimmung zu unterbreiten und auf den Nachtrag zum Feuerschutzgesetz im Sinne eines behördlichen Gegenvorschlags nicht einzutreten. Es bestand allgemein die Auffassung, es handle sich um eine verkappte Steuervorlage. Es gehe nicht an, unter dem Deckmantel der Gleichstellung von Frau und Mann mehr Gelder für die Gemeinden bereitzustellen. Die Frage der Gleichstellung von Frau und Mann im Feuerwehrwesen sei im Zusammenhang mit dem Erlass des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz zu prüfen."
Daraus ergibt sich, dass schon damals nicht "unausweichliche gesetzgeberische Probleme" einer Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesverfassung im Weg standen. Vielmehr wollte der Kantonsrat die erforderliche Anpassung damals - aus welchen Gründen auch immer - nicht vornehmen. Die Vorinstanz hat denn auch ihre eigene Argumentation mittlerweile selbst falsifiziert. Nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unterbreitete nämlich der Regierungsrat am 21. Oktober 2003 dem Kantonsrat eine Botschaft zu Nachträgen zum Feuerschutzgesetz (Feuerwehrpflicht, Stützpunktaufgaben und Kostenersatz), zur Verordnung über die Feuerwehr und zur Feuerpolizei-Verordnung. In der Folge verabschiedete der Kantonsrat am 18. Dezember 2003 die Nachträge zum Feuerschutzgesetz, zur Verordnung über die Feuerwehr und zur Feuerpolizeiverordnung. Die ganze Revision trat auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Eine vertiefte Überprüfung von generellen Systemwechseln wurde auf später verschoben, weil die zeitlichen Vorgaben dies nicht zugelassen hätten (vgl. Neue Obwaldner Zeitung vom 26. November 2003, S. 25).
d) Es ist allerdings auch möglich, dass der Richter aus anderen Gründen von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger rechtlicher Grundlage beruhenden Entscheides absehen kann. Die Rechtsprechung hat dies unabhängig von der für die Anpassung der Gesetzgebung an den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter einzuräumenden Übergangsfrist angenommen, wenn dadurch nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde, der eine komplexe Regelungsmaterie insgesamt aus den Angeln heben und eine Regelungslücke hinterlassen würde, welche der Richter aufgrund seiner beschränkten funktionellen Eignung nicht im Rahmen fallbezogener richterlicher Beurteilung auszufüllen vermöchte. Wo aber keine derart weitgehenden Konsequenzen mit der Nichtanwendung einer als verfassungswidrig erkannten Norm verbunden sind und die Durchsetzung der Geschlechtergleichheit nicht die grundlegende Neu- und Umgestaltung einer komplexen Regelungsmaterie erfordert, bleibt der Richter gehalten, der Verfassung zum Durchbruch zu verhelfen. Das Bundesgericht ist in zwei Entscheiden davon ausgegangen, dass bei der Feuerwehrersatzabgabe die Natur der strittigen Regelungsmaterie nicht dazu führen könne, von der Aufhebung der verfassungswidrigen Veranlagungsverfügung abzusehen (BGE 123 I 62; ZBl 88/1987, 306, Erw. 5). Auch im vorliegenden Fall kann daher von der Aufhebung der verfassungswidrigen Verfügungen nicht abgesehen werden.
e) Die Tatsache, dass der Kanton Obwalden mittlerweile seine Regelung an Art. 8 BV angepasst hat und im revidierten Art. 14 Abs. 2 Feuerschutzgesetz Frauen und Männer als feuerwehrpflichtig erklärt, vermag daran nichts zu ändern. Auch in BGE 123 I 60, 61 hatte das zuständige Gemeinwesen inzwischen seine rechtlichen Grundlagen geändert und die Feuerwehrpflicht auch für Frauen vorgesehen. Trotzdem hob das Bundesgericht die fragliche Veranlagungsverfügung auf, wobei es auch auf den Umstand hinwies, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Beschwerdeführer in seinen durch die europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechten verletzt bliebe, wenn das Bundesgericht die ihm auferlegte Abgabe bestätigen würde. Der Europäische Gerichtshof habe denn auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den erhobenen Abgabebetrag zurückzuerstatten (Urteil Schmidt vom 18. Juli 1994, Série A Nr. 291-b, § 28, zitiert in BGE 123 I 59 und 62). Aus den gleichen Gründen kann es auch im vorliegenden Fall mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Feuerwehrersatzabgaben nicht sein Bewenden haben. Vielmehr sind diese aufzuheben. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und auch der Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2003 ist aufzuheben.