Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 34, S. 115:
Art. 34 Abs. 2 StG; Art. 15 Abs. 1 VV StG
Fahr- und "Zehrkosten" zur und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung können nicht abgezogen werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2003
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG, GDB 641.4) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens). Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung des Vermögens zusammenhängen, mit Einschluss der Versicherungsprämien (Art. 15 Abs. 1 VV StG). Welche Kosten der Verwaltung insbesondere abziehbar sind, ist in Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens beispielhaft aufgezählt: Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers). Als abziehbar sind aber immer nur Aufwendungen zu verstehen, die durch echte Fremdverwaltung von Drittpersonen entstehen. Eigene Kosten für die Vermietung wie Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen etc. sind ebenfalls abzugsfähig, da es sich richtig betrachtet um Drittverwaltungskosten handelt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 30 N. 57). Nicht abzugsfähig sind die rein kalkulatorisch berechneten Aufwendungen durch Selbstverwaltung. Ganz entscheidend bei den Verwaltungskosten Dritter sind ferner die ordentlichen Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit, nämlich die wirtschaftliche und zeitliche Konnexität mit der Einkommenserzielung. Die Aufwendungen müssen in wirtschaftlicher und in zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen (vgl. auch Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 1 bis 82, Basel 2000, N. 23 und N.9 zu Art. 32 DBG; vgl. auch Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, Bern 2000, § 21, N. 7a).
b) Die geltend gemachten Fahr- und Zehrkosten stellen keine Kosten der Verwaltung durch Dritte im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StG dar. Insbesondere sind es auch keine eigenen Kosten des Beschwerdeführers, welche richtig betrachtet als Drittverwaltungskosten zu behandeln sind. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich ohne weiteres anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung durch einen ortsansässigen Dritten vertreten lassen können. Damit handelt es sich bei den Fahr- und Zehrkosten nicht um Aufwendungen, die zwingend mit der allgemeinen Verwaltung des Vermögens zusammenhängen. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer freiwillig sowohl den finanziellen wie auch den zeitlichen Aufwand für die Teilnahme an der Stockwerkeigentümerversammlung auf sich. Sodann fehlt es auch am direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Fahr- und Zehrkosten sowie der Einkommenserzielung aus der Vermietung seines Stockwerkeigentums in wirtschaftlicher Hinsicht, auch wenn die Stockwerkeigentümerversammlung der Verwaltung des Privatvermögens dient.
Aus den Hinweisen auf die allgemeine Literatur zu Gewinnungskosten im interkantonalen Steuerrecht vermag der Beschwerdeführer nichts anderes zu seinen Gunsten abzuleiten. Massgeblich für mögliche Abzüge bei Liegenschaften des Privatvermögens ist vorliegend das Steuerrecht des Kantons Obwalden. Ein Verstoss gegen das "Rechtsstaatsprinzip", wie es der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Regelung des Kantons Obwalden in Bezug auf den Abzug von Verwaltungskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen verfassungswidrig sein sollte. Die für die Steuerveranlagung massgeblichen Nettoerträge können auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Die kantonalen Steuerordnungen regeln insbesondere auch die möglichen Abzüge vielfach unterschiedlich (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 N. 8 und § 21 N. 7a). Die Regelung des Kantons Obwalden (und des Bundes), wonach bei unbeweglichem Privatvermögen von den Einkünften unter anderem lediglich Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehbar sind, welche wirtschaftlich und zeitlich unmittelbar mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, ist jedenfalls in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
c) Bei der Teilnahme an einer Stockwerkeigentümerversammlung kann ferner auch nicht von einer "gewerblichen Tätigkeit" gesprochen werden, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Es geht hier um ein in der Schweiz gelegenes und zu versteuerndes Grundstück, welches sich unumstritten im Privatvermögen des Beschwerdeführers befindet, und um die Einkünfte daraus. Dieser Sachverhalt ist mit der Situation eines selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätigen in Bezug auf den Abzug von Fahrkosten nicht vergleichbar, weshalb diesbezüglich nicht zuletzt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zum Zuge kommt.