Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 39, S. 136:
Art. 4 ATSG
Unfallbegriff. Unfall bei Zweikampf an einem Schwingfest wegen fehlender Ungewöhnlichkeit der schädigenden Einwirkung verneint (Erw. 2 und 3).
Art. 9 Abs. 2 UVV
Rückweisung der Sache wegen unklarer medizinischer Grundlagen zur Beurteilung der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (gültige Fassung bis 31. Dezember 2003). Er umschreibt zum einen unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignisund hält zum anderen fest, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge(Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) haben müsse. Ein als Unfallereignis zu qualifizierender Sachverhalt stellt insoweit nicht ohne weiteres einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG dar. Erst wenn eine bestimmte Folge hinzutritt, ist der Unfallbegriff erfüllt. Letzteres stellt eine Kausalitätsfrage dar (Kieser, a.a.O., N. 6 zu Art. 4).
b) Zu prüfen sind vorerst die vier Kriterien des Unfallereignisses. Unbestritten entstand die Verletzung des Beschwerdeführers unfreiwillig und innert kürzester Zeit, also plötzlich. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2). Im vorliegenden Fall trifft das auf den Schwingkampf mit dem Gegner zu. Dieser ist der äussere Faktor. Als solche gelten vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte, welche auf diesen einwirken. Auf das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, das vorliegend umstritten ist, wird unter Ew. 3 genauer eingegangen.
c) Zu prüfen sind sodann Folge und Kausalität des Ereignisses. Die Folge besteht beim Beschwerdeführer in der Verletzung des rechten Knies. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, das Ereignis mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1). Der natürliche Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall unbestritten. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a). Die beschriebene Drehbewegung beim Schwingen war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, eine Knieverletzung hervorzurufen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem äusseren Faktor und der Schädigung ist somit auch gegeben.
a) Der Beschwerdeführer erlitt die Verletzung während eines Zweikampfes mit dem Gegner, als er zu einem "Brienzer retour" ansetzte. Dazu hängte er sein rechtes Bein von innen in das linke Bein des Gegners ein, um letzteren über die linke Seite rückwärts auf den Boden zu drücken. Als er die Drehbewegung ausführte, spürte er plötzlich einen einschiessenden, stechenden Schmerz im rechten Knie. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2002 handelte es sich um eine für ihn gewohnte Tätigkeit, und sie verlief unter normalen äusseren Bedingungen. Es sei nichts Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) passiert .
b) Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall und nur nach objektiven Umständen (BGE vom 25. März 2004,U 131/03 Erw. 2.2; BGE 122 V 233 Erw. 1;121 V 38 Erw. 1a; je mit Hinweisen).
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE vom 25. März 2004,U 131/03 Erw. 2.4; BGE 130 V 118 Erw. 2.1; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, 176 f.).
c) Die Verletzung des Beschwerdeführers geschah anlässlich eines sportlichen Wettkampfs. Damit von einem Unfallereignis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) gesprochen werden kann, muss ein Vorfall vorliegen, welcher das in einer Sportart übliche Mass deutlich sprengt. Sportunfälle erfüllen in der Regel den Unfallbegriff nur infolge mechanischer Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper (z.B. Sturz, Zusammenstoss). Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9, 28 f. Erw. 3c dd). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2). Dies bestätigt ein Blick auf andere von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen.
aa) Bejaht wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Skifahrer, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345, 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurden in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345, 424 f. Erw. 4).
bb) Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors dagegen im Fall eines Versicherten, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Versicherungsgericht kamen zum Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können (BGE vom 10. Januar 2003,U 385/01).
d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine im Rahmen des Schwingsports übliche Bewegung, nämlich die für den "Brienzer retour" typische Drehbewegung, vornehmen wollen. Eine gewohnte und unter vertrauten Umständen ausgeführte Bewegung ist kein ungewöhnlicher Faktor. Auch das Merkmal einer unkoordinierten Bewegung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Bewegung des Beschwerdeführers war, äusserlich betrachtet, normal verlaufen, und nicht durch eine in der Aussenwelt begründete Ursache in ihrem Ablauf gestört worden. Gewiss war eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung dazu nötig. Doch damit liegt noch kein ungewöhnlicher Faktor vor, denn die blosse Intensivierung einer Bewegung stellt keine Ungewöhnlichkeit dar (BGE vom 30. Dezember 2003,U 165/30 Erw. 3). Von einer Programmwidrigkeit kann nicht gesprochen werden. Die Folgen (hier die unerwarteten, stechenden Schmerzen) sind ausser Acht zu lassen, weil es - wie bereits erwähnt - nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, sondern nur auf jenen selber ankommt. Eine gewisse sportliche Erfahrung wird dem Beschwerdeführer von niemandem abgesprochen. Als Teilnehmer eines kantonalen Schwingfestes war er auf den Wettkampf vorbereitet und trainiert. Mit dem ungewöhnlichen Faktor kann der Beschwerdeführer auch kaum einen Gegner im Schwingen bezeichnet haben wollen. Es liegt nach dem Gesagten kein besonderes Vorkommnis vor, weshalb das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen ist.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit und in der Folge der Unfallbegriff nicht erfüllt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (Bst. a); Verrenkungen von Gelenken (Bst. b); Meniskusrisse (Bst. c); Muskelrisse (Bst. d); Muskelzerrungen (Bst. e); Sehnenrisse (Bst. f); Bandläsionen (Bst. g); Trommelfellverletzungen (Bst. h).
Unfallähnliche Körperschädigungen müssen mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllen. Zudem muss eine der in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h UVV aufgezählten Körperschädigungen gegeben sein. Besondere Bedeutung kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Die Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend (BGE 129 V 467 Erw. 2.2;123 V 45 Erw. 2b;114 V 303 Erw. 3e; so jetzt ausdrücklich Art. 9 Abs. 2 UVV in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Verletzung des Beschwerdeführers einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen entspricht.
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seiner Verletzung um einen Meniskusriss oder um eine Bandläsion, welche in der Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt sind (Bst. c bzw. g). Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen ihre Leistungspflicht. Sie anerkennt zwar ein "unfallähnliches Ereignis". Distorsionen von Gelenken gehören aber ihrer Ansicht nach nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Körperschädigungen.
c) Im Arztzeugnis von Dr. med. R. vom 17. Juni 2002 wie auch im Bericht der Abteilung Orthopädie des Kantonsspitals Nidwalden vom 27. Juni 2002 ist zwar von einer Aussenbandläsion die Rede; dabei dürfte es sich aber um Verdachtsdiagnosen handeln. Jedenfalls wurde in der Folge bei der in Auftrag gegebenen MR-Untersuchung keine Bandverletzung festgestellt, sondern ein Verdacht "auf eine kleine vertikal nicht durchziehende feine Rissbildung zur Unterkante des medialen Meniskushinterhorns" geäussert. In dem im Anschluss an eine Operation vom 17. Juli 2002 erstellten Operationsbericht vom 18. Juli 2002 wird ebenfalls keine Bandläsion konkret erwähnt. Anlässlich der Operation wurde eine ins Gelenk hängende Synovialfalte reseziert. Als Diagnose nennt dieser Operationsbericht "Distorsion rechtes Kniegelenk".
d) Die Synovialis ist die aus lockerem, zellreichem Bindegewebe aufgebaute Innenschicht der Gelenkkapsel (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2002, 1625). Somit handelt es sich dabei von vornherein nicht um eine Bandläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. g UVV. Ebenfalls nicht in Frage kommt diesbezüglich eine Verrenkung des Kniegelenks im Sinne von Bst. b der genannten Bestimmung. Als Verrenkung gilt eine sogenannte Luxation, d.h. eine Gelenkverletzung mit vollständiger Diskontinuität der gelenkbildenden Knochenenden (vgl. Pschyrembel, a.a.O., 995; Alfred Maurer, a.a.O., 204). Die anlässlich der Operation resezierte Synovialfalte stellt somit keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der UVV dar.
In Frage steht aber, ob die Diagnose "Distorsion rechtes Kniegelenk" im Operationsbericht vom 18. Juli 2002 eine eigene Bedeutung hat, indem damit eine Verstauchung oder Zerrung des Gelenks mit einer damit einhergehenden Beeinträchtigung des Bandapparates gemeint ist (vgl. dazu Pschyrembel, a.a.O., 374). Eine solche Distorsion hat zwar nicht die Intensität einer Verrenkung eines Gelenkes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b UVV (vgl. Maurer, a.a.O., 204), kann aber wohl eine Bandläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. g UVV darstellen. Unter dem Begriff "Bandläsionen" sind nämlich Schädigungen des Bandapparates, d.h. nicht nur Bänderrisse, sondern auch Zerrungen oder Überdehnungen und somit alle Formen der traumatischen Gelenkdistorsionen, gemeint (vgl. dazu Maurer, a.a.O., 205; RKUV 1990, U112, 374 f., mit Hinweis). Den Akten lässt sich eine Antwort auf die zentrale Frage, ob eine bestätigte Diagnose betreffend Distorsion des rechten Kniegelenkes vorlag, oder ob sich diese Diagnose aufgrund des Operationsverlaufes sowie der (stattdessen?) festgestellten Synovialfalte als falsch erwies, nicht entnehmen. Auch ist unklar, ob die Diagnose einer "Distorsion" - falls diese bestätigt würde - vorliegend eine Schädigung des Bandapparates im vorgenannten Sinne in irgendeiner Form beinhaltete oder allenfalls "nur" die Synovialfalte nach sich zog. Die Sache ist vor diesem Hintergrund zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 VGV). Dr. med. A., Chefarzt Orthopädie, Kantonsspital Nidwalden, welcher die Operation vom 17. Juli 2002 durchführte und den Operationsbericht schrieb, wird der SUVA wohl mit konkreten Angaben bei den weiteren Abklärungen weiterhelfen können.