Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 40, S. 139:
Art. 37 Abs. 3 UVG
Kürzung der Unfallversicherungsleistungen an einen Versicherten um 20 %, der als Lenker eines Motorrades in angetrunkenem Zustand Opfer eines Verkehrsunfalls wurde.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2004
Aus den Erwägungen:
Es gilt vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz vom über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einsprache-Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier 15. August 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes anwendbar.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) kann der Unfallversicherer die Geldleistungen kürzen oder in besonders schweren Fällen verweigern, wenn der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, oder stirbt er an den Unfallfolgen, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt.
a) Ob ein Vergehen oder Verbrechen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG vorliegt, beurteilt sich nach Art. 9 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, 218). Verbrechen sind danach die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen (Art. 9 Abs. 1 StGB). Die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen gelten als Vergehen (Art. 9 Abs. 2 StGB).
b) Den Akten des Verhöramtes Obwalden kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer laut Strafbefehl vom 4. November 1999 des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit mindestens 1,58 Gew. ‰, des mehrfachen Führens eines Motorrads ohne gültigen Führerausweis, und des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftgemässem und nicht betriebssicherem Zustande schuldig gemacht hat. Von einer Strafe wurde jedoch gestützt auf Art. 66bis StGB Umgang genommen.
Sowohl das Führen eines Motorrades ohne gültigen Führerausweis (Art. 95 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) als auch das Führen eines Fahrzeugs in nicht vorschriftgemässem und nicht betriebssicherem Zustande (Art. 93 Abs. 2 SVG) sind Übertretungen, da sie als Höchststrafe mit Haft bedroht sind. Diesbezüglich liegt somit kein Vergehen oder Verbrechen vor, weshalb Art. 37 Abs. 3 UVG für diese Tatbestände keine Anwendung findet.
Das Fahren in angetrunkenem Zustand stellt dagegen ein Vergehen dar, da nach Art. 91 Abs. 1 SVG die Höchststrafe dieses Delikts auf Gefängnis lautet. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Motorrad lenkte, hat der Beschwerdeführer somit am 26. April 1999 ein Vergehen begangen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bestraft wurde oder nicht (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder
-verweigerung gemäss Art. 37 bis 39 UVG, Freiburg 1993, 180). Es ist somit vorliegend, trotz Anwendung von Art. 66bis StGB durch die Strafverfolgungsbehörde von einem Vergehen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG grundsätzlich zu Recht überprüft, ob eine Leistungskürzung vorzunehmen ist. ...
a) Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass eine Kürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG nur erfolgen könne, wenn zwischen dem ausgeübten Verbrechen oder Vergehen und dem Unfall ein Kausalzusammenhang bestehe. Er habe jedoch den Unfall nicht verursacht. Der Unfall sei ausschliesslich auf das Fehlverhalten des Lenkers des Personenwagens zurückzuführen. Ausserdem habe die Tatsache, dass er angetrunken gewesen sei, seine Verletzungen nicht verschlimmert. Somit sei eine Kürzung nicht zulässig.
Die Beschwerdegegnerin ist sinngemäss der Ansicht, dass für eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Unfall keine Kausalität bestehen müsse. Es genüge, wenn sich der Unfall anlässlich eines Vergehens oder Verbrechens ereignet habe. Art. 37 Abs. 3 UVG umschreibe die Kürzungstatbestände losgelöst von einem Verschulden des Versicherten.
Es ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern Art. 37 Abs. 3 UVG zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Unfall einen Kausalzusammenhang voraussetzt.
b) Grundsätzlich ist für die Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung gestützt auf Art. 37 bis 39 UVG ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Unfall Voraussetzung. Die Beurteilung des rechtlich relevanten Zusammenhangs zwischen schuldhaftem Verhalten und Unfall wird gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung mit Hilfe der Adäquanztheorie vorgenommen. Danach gilt ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Rumo-Jungo, Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 180).
c) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist Art. 37 Abs. 3 UVG in Bezug auf die Kausalität insofern von Art. 37 Abs. 1 und 2 und Art. 38 bis 39 UVG zu unterscheiden, als für die Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 3 UVG ein schuldhaftes Verhalten bei der Verursachung des Unfalls nicht vorausgesetzt wird. Es ist nach der herrschenden Lehre zulässig, wenn der Unfallversicherer Geldleistungen kürzt, auch wenn der Versicherte in Bezug auf die Herbeiführung des Unfalls nicht schuldhaft gehandelt hat. Ausserdem muss der Unfall nicht durch die Verbrechens- oder Vergehenshandlung selbst herbeigeführt werden, sondern nur - aber immerhin - bei (anlässlich, im Zusammenhang mit) der Ausübung des Verbrechens oder Vergehens. Das Ereignis, welches als adäquate Ursache eines Erfolges gilt, ist somit nicht nur die Verbrechens- oder Vergehenshandlung selbst, sondern eine nicht notwendigerweise schuldhafte Handlung bei der Ausübung des Verbrechens oder Vergehens (Rumo-Jungo, Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 190 ff.).
Maurer(Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, 482) geht in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem begangenen Vergehen, respektive Verbrechen, davon aus, dass die Leistungen auch dann zu kürzen sind, wenn der Versicherte anlässlich eines Vergehens oder Verbrechens einen Unfall begeht, obwohl er die zum Unfall führende Handlung selbst nicht grobfahrlässig begangen hat. So sind seiner Meinung nach die Geldleistungen auch dann zu kürzen, wenn ein Versicherter ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, und er während der Fahrt die Verkehrsregeln korrekt beachtet, er jedoch durch das alleinige Verschulden eines anderen Motorfahrzeughalters verunfallt (vgl. Maurer, a.a.O., 482). Für Rumo-Jungo(Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 193) ist die Ansicht von Maurerin Bezug auf die Kausalität zu allgemein. Sie spezifiziert seine Auffassung insofern, als ihrer Ansicht nach zwischen dem Vergehen oder Verbrechen und dem Unfall jeweils ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist.
d) Da für die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG ein schuldhaftes Verhalten nicht vorausgesetzt wird, ist auf die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Herbeiführung des Unfalls nicht weiter einzugehen. Entscheidend für die Frage des Kausalzusammenhangs ist jedoch, ob der Beschwerdeführer bei (respektive im Zusammenhang mit) dem Fahren in angetrunkenem Zustand den Unfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG herbeigeführt hat.
Diesbezüglich ist auf die Lehrmeinung von Rumo-Jungoabzustellen und zu überprüfen, ob zwischen dem Unfall und dem Vergehen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war und eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 g‰ aufwies (vgl. ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin Universität Zürich-Irchel vom 7. Mai 1999). Da sich der Unfall somit während des Fahrens in angetrunkenem Zustand ereignete (also während des Vergehens), ist sowohl die sachliche als auch die zeitliche Nähe zwischen dem Vergehen und dem Unfall als gegeben anzusehen. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG adäquat kausal war für den Unfall. Folglich können die Versicherungsleistungen vom Unfallversicherer grundsätzlich gekürzt werden. Zum selben Ergebnis kommt man im Übrigen auch, wenn auf die Lehrmeinung von Maurer(vgl. Maurer, a.a.O., 482) abgestellt wird. Nach Ansicht von Maurerist, wie erwähnt, für eine Leistungskürzung lediglich vorausgesetzt, dass sich der Unfall anlässlicheines Vergehens oder Verbrechens ereignet hat. Da dies vorliegend der Fall ist, kann die Adäquanz bejaht werden. Dabei ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 3 UVG unerheblich, ob der Unfall durch alleiniges Verschulden eines anderen Motorfahrzeughalters verursacht wurde.
e) Zusammenfassend kann somit einstweilen festgehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Vergehen (Fahren in angetrunkenem Zustand) im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG adäquat kausal war für den Unfall. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 UVG grundsätzlich erfüllt ist und somit vorliegend zur Anwendung kommt. Es fragt sich jedoch, ob die Rechtsfolge, das heisst die verfügte Geldleistungskürzung gerechtfertigt ist.
5.a) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung der Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG um eine "Kann-Vorschrift" handle. Der Sinn dieser "Kann-Vorschrift" liege darin, dass Ausnahmefällen Rechnung getragen werden könne. Eine solche Ausnahme liege gemäss Rechtsprechung und Lehre dann vor, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführte Unfall mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang stehe. Es sei erwiesen, dass er am Unfall selber völlig schuldlos gewesen sei und somit als Opfer gelte. Folglich liege ein Ausnahmefall im Sinne des Gesetzes vor, sodass bei ihm von einer Leistungskürzung abzusehen sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, dass die "Kann-Vorschrift" in Art. 37 Abs. 3 UVG zwingend eine Kürzung vorsehe. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin räumt diese gesetzliche Bestimmung dem Unfallversicherer kein Entschliessungsermessen ein. Die "Kann-Vorschrift" erlaube es dem Unfallversicherer nur, Ausnahmefällen insofern Rechnung zu tragen, als die Kürzung in solchen Fällen milder ausfallen könne.
b) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung räumt Art. 37 Abs. 3 UVG dem Unfallversicherer kein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass dieser frei darüber entscheiden könnte, ob eine Leistungskürzung zu verfügen ist oder nicht. Die "Kann-Vorschrift" erlaubt es indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispielsweise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist (BGE 120 V 224; RKUV 1994 Nr. U 207, 335, Erw. 4b; vgl. diesbezüglich Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, a.a.O., 220). Als Ausnahmefall, bei welchem mangels Verschulden von einer Leistungskürzung abgesehen werden kann, führt Rumo-Jungodie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und einen damit ohne Verschulden verursachten Unfall an (vgl. Rumo-Jungo, Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 219).
Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer anlässlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand herbeigeführte Unfall mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden in Zusammenhang steht und somit allenfalls ein Ausnahmefall vorliegen könnte, welcher es rechtfertigen würde, von einer Leistungskürzung abzusehen.
c) aa) Laut Strafbefehl vom 4. November 1999 hat sich der Beschwerdeführer des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit mind. 1,58 g‰, des Fahrens eines Motorrads ohne gültigen Führerausweis und des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand schuldig gemacht. Gestützt auf Art. 66bis StGB wurde jedoch von einer Strafe Umgang genommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei jedem Anwendungsfall von Art. 66bis StGB von einem strafrechtlichem Verschulden auszugehen (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1997,6S.388/1993). Vorliegend ist somit beim Beschwerdeführer trotz Anwendung von Art. 66bis StGB von einem Verschulden auszugehen. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezieht sich (unter anderem) auf das Fahren in angetrunkenem Zustand. Im Zeitpunkt des Unfalls wies der Beschwerdeführer laut ärztlichem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,58 g‰ auf.
bb) Es gilt als erwiesen, dass beim Menschen bereits bei kleinen Alkoholgehalten (0,3 g‰) eine Abnahme der Reaktionsgeschwindigkeit, -genauigkeit und des gleichmässigen Reagierens, ein Nachlassen der Aufmerksamkeit, eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und Verringerung der Auffassungsgabe, sowie eine Reduktion der Koordinationsfähigkeit und Geschicklichkeit eintritt. Mit zunehmender Alkoholmenge im Blut werden diese Wirkungen sodann noch verstärkt (BGE 129 V 360; Marina Schmutz, Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen, 1978, 27). Es ist offensichtlich, dass mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad die Fahrtüchtigkeit abnimmt (vgl. diesbezüglich BGE 120 V 231). Die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls in der Höhe von 1,58 g‰ darf somit vorliegend für die Beurteilung des Verschuldens nicht ausser Acht gelassen werden. Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorrad lenkt, erhöht - aufgrund der Wirkungen des Alkohols - nicht nur das Risiko, einen Unfall zu verursachen, sondern auch die Möglichkeit, Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden. So ist beispielsweise die Fähigkeit, auf eine gefährliche Situation rechtzeitig zu reagieren, herabgesetzt.
Diesbezüglich ist auch auf Art. 26 Abs. 2 SVG hinzuweisen. Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung muss ein Verkehrsteilnehmer besonders vorsichtig sein, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Wer jedoch in angetrunkenem Zustand fährt, riskiert, dass er solche Anzeichen nicht, respektive nicht rechtzeitig erkennen kann. Ein mögliches (Mit-)Verschulden am Unfall aufgrund der herabgesetzten Reaktionsfähigkeit ist somit nicht auszuschliessen.
cc) Zwar ist dem Strafbefehl vom 4. November 1999 zu entnehmen, dass der Personenwagenlenker das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers grob missachtete, und sich der Unfall ausschliesslich aufgrund des Fehlverhaltens des Personenwagenlenkers ereignete. Diesbezüglich gilt es aber festzuhalten, dass der Sozialversicherungsrichter nicht an das Strafurteil gebunden ist. Grundsätzlich hat sich nämlich der Anwender des UVG aufgrund der eigenen Überzeugung ein Urteil über die Bedeutung eines Verhaltens zu bilden. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn das Strafverfahren gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB eingestellt wurde (Rumo-Jungo, Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 167). Im vorliegenden Fall ist angesichts der Angetrunkenheit des Beschwerdeführers naheliegend, dass sich der Unfall bei fehlender Angetrunkenheit namentlich zufolge besserer Aufmerksamkeit und aufgrund besserer Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht, respektive nicht in dieser Art und Weise, ereignet hätte. Folglich ist dem Beschwerdeführer ein gewisses Verschulden anzulasten, da er durch das Fahren mit der gegebenen Blutalkoholkonzentration eine Gefährdungssituation geschaffen hat. Von einer Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Blutalkoholkonzentration nicht auszugehen.
dd) Bezüglich des Beispiels von Rumo-Jungo(vgl. Leistungskürzung oder -verweigerung, a.a.O., 219), in dem sie bei einem Versicherten, welcher ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendete und sich dabei ein Unfall ohne sein Verschulden ereignete, von keinem Verschulden des Versicherten und somit von einem Ausnahmefall ausgeht, gilt es festzuhalten, dass dieses Beispiel mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Beim Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch handelt es sich um ein Vermögensdelikt, während das Fahren in angetrunkenem Zustand ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Das Verschulden eines (zurechnungsfähigen) angetrunkenen Fahrers ist in Bezug auf ein Unfallereignis anders zu bewerten als das Verschulden eines Versicherten, welcher ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet.
Des Weiteren gilt es im vorliegenden Fall bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von einer Leistungskürzung rechtfertigt, zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht nur auf das Fahren in angetrunkenem Zustand beschränkte, sondern dadurch qualifiziert wird, dass der Beschwerdeführer ein Motorrad ohne gültigen Führerausweis fuhr. Laut Abklärungen der Polizei war der Beschwerdeführer nämlich im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht im Besitz des für das Motorrad notwendigen Führerausweises der Kat. A1. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ohne die nötige Qualifikation ein Motorrad fuhr, hat er das Risiko, Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden, noch weiter erhöht.
d) Insgesamt betrachtet ist deshalb davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls ein ihm unfallversicherungsrechtlich zuzurechnendes Verschulden trifft. Ein Ausnahmefall, gestützt auf welchen von einer Leistungskürzung abgesehen werden könnte, liegt somit nicht vor.
In Bezug auf die Höhe der Kürzung gilt es festzuhalten, dass das Eidg. Versicherungsgericht bei Fällen unter Alkoholeinfluss bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 g‰ eine Kürzung von 20 % als zulässig betrachtet und die Erhöhung des Kürzungssatzes für je 0,4 zusätzliche Promille um jeweils 10 % nicht beanstandet (vgl. BGE 120 V 231). Die Kürzungen der Unfallversicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von 20 % bei einer Alkoholkonzentration von 1,58 g‰ sind aufgrund der gesamten Umstände als angemessen zu betrachten.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Leistungskürzungen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG in der Höhe von 20 % korrekt erfolgt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 15. August 2002 zu bestätigen.