Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 41, S. 144:
Art. 84 UVG; Art. 86 ff. VUV
Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz ist Anspruchsvoraussetzung für eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 VUV.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2004
Aus den Erwägungen:
Es gilt vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier 18. Juli 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes anwendbar.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (Satz 1). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 UVG). Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung ordnet der Bundesrat die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
a) Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) die Ansprüche des Arbeitnehmers geordnet, welcher von einer befristeten oder dauernden (definitiven) Nichteignungsverfügung betroffen ist. Zu den Ansprüchen des Arbeitnehmers gehören die persönliche Beratung (Art. 82 VUV), das Übergangstaggeld (Art. 83-85 VUV) sowie die Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 bis 88 VUV. Diese Übergangsentschädigung kann während höchstens vier Jahren ausgerichtet werden (Art. 87 Abs. 3 VUV). Dabei beträgt die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer aufgrund des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet.
b) Anspruch auf eine Übergangsentschädigung hat ein Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 Bst. a VUV). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Vorliegen ernsthafter Arbeitsbemühungen durch den Versicherten Anspruchsvoraussetzung für eine Übergangsentschädigung (vgl. zum Ganzen RKUV 1995 U 225 S. 161 ff.).
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und sich genügend um Arbeit bemüht habe. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin gehe diesbezüglich hervor, dass er sich nach der Arbeit als Steinspalter um ca. 150 Stellen beworben habe. Zusammengezählt entspreche dies mehr als einer Bewerbung pro Woche. Des Weiteren habe er auch die Gewerkschaft Syna mit der Stellensuche beauftragt. Für die abgelaufenen drei Jahre ergebe dies somit gesamthaft betrachtet gegen drei Stellenbewerbungen pro Woche. Er habe folglich seine Pflichten erfüllt, weshalb ihm auch die vierte und letzte Rate auszurichten sei. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass er unter gesundheitlichen Beschwerden leide und deshalb nicht mehr voll arbeitsfähig sei.
a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 13. März 2000 (BGE 126 V 198) fest, dass eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 VUV den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz, mit der Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, voraussetzt. Zur Begründung führte das Versicherungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Anspruchsvoraussetzungen der Übergangsentschädigung die Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsrecht analog angewendet werden könne. Gemäss der Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung setze der Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen voraus, dass sich der Versicherte tatsächlich in der Schweiz aufhalte. Es rechtfertige sich deshalb, diese Bedingung auch für die Leistung einer Übergangsentschädigung vorauszusetzen; dies nicht nur aus dem Grund, damit die Arbeitsbemühungen des Versicherten überprüft werden könnten, sondern auch um feststellen zu können, ob der Versicherte seine Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht im Sinne von Art. 89 Abs. 2 VUV verschlechtere.
b) Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz Anspruchsvoraussetzung für eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 VUV. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt im relevanten Zeitraum in Portugal hatte. Somit ist eine Übergangsentschädigung bereits aufgrund des fehlenden Aufenthalts in der Schweiz zu verneinen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die SUVA gemäss eigenem Bekunden für Leistungsansprecher, welche ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben, keinen Aufenthalt in der Schweiz verlangt; es kann davon ausgegangen werde, dass die SUVA eine allenfalls bestehende gesetzwidrige Praxis spätestens aufgrund dieses Entscheids aufgeben wird (vgl. BGE 115 Ia 81). Auch das Abkommen der Schweiz mit der EU über die Personenfreizügigkeit erheischt keine andere Beurteilung. Es war im hier massgeblichen Zeitraum noch nicht in Kraft; im Übrigen gilt das Erfordernis des Aufenthalts in der Schweiz auch für schweizerische Staatsangehörige. Schliesslich wäre auch der Auffassung der SUVA zu folgen, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers den Anforderungen quantitativ und qualitativ nicht genügten; nicht anders als im Arbeitslosenversicherungsrecht hat ein Versicherter ferner auch hier genügend persönlicheArbeitsbemühungen vorzuweisen (vgl.VVGE 2001/2002 Nr. 41; ARV 1979 Nr. 28, S. 146). ...
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 8. März 2004 ab.)