Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 44, S. 153:
Art. 397b und Art. 397d ZGB; Art. 2 und 3 AB FFE
Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch einen Anstaltsarzt kann, wenn die Gemeinde noch nicht über die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entschieden hat, unmittelbar das Gericht angerufen werden (Erw. 1 und 2). Örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis (Erw. 3 und 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2003
Sachverhalt:
Am 1. Februar 2003 wurde G. durch Dr. med. P., Luzern, mittels einer vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Am 11. Februar 2003 wurde er dort von Chefarzt Dr. E. angehört. Dr. E. lehnte eine Entlassung von G. ab.
Am 12. Februar 2003 erhob G. beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Beschwerde. Darin führte er aus, Dr. E. habe seine Entlassung abgelehnt, und er ersuche um eine Anhörung und baldige Entlassung. In der Folge traf der Verwaltungsgerichtspräsident telefonische Abklärungen bei Dr. Sch. und Dr. E. von der Psychiatrischen Klinik Oberwil sowie bei der Gemeinde Kerns.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 (AB FFE, GDB 870.511) ist das Verwaltungsgericht nach Art. 397d des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) unmittelbar zuständig, über Begehren um gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entscheiden. Zuständig für die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ist gemäss Art. 397b ZGB eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Abs. 1). Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen (Abs. 2). Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den anderen Fällen entscheidet darüber die Anstalt (Abs. 3). Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen.
a) Am 1. Februar 2003 ordnete Dr. P., Luzern, vorsorglich eine FFE an und wies G. gleichentags in die Psychiatrische Klinik Oberwil ein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts Obwalden begann somit am 2. Februar 2003 eine zehntägige Frist zu laufen, innert welcher G. die Möglichkeit hatte, gegen die Einweisung durch Dr. P. unmittelbar das zuständige Gericht anzurufen (BGE 127 III 385 ff.;VVGE 1997/98, Nr. 53). Die zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung des Einweisungsentscheids von Dr. P. endete somit am 11. Februar 2003. Folglich kann sich die am 12. Februar 2003 (Poststempel) erhobene Beschwerde von G. nicht mehr gegen den Einweisungsentscheid von Dr. P. richten, sondern gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs im Sinne von Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB durch Dr. E., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil. Die Beschwerde richtet sich denn auch sinngemäss und nach ihrem Wortlaut gegen die Ablehnung der Entlassung durch Dr. E.. Es stellt sich zunächst die Frage, welche Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden sachlich zuständig ist, das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde.
b) Laut Art. 397e Ziff. 1 ZGB muss die betroffene Person bei jedem Entscheid über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie den Richter anrufen kann. Nach Ziff. 2 dieser Vorschrift besteht bei jedem Anstaltseintritt eine schriftliche Mitteilungspflicht über die Möglichkeit, bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs den Richter anzurufen. Ziff. 3 von Art. 397e ZGB bestimmt sodann, dass ein Begehren um gerichtliche Beurteilung unverzüglich an den zuständigen Richter weiterzuleiten ist. Art. 397d ZGB (i.V.m. Art. 397a ZGB) schreibt im Weiteren vor, dass gegen den Entscheid über die Unterbringung in einer Anstalt oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich der Richter angerufen werden kann. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in eine Anstalt eingewiesene Person das Recht hat, innert Frist gegen die Einweisung beim Richter Beschwerde einzureichen (BGE 127 III 385 ff.). Nach Wortlaut und Sinn der erwähnten Bestimmungen besteht das Recht zur Anrufung des Richters aber auch im Falle der Abweisung eines Entlassungsgesuchs. Die in BGE 127 III 386 ff. angeführten Erwägungen gelten somit auch in einem Fall wie dem vorliegenden, da nicht der Einweisungsentscheid, sondern die Abweisung des Entlassungsgesuchs Beschwerdegegenstand bildet. Nur mit der Möglichkeit, die Abweisung des Entlassungsgesuchs direkt beim Gericht anzufechten, ist der rasche und direkte Zugang zum Gericht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sichergestellt. Es ginge deshalb nicht an, die Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Kerns weiterzuleiten, damit diese im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 AB FFE über die Weiterführung der FFE entscheide. Dadurch würde eine richterliche Überprüfung in nicht zu vertretender Weise verzögert. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Hätte der Beschwerdeführer nicht sofort ein Entlassungsgesuch gestellt und gegen dessen Abweisung eine Beschwerde eingereicht, so hätte die zuständige Vormundschaftsbehörde von Kerns im ordentlichen Verfahren über die Weiterführung der FFE entscheiden müssen (Art. 2 Abs. 2 AB FFE). Gegen den Entscheid der Gemeinde hätte der Beschwerdeführer dannzumal Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erheben können. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Kerns jedoch zu Recht erklärt, dass sie angesichts des hängigen Gerichtsverfahrens in dieser Sache nichts unternehmen werde (vgl. dazu VVGE 1997/98, Nr. 53). Es fragt sich, ob vor diesem Hintergrund die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch Dr. E. gegeben ist.
Der Bundesgesetzgeber hat es unterlassen, für die gerichtliche Beurteilung in Art. 397d ZGB die sachliche und örtliche Zuständigkeit festzulegen. Insbesondere regelt auch Art. 397b ZGB nicht die Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung, sondern lediglich die Zuständigkeit zur Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an sich (vgl. BGE 122 I 22). Die Kantone sind frei, innerkantonal die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Interkantonal muss allerdings subsidiär eine von Bundesrechts wegen geltende Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst. Von daher drängt sich die wohnörtliche Zuständigkeit für die ordentliche Einweisung und jene am Ort der verfügenden Behörde oder Stelle bei Dringlichkeit auf (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht 1999, N. 9 zu Art. 397d ZGB; Alexander Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Bern 1999, 160; a.M. Eugen Spirig, Zürcher Kommentar 1995, N. 125 zu Art. 397e ZGB, welcher von einer allgemeinen Wohnsitzzuständigkeit auszugehen scheint). Das Verwaltungsgericht Obwalden stellt in konstanter Praxis darauf ab, in welchem Kanton der einweisende Arzt seine Praxis führt oder als Spitalarzt tätig ist und entsprechend über eine Praxisbewilligung verfügt. Es geht davon aus, wenn dieser Arzt eine Einweisung in die FFE vornehme, so stütze er sich dabei auf das Recht seines Praxis- oder Spitalkantons, und er amtiere deshalb als Rechtspflegeorgan dieses Kantons; folglich müsse auch die gerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Einweisungsverfügung im fraglichen Kanton liegen (vgl. VGE vom 10. Juli 2002 i.S. T. und vom 16. April 2002 i.S. R.). Nichts anderes hat im Falle zu gelten, da nicht ein Einweisungsentscheid, sondern eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Anstalt im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB vorliegt, sofern unmittelbar dagegen Beschwerde erhoben wird. Diese Regelung entspricht denn auch den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen. Es würde nämlich gegen das Territorialitätsprinzip verstossen, wenn der Kanton Obwalden eine Anordnung eines Arztes des Kantons Zug überprüfte. Zuständig für eine solche Überprüfung muss vielmehr das Gericht am Ort des verfügenden Arztes sein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AB FFE sind denn auch im Kanton Obwalden nur die im Kanton praktizierenden Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die Fälle zuständig, in denen Gefahr in Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist. Wird gegen die ärztliche Einweisung in die FFE oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Anstalt unmittelbar beim Gericht Beschwerde geführt, so stellt sich für das zuständige Gericht die Frage, ob die Einweisung oder Abweisung zu Recht erfolgt ist und ob die FFE aufrechtzuerhalten ist. Ein Entscheid der Vormundschaftsbehörde über die Weiterführung der FFE ist in einem solchen Fall noch nicht ergangen und hat auch nicht zu ergehen, da zunächst das Gericht und im Falle der Abweisung der Beschwerde gemäss Art. 397b Abs. 3 Satz 2 ZGB - also von Bundesrechts wegen - später die Anstalt über die Entlassung zu befinden hat. Der Wohnsitz der eingewiesenen Person ist in solchen Fällen sekundär. Zumeist kennt das Gericht die betroffene Person ohnehin nicht, und es hat die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Es rechtfertigt sich somit nicht, losgelöst von allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf eine generelle Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als bei einer Verantwortlichkeitsklage wegen widerrechtlicher FFE nach Art. 429a Abs. 2 ZGB zweifellos die Gerichte desjenigen Kantons für deren Beurteilung zuständig wären, in welchem der Arzt praktiziert und über eine Praxisbewilligung verfügt, da bei der Einweisung oder Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch einen Arzt dieser als Verursacher der Verletzung zu gelten hätte. Im vorliegenden Fall erging der anfechtbare Entscheid durch Dr. E. Dieser entschied in seiner Eigenschaft als Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil; er hat gemäss eigenen Angaben eine Praxisbewilligung des Kantons Zug und er stützte sich bei seiner Verfügung auf das Recht des Kantons Zug, welches ihm die entsprechende Entscheidkompetenz einräumt. Im Kanton Obwalden ist kein anfechtbarer Hoheitsakt ergangen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G. kann seitens des Verwaltungsgerichts Obwalden deshalb mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
Die Sache ist demnach an das für die gerichtliche Beurteilung zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen.