Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 48, S. 170:
Art. 12 und Art. 23 SubmG
Das Obwaldner Submissionsrecht verlangt nicht, dass Unterkriterien in der Ausschreibung genannt werden. Daher braucht auch die Gewichtung der Unterkriterien nicht bekannt gegeben zu werden; diese müssen sich jedoch einem in der Ausschreibung angeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen (Erw. 5).
Die Anbieter haben keinen generellen Anspruch auf den Beizug von Fachpersonen oder einer von der Vergabebehörde unabhängigen Instanz (Erw. 10).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2003
Aus den Erwägungen:
a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 30. November 2000 (SubmG, GDB 975.6) vor, dass die Reihenfolge der Kriterien sowie weitere Kriterien im Rahmen der Ausschreibung festgelegt werden können. Mit der Formulierung "... sowie weitere Kriterien" soll lediglich festgehalten werden, dass die Aufzählung der Kriterien im Gesetz zufällig ist (vgl. Protokoll der kantonsrätlichen Kommission vom 11. Oktober 2000 zur Vorberatung des Submissionsgesetzes, 5; Protokoll der Sitzung des Kantonsrates vom 27. Oktober 2000, 10). Art. 12 Abs. 1 SubmG umschreibt den Minimalinhalt der Ausschreibungsunterlagen. Demnach haben diese unter anderem wenigstens die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten (Bst. i). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Zuschlagskriterien den Anbietern in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgängig bekannt zu geben, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (BGE 125 II 101, Erw. 7c =Praxis 1999, Nr. 105; Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 2002, 8). Hingegen ist die Vergabebehörde gestützt auf das allgemeine Transparenzgebot nicht verpflichtet, über die blosse Reihenfolge der Zuschlagskriterien hinaus auch deren prozentuale Gewichtung vorgängig bekannt zu geben, jedenfalls sofern das kantonale Recht nicht die Bekanntgabe der Gewichtung ausdrücklich verlangt (vgl. Stöckli, a.a.O., 8; Stefan Scherler, Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien, Baurecht 2002, 158 f.;Praxis 2000, 801; BGE vom 2. März 2000,2P.222/1999; BGE vom 6. November 2000,2P.122/2000; VGE vom 16. August 2002 i.S. Sch. und vom 7. Mai 2002 i.S. P. AG).
b) Die Vorinstanz hat in den Ausschreibungsunterlagen die massgeblichen Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammen mit deren prozentualer Gewichtung angeführt. Damit hat sie die Mindestanforderungen des Art. 12 Abs. 1 Bst. i SubmG, aber auch der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich erfüllt. Das Nennen von Unterkriterien in der Ausschreibung ist im Submissionsrecht des Kantons Obwalden nicht vorgeschrieben. Damit braucht ohne weiteres auch die Gewichtung solcher Unterkriterien nicht bekannt gegeben zu werden. Die nachträgliche Unterteilung der Zuschlagskriterien in Subkriterien stellt häufig ein Hilfsmittel für eine differenzierte Bewertung dar. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die Unterkriterien einem in der Ausschreibung ausdrücklich aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen damit nicht neue Zuschlagskriterien geschaffen oder herangezogen werden (vgl. dazu Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, 210 f., mit Hinweisen;AGVE 2001, 346, mit Hinweis). Die von der Vergabebehörde vorliegend zur Bewertung der Offerten beigezogenen Unterkriterien lassen sich ohne weiteres den entsprechenden Zuschlagskriterien zuordnen. Es kann nicht gesagt werden, dass mit den Unterkriterien neue Zuschlagskriterien geschaffen worden wären, zumal einzelne dieser Unterkriterien bereits in der Ausschreibung genannt waren. Allein der Umstand, dass nicht alle Unterkriterien in der Ausschreibung festgehalten wurden, kann vor dem Hintergrund des Submissionsrechts des Kantons Obwalden keine Verletzung des Transparenzgebotes bedeuten. Selbst wenn eine solche angenommen würde, so wäre sie als geringfügig zu qualifizieren, sodass sie für sich allein das Aufheben eines Zuschlages nicht rechtfertigte (vgl. BGE vom 26. Juni 2000,2P.4/2000, Erw. 4.d = ZBl 2001, 215 ff.; BVR 2002, 76; vgl. auch VGE vom 6. Mai 2003 i.S. B. AG, Erw. 6b). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. ...
Grundsätzlich liegt es in der Zuständigkeit der Vergabebehörde, das Vergabeverfahren entsprechend der Submissionsgesetzgebung durchzuführen und die Öffnung und Prüfung der Angebote vorzunehmen. In Bezug auf deren Beurteilung besteht denn auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht. Der Vergabebehörde steht es je nach Bedarf offen, für die Beurteilung der Angebote spezielles Fachwissen beizuziehen. Die Anbieterinnen und Anbieter haben jedoch keinen generellen Anspruch auf den Beizug von Fachpersonen oder einer von der Vergabebehörde unabhängigen Instanz. Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons Obwalden das Fachwissen für die Beurteilung der eingegangenen Angebote gefehlt haben sollte, gehören dem Departement doch selber entsprechende Fachpersonen an. Der Antrag der Beschwerdeführerin kann sodann nicht als Beweisantrag auf eine Expertise im Beschwerdeverfahren verstanden werden, nachdem eine generelle fachkompetente Beurteilung der Ausschreibung sowie der Angebote verlangt wird (vgl. zum Beizug eines Experten für die Abklärung spezieller Sachumstände im Beschwerdeverfahren: Galli/Moser/Lang, a.a.O., 364). Der Antrag auf Beurteilung von Ausschreibung und Angeboten durch eine fachkompetente Stelle ist abzuweisen.