Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 49, S. 171:
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 SubmG i.V.m. Art. 62 StVG
Bedeutung des Anspruchs auf Bekanntgabe der Zusammensetzung der Vergabebehörde und des Bauleitungsgremiums.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was auch den Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, unbefangene Behörde beinhaltet. Dies setzt grundsätzlich die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der anordnenden Behörde voraus, damit die Betroffenen überhaupt beurteilen können, ob sie Ausstandsgründe vorzubringen haben. Gegenstand der Bekanntgabe sind in der Regel alle unmittelbar an der Entscheidfindung beteiligten Personen, wobei es genügt, wenn sich die Namen der mitwirkenden Personen aus einer allgemein zugänglichen Publikation ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 89 f., mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 11 und 93; vgl. auch AbR 1990/91, Nr. 2, Erw. 1; Art. 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 27. November 2003 [SubmG, GDB 975.6] i.V.m. Art. 62 Staatsverwaltungsgesetz des Kantons Obwalden vom 8. Juni 1997 [StVG, GDB 130.1]).
b) Den Ausschreibungsunterlagen konnte entnommen werden, dass der Vergabeentscheid durch das ASTRA sowie durch den Regierungsrat erfolgen werde. Gemäss Organigramm Projektierung (Beilage 1 der Ausschreibungsunterlagen, 1.1) ist der Kanton Obwalden Bauherr. Ferner enthielten die Unterlagen zur Ausschreibung für weitere Angaben die Internetadresse www.a8-ow.ch. Darin ist unter "Umfahrung Lungern" unter "Projektorganisation" ersichtlich, dass das ASTRA lediglich die Oberaufsicht hat und Bauherr der Kanton Obwalden, Bau- und Umweltdepartement, ist. Die Mitglieder der Regierung des Kantons Obwalden können dem Staatskalender entnommen werden, sodass diese nicht speziell bekanntzugeben waren. In den Ausschreibungsunterlagen war ferner von einem Beurteilungsgremium und von der Bewertung der Offerten, welche durch dieses Beurteilungsgremium erfolge, die Rede (Unterlagen zur Ausschreibung von Ingenieurleistungen, 6.4).
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Zusammensetzung der eigentlichen Vergabebehörde, d.h. des Regierungsrates, den Beschwerdeführern bekannt war. Es liesse sich fragen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder des den Entscheid vorbereitenden Beurteilungsgremiums nach sich ziehen muss. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Die Beschwerdeführer haben zum Einen mit den Ausschreibungsunterlagen Kenntnis erhalten, dass 'das' Beurteilungsgremium die Angebote bewerten werde. Sie haben sich während des ganzen Vergabeverfahrens aber nicht dafür interessiert, wie das Beurteilungsgremium zusammengesetzt ist. In den Ausschreibungsunterlagen war der Hinweis enthalten, dass allfällige Fragen bis zum 3. November 2003 gestellt werden könnten (Unterlagen zur Ausschreibung von Ingenieurleistungen, 6.2). Die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums hätte wohl auch nachträglich noch angefragt und bekannt gegeben werden können. Vor diesem Hintergrund widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren rügen, es sei ihnen die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums nicht bekannt gegeben worden, womit das Recht entzogen worden sei, Ausstandsgründe gegen diese Personen vorzubringen (vgl. dazu auch ZR 2004 Nr. 31). Zum Anderen machen die Beschwerdeführer nun, nachdem ihnen die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums zur Kenntnis gebracht wurde, keine Ausstandsgründe geltend, sodass ihnen kein Rechtsnachteil erwachsen ist, selbst wenn von einem ursprünglichen Mangel auszugehen wäre. Ein allfälliger Mangel müsste nunmehr ohnehin als geheilt gelten.