Entscheidpublikation VVGE 2003/04 Nr. 8, S. 26:
Art. 311 Abs. 1 ZGB
Der Entzug der elterlichen Sorge ist erforderlich, wenn der Vater seine elterlichen Pflichten in grober Weise verletzt und die Mutter unfähig ist, sich um das Kind zu kümmern.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. Mai 2003 (Nr. 557).
Aus den Erwägungen:
Der Entzug der elterlichen Sorge liegt gemäss Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in der Zuständigkeit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftsangelegenheiten ist nach Art. 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) der Regierungsrat.
Die Erziehung eines Kindes ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 ZGB). Eine Gewähr, dass die Eltern das Wohl des Kindes immer und umfassend zu sichern vermögen, besteht jedoch nicht. Sie können versagen oder ausfallen.
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umständen die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weitern Umgebung liegen (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Bern, 1999, 5. Auflage, Rz. 27.02 und 27.14).
2.1. A., geboren 1988, ist das einzige Kind des Ehepaars X. Im November 1999 stellte die Sozialkommission fest, dass A. zu Hause nicht mehr tragbar sei. In einem Bericht des Kinderheims, wo A. seit August 2002 untergebracht ist, werden die Probleme von A. differenziert beschrieben. B., die Bezugsperson von A. im Kinderheim, hält darin fest, dass A. mit der Pflege des sozialen Kontakts zu seinen Mitmenschen, mit seiner Körperpflege, mit der Einschätzung seiner Fähigkeiten und mit dem Bezug zur Realität Mühe habe. A. benötige insbesondere Sicherheit und Stabilität. Er müsse sich an einen geregelten Tagesrhythmus gewöhnen, Sozialverhalten lernen, seine eigene Leistungsfähigkeit kennen lernen, Bezug zur Realität erhalten und schulisch gefördert werden. Einmal pro Woche besuche er eine Psychotherapie.
Ähnliche Feststellungen wie B. machten auch die Pflegeeltern K., bei welchen A. längere Zeit untergebracht war, sowie ein ehemaliger Lehrer von A. Ständige Themen mit A. waren: Sauberkeit und Hygiene, schulische Probleme, die Notwendigkeit von klaren Strukturen und geregelten Tagesabläufen, überhöhte Selbsteinschätzung sowie die Unfähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen.
2.2 Diese Aussagen zeigen, dass eine gesunde Entwicklung von A. gefährdet ist, wenn nicht besondere Massnahmen ergriffen werden. Die Vernachlässigung der eigenen Hygiene gefährdet seine körperliche Entfaltung. Zudem ist seine geistige Entwicklung beeinträchtigt. Damit er die geforderten schulischen Leistungen erbringen kann, bedarf A. einer besondern Förderung. Zu stützen ist er auch im Erlernen von Sozialkompetenzen.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Eltern über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um A. die notwendige Unterstützung bieten zu können, der er zur Sicherung seines Wohls und seiner Entfaltung bedarf.
3.1 Dem Bericht von B. ist zu entnehmen, dass sie das Umfeld, welches A. zu Hause antreffe, als "aussergewöhnlich" einschätzt. Sie vermutet, dass A. keinen geregelten Tagesrhythmus hat, da er offensichtlich Verwahrlosungstendenzen aufweise. Das Problem der fehlenden Tagesstruktur erwähnten bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Pflegefamilie K. sowie der ehemalige Lehrer. Anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung der Eltern von A. mussten die Kriminalpolizei und das Verhöramt feststellen, dass die Wohnsituation für ein heranwachsendes Kind unzumutbar ist. Die Beschreibung des Einwohngemeinderates, wonach im Wohnzimmer und teilweise auch in den Schlafräumen viel Elektroschrott (alte Computer) lagerten und im und um das Haus eine grosse Verschmutzung herrscht, wird von den Strafuntersuchungsbehörden bestätigt. Bei dieser Hausdurchsuchung wurde beim Vater von A. zudem pornographisches Material gefunden. Die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung endete mit einem Strafbefehl. ...
Der Vater war bereits im Jahre 2000 von der Sozialkommission angewiesen worden, es zu unterlassen, seinem Sohn Filme, Internet und Broschüren pornographischen Inhalts zugänglich zu machen. Die Anweisung war ergangen, nachdem der damalige Pflegevater dies festgestellt und vorgebracht hatte. Wie der aktuelle Strafbefehl zeigt, hat der Vater jedoch keine Einsicht gezeigt, dass pornographisches Material für die Aufklärung eines Jugendlichen nicht geeignet ist, sondern für die sittliche Entfaltung von A. eine Gefährdung bedeutet.
Der Mutter gelingt es nicht, ihren Sohn vor dem Verhalten ihres Mannes zu schützen. Wie den Ausführungen des Einwohnergemeinderates zu entnehmen ist, kann sie sich nicht gegen ihren Ehepartner durchsetzen, obwohl sie unter dessen Lebensstil leidet. Dieselbe Beobachtung machte B. Der Vater habe Freundinnen, mit denen er offen Kontakt pflege, und er trete im Kinderheim mit drei Frauen auf. Die Ehefrau könne sich gegen diese Situation anscheinend nicht wehren.
3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verhalten des Vaters nicht nur eine Beeinträchtigung des Wohles seines Sohns zur Folge hat, sondern dass er das Wohl seines Sohns in gravierender Art gefährdet. Die Mutter zeigt sich ausserstande, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist unfähig, den Sohn in der für ihn notwendigen Weise zu unterstützen. Um das Wohl von A. genügend zu sichern, bedarf es offensichtlich geeigneter Kindesschutzmassnahmen.
4.1 Als die Sozialkommission im November 1999 feststellte, dass A. zu Hause nicht mehr tragbar war, schlug sie vor, das Kind in Pflege zu geben. Die Eltern erklärten sich damit einverstanden. So war A. während anderthalb Jahren bei der Pflegefamilie K. untergebracht. Danach fand A. einen Platz in der Pflegefamilie O. Seit August 2002 lebt er im Kinderheim.
Zusätzlich zur Unterbringung in einer Pflegefamilie errichtete der Einwohnergemeinderat für A. auf Anregung der Pflegeeltern K. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Die Beistandschaft war in erster Linie als Unterstützung für A. gedacht. Anderseits sollte der Beistand auch Rückendeckung für die Pflegeeltern sein. Die Eltern erklärten sich mit der Massnahme einverstanden. Als Beistand wurde auf Wunsch der Eltern M. ernannt. Dieser ersuchte im Frühjahr 2002 um Übertragung des Mandats an einen neuen Beistand. Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 ernannte der Einwohnergemeinderat einen neuen Erziehungsbeistand, welcher das Amt noch inne hat.
Im Weitern wurde A. von der Jugend- und Elternberatung begleitet. Mit Übertritt in das Kinderheim wurden die Gespräche bei der Jugend- und Elternberatung beendet und von einer Psychotherapie, welche vom Kinderheim organisiert wurde, abgelöst.
4.2 All diese Massnahmen konnten nicht verhindern, dass sich der Vater gegenüber seinem Sohn eines sittlichen Vergehens strafbar machte. Auch die Mutter ist nach wie vor mit der Erziehung von A. überfordert. Die Platzierung von A. in Pflegefamilien bedeutete jeweils eine neue Chance für das Kind, in geregelten Verhältnissen aufzuwachsen und sich entwickeln zu können. Das Pflegeverhältnis sowohl bei der Familie K. als auch bei der Familie O. scheiterte jedoch wegen mangelhafter Kooperation der Eltern mit den Pflegeeltern. Der Pflegevater K. bemängelte bereits anlässlich einer Aussprache vom Dezember 2000, dass die Eltern von A. mit den Pflegeeltern nicht zusammenarbeiteten und ihnen zusätzliche Probleme verursachen würden. Den Pflegeeltern K. wurde vom damaligen Lehrer von A. eine sehr gute Zusammenarbeit sowie ein grosses Engagement attestiert. Die klaren Strukturen und der geregelte Tagesablauf in der Pflegefamilie sei etwas, was A. dringend brauche. Die Pflegeeltern K. kündigten ihren Auftrag nach rund anderthalb Jahren mit der Begründung, dass A. nach anfänglich guten Erfolgen Rückschritte mache. Sie hätten von der Mutter mehr Zusammenarbeit und Konsequenzen gegenüber ihrem Sohn gewünscht. Sie hätten keine Kraft mehr, mit A. weiterzumachen. Auch die Pflegeeltern O. kündigten das Pflegeverhältnis wegen Spannungen und einer Unakzeptanz des Vaters von A. Er halte sich nicht an die abgemachten Spielregeln. Die Belastung für die eigene Familie sei zu gross geworden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge für A. gegeben sind. Der Vater hat seine elterlichen Pflichten in grober Weise verletzt und die Mutter ist unfähig, sich in geeigneter Weise um das Kind zu kümmern. Die bisher eingeleiteten Kindesschutzmassnahmen haben nicht den erwarteten Erfolg gebracht und es droht die Gefahr, dass die heutige Platzierung von A. im Kinderheim erneut wegen fehlender Kooperation oder Einsicht der Eltern scheitert.
Wird beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen, so erhält das Kind einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 in Verbindung mit Art. 379 ZGB).