Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 14, S. 54:
Art. 264 ff. ZGB; Art. 78 Abs. 2 IPRG
Die im Ausland ausgesprochene einfache Adoption entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht. Während die Adoption aus zivilrechtlicher Sicht auch dann anerkannt wird, wenn sie nicht der schweizerischen Adoption entspricht, kann eine ausländische Adoption in ausländerrechtlicher Hinsicht nur anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist. Dies ist bei einer einfachen Adoption nach Art. 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien und Herzegowina nicht der Fall (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrats vom 20. September 2005 (Nr. 122).
Aus den Erwägungen:
2.1 Die im Ausland ausgesprochene, einfache (unvollständige/nichtvollständige) Adoption vom 31. Januar 2005 entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht (Art. 264 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gemäss Art. 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien und Herzegowina vom 25. Mai 1979, in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (deutsche Übersetzung in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt am Main 1998, Band III, Bosnien und Herzegowina, S. 29 ff.), berührt die nicht volle (einfache/unvollständige) Adoption die Rechte und Pflichten des Angenommenen gegenüber seinen (leiblichen) Eltern und andern Verwandten nicht. Ebenso behält E. den Familiennamen ihrer leiblichen Eltern (Bescheid des Sozialamts Cazin vom 31. Januar 2005; Schreiben des Zivilstandsinspektors an das Zivilstandsamt vom 25. Februar und 8. April 2005). Entsprechend wurde die Adoption im Zivilstandsregister nur in dem Umfang anerkannt, welche ihr in der Republik Bosnien und Herzegowina zukommt (Art. 78 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]).
2.2 Von der zivilrechtlichen Anerkennung einer Adoption ist die ausländerrechtliche Anerkennung zu unterscheiden. Während die Adoption aus zivilrechtlicher Sicht auch dann anerkannt wird, wenn sie nicht der schweizerischen Adoption entspricht (Art. 78 Abs. 2 IPRG), kann eine ausländische Adoption in ausländerrechtlicher Hinsicht nur dann anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen und ein Kindesverhältnis zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern entstanden ist (Verweis auf unveröffentlichten BGE vom 9. Januar 1996 [2A/36/1995] unter Rz. 542.22 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vom Januar 2004 [ANAG-Weisungen]).
Die Voraussetzungen für die ausländerrechtliche Anerkennung der Adoption vom 31. Januar 2005 sind nicht gegeben, da das Verwandtschaftsverhältnis von E. nicht erloschen ist. Unter diesen Voraussetzungen gelten für E. grundsätzlich dieselben Regeln wie für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten wollen (vgl. Rz. 542.3 ANAG-Weisungen).
Anzumerken bleibt, dass eine Adoption von E. nach schweizerischem Recht nicht in Frage steht. Nach Art. 264 ZGB darf ein Kind nur adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens zwei Jahren Pflege und Erziehung erwiesen haben. E. lebte bisher nicht bei den Adoptiveltern. Nach Art. 266 ZGB dürfen mündige oder entmündigte Personen zudem nur adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen. Das Ehepaar M. und D. hat zwei gemeinsame Kinder. Auch ein Pflegeverhältnis bzw. die Aufnahme von E. als Pflegekind im Sinne von Art. 300 bzw. Art. 316 ZGB ist nicht möglich, ist doch E. zwischenzeitlich volljährig und damit kein Kind mehr (vgl. Art. 35 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO; SR 823.21] und Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 [PAVO; SR 211.222.338]).