Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 2, S. 7:
Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV; Art. 8 WaG; Art. 19 Abs. 1 FHV
Entweder untersteht die Äufnung eines Fonds dem Ausgabenreferendum oder dann die Verwendung der Fondsmittel. Ersatzabgaben nach Art. 8 WaG sind zweckgebundene Mittel, sie können aber nicht ohne gesetzliche Grundlage einem Fonds zugeleitet werden mit der Folge, dass die Verwendung der Fondsmittel ausgaberechtlich bedeutungslos wird.
Entscheid des Regierungsrats vom 1. Februar 2005 (Nr. 380).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ist grundsätzlich für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer andern Gegend geleistet werden. In Ausnahmefällen können an Stelle von Realersatz Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Auf die Leistung von Realersatz kann nur verzichtet werden, wenn im Hochwasserprofil von Gewässern zur Wiederherstellung der Sicherheit neu entstandener Wald gerodet werden muss. Nach Art. 8 WaG erheben die Kantone eine Ersatzabgabe, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt und ausnahmsweise auf gleichwertigen Realersatz im Sinne von Art. 7 verzichtet wird. Die Ersatzabgabe entspricht dem eingesparten Betrag und ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden, ist also nach Bundesrecht ausdrücklich zweckgebunden. Bereits Art. 15 Abs. 2 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 (ForstV; GDB 930.11) sah vor, dass für Ausreutungen durch entsprechende Wiederaufforstung oder durch Leistung eines Beitrags Ersatz zu leisten ist. Dieser Bestimmung kommt angesichts des Vorrangs des Bundesrechts keine eigenständige Bedeutung zu.
Im Allgemeinen wird unter einem Fonds ein staatliches Vermögen verstanden, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Mit der Zuwendung von Mitteln an einen Fonds - sei es, dass sie aus dem allgemeinen Staatsgut ausgeschieden werden, sei es, dass eine Einnahmequelle nicht ins Finanzvermögen fliesst - und damit deren Bindung für einen bestimmten Zweck, werden dem Staat Mittel entzogen, die sonst zum allgemeinen Staatsgut gehören würden (BGE 96 I 710, Erw. 4; Ernst Martin Laur, Das Finanzreferendum im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1966, S. 209). Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts, welches vorwiegend Fälle aus dem Kanton Zürich zu beurteilen hatte, musste nicht erst die Verwendung der Fondsmittel, sondern bereits die Äufnung des Fonds dem Ausgabenreferendum unterstellt werden (BGE vom 22. Juli 1992, ZBl 1993, S. 128 ff., Erw. 3b). Dass jene Einlage eine Ausgabe im Sinn des Finanzreferendums sei, begründete das Bundesgericht damit, dass das Gesetz mit ihr eine (definitive) Bindung an diesen Zweck und die Ermächtigung des Regierungsrats darüber - selbstständig - zu verfügen verknüpfe (BGE 96 I 710 f., Erw. 4; BGE vom 2. Juni 1976, ZBl 78/1977, 214 f.; Alfred Kuttler, Probleme des zürcherischen Initiativrechts und Finanzreferendums [zur Initiative "für Demokratie im Strassenbau"], ZBl 78/1977, 203 ff.; Andreas Auer, Les droits politiques dans les cantons suisses, Genf 1978, S. 163; Adrian Hungerbühler u.a., Das Finanzreferendum nach der aargauischen Kantonsverfassung vom 28. Juni 1980, ZBl 86/1985, 334; Gieri Caviezel, Das Finanzreferendum im allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Freiburg 1987, S. 141 f.). Diese Unterstellung der Mittelzuweisung unter den Ausgabenbegriff ergibt sich nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend aus der Ordnung der Volksrechte im zürcherischen Verfassungsrecht. Danach unterliegen nur Beschlüsse des Kantonsrats dem Referendum. Wird die Verfügung über die Fondsmittel, wie erwähnt, dem Regierungsrat übertragen, so kann das Referendum bloss gegen die Mittelzuweisung zum Zuge kommen, weil allein hier der Kantonsrat tätig wird (BGE vom 12. Juli 1989, ZBl 91/1990, S. 121 ff.). Das Verfassungsrecht im Kanton Obwalden unterscheidet sich in dieser Frage nicht vom zürcherischen Recht. Auch im Kanton Obwalden unterliegen nur Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrats dem Referendum (Art. 59 Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, KV; GDB 101; in Verbindung mit Art. 70 Ziff. 5 KV und Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV).
Entweder untersteht die Äufnung eines Fonds dem Ausgabenreferendum oder dann die Verwendung der Fondsmittel (BGE vom 12. Juli 1989, a.a.O.). In der Regel beruhen kantonale Fonds auf einem Gesetz. Indem das Volk der Bildung eines Fonds zustimmt, verzichtet es nicht nur auf die Mitsprache bei der Verfügung der Fondsmittel, sondern auch auf die Mitentscheidung über die Art der Erfüllung der Aufgabe (Caviezel, a.a.O., S. 142 ff.). Denkbar ist auch die Zuweisung aus allgemeinen Staatsmitteln durch das zur Tätigung der Ausgabe zuständige Organ (Caviezel, a.a.O., S. 144). Dies gilt auch für den Fall, dass die in Frage stehenden Ersatzabgaben nicht ins Finanzvermögen fliessen sollen, sondern einem Fonds zugewiesen werden.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltsverordnung) vom 25. März 1988 (FHV; GDB 610.11) sind Spezialfinanzierungen und Fonds gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Es stellt sich nun die Frage, ob die Ersatzabgaben nach Art. 8 WaG, die kraft Bundesrecht zweckgebundene Mittel sind, ohne weiteres einem Fonds zugeleitet werden können mit der Folge, dass die Verwendung der Fondsmittel ausgaberechtlich bedeutungslos wird und beispielsweise allein und abschliessend dem Regierungsrat übertragen werden kann. Die Frage kann nur im Rahmen der Ausgabenbefugnisse bejaht werden.
Der Entwurf des Fondsreglements sieht vor, dass bei der Verwendung der Fondsmittel die Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung bzw. der Finanzhaushaltsverordnung Anwendung finden. Somit ist der Regierungsrat ohne zusätzliche Grundlage befugt, die Äufnung eines Fonds bzw. einer Spezialfinanzierung nach Art. 38 Bst. d FHV zu beschliessen. Die Einlagen in Spezialfinanzierungen und Fonds dürfen die zweckgebundenen Einnahmen nicht übersteigen (Art. 19 Abs. 2 FHV), dadurch wird dessen Höhe begrenzt.
(Zum Lotteriefonds siehe VVGE 1985 und 1986, Nr. 2)